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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1180/01·25.10.2001

Aufschiebende Wirkung gegen Beitragsbescheid (§ 8 KAG NRW) wegen fehlender Erschließungsmöglichkeit

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVerwaltungsprozessrecht (Einstweiliger Rechtsschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Beitragsbescheid für Straßenbau. Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weil eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit von der ausgebauten Straße bis zur Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden kann. Ein Gehweg als Teileinrichtung begründet keine eigenständige Beitragspflicht.

Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beitragsbescheid als begründet; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg hat (§ 80 VwGO i.V.m. analogem Maßstab).

2

Für die Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW ist erforderlich, dass eine beitragsrechtlich relevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht; dies setzt voraus, dass von der Fahrbahn bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück dort ohne weiteres betreten werden kann.

3

Das bloße Vorhandensein eines Gehwegs unmittelbar am Grundstück begründet keine eigenständige Beitragspflicht, wenn der Gehweg als Teileinrichtung der Straße und nicht als selbstständig erschließender Weg anzusehen ist.

4

Fehlende Feststellungen der Behörde zur Erschließungsmöglichkeit begründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids und können die Anordnung aufschiebender Wirkung rechtfertigen.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 8 KAG NRW§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 14 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 615/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 4. April 2001 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 347,75 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. der analogen Anwendung des Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt in der Hauptsache Erfolg haben wird.

4

Nach Aktenlage erscheint es überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid sich nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) rechtfertigt, da eine beitragsrechtlich relevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW) nicht festgestellt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine solche Inanspruchnahmemöglichkeit voraus, dass von der ausgebauten Straße bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück von dort - unbeschadet eines evtl. dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden kann.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 1999 - 15 A 3207/99 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 18. November 1997 - 15 B 2751/97 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks.

6

Das kann im Hinblick auf die N. Straße für das Grundstück der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Zwischen ihm und der Fahrbahn liegt eine etwa 200 m² große Grünfläche, die nach Aktenlage nicht zum Betreten in Richtung auf das Grundstück bestimmt ist. Danach dürfte es sich bei dem Grundstück rechtlich nicht um ein Eckgrundstück handeln, das auch von der N. Straße aus erschlossen ist. Der Umstand, dass der Gehweg unmittelbar am Grundstück vorbeiführt, bewirkt keine vollständige oder teilweise Beitragspflichtigkeit für die Antragstellerin. Die Beitragsfähigkeit des Ausbaus dieses Gehweges ergibt sich nämlich daraus, dass er eine Teileinrichtung der N. Straße und nicht etwa ein selbstständig erschließender Weg ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.