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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 2751/97·17.11.1997

Zulassung der Beschwerde zu Straßenbaubeitrag: Keine ernstlichen Zweifel an Erschließung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßen- und ErschließungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid. Zentrale Frage war, ob „ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Erschließungsentscheidung vorliegen. Das OVG verneint dies, weil das zwischen Fahrbahn und Grundstück liegende Grünland nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unbefestigter Seitenstreifen und damit als Erschließung anzusehen ist. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus, d. h. die Annahme, dass das Beschwerdeverfahren überwiegend wahrscheinlich erfolgreich wäre.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen nur, wenn aufgrund der vorgetragenen Tatsachen zu erwarten ist, dass die Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte.

3

Für die straßenbaubeitragsrechtliche Erschließung reicht es grundsätzlich aus, wenn die Straße rechtlich und tatsächlich gewährleistet, dass mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Grundstücksgrenze herangefahren werden kann; Geh- oder Radweg oder ein schmaler unbefestigter Seitenstreifen stehen dem nicht entgegen.

4

Ein Grünstreifen, der sich in seiner Ausdehnung und Form deutlich als eigenständige Fläche darstellt und nicht nur als schmaler, parallel zur Fahrbahn verlaufender unbefestigter Seitenstreifen, kann nicht ohne weiteres der für Erschließungszwecke erforderlichen Funktion eines unbefestigten Seitenstreifens gleichgestellt werden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 StrWG NW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 3 und 73 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 L 1005/97

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragsgegners abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.298,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Straßenbaubeitragsbescheid vom 21. Oktober 1996 gerichteten Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses abzulehnen wäre.

3

Als "ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit des Beschlusses kommen nur solche in Betracht, die erwarten lassen, daß die Beschwerde in dem angestrebten Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Solche Zweifel bestehen hier auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift nicht. Entgegen der dort vom Antragsgegner vertretenen Auffassung kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß das - anderweitig erschlossene - streitbefangene Grundstück a u c h durch den ausgebauten Teil der J. straße zwischen S straße und M straße (zweit-) erschlossen wird.

4

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es für die Erschließung eines Grundstücks im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne grundsätzlich aus, wenn die Straße rechtlich und tatsächlich gewährleistet, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne - unbeschadet eines zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegenden Geh- oder Radweges bzw. unbefestigten Seitenstreifens - eine Zufahrt geboten wird.

5

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 25. Juli 1996 - 15 E 777/95 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 9. September 1996 - 15 B 1648/96 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.

6

Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den zwischen dem veranlagten Grundstück und dem ausgebauten Teil der J straße liegenden Grünstreifen verneint. Soweit der Antragsgegner demgegenüber vorbringt, das Grundstück grenze "direkt an den jetzt ausgebauten und abgerechneten Teil der J straße", wird verkannt, daß ungeachtet der Frage, ob der zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück des Antragstellers befindliche Grünstreifen überhaupt der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW zugeordnet werden kann und von deren Widmung erfaßt wird, die Grünfläche nicht ohne weiteres, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem "unbefestigten Seitenstreifen" im Sinne der Rechtsprechung des Senats gleichgestellt werden kann. Einer solchen Gleichstellung dürfte im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung entgegenstehen, daß die Grünfläche nach Aktenlage nicht als (schmaler) unbefestigter Streifen parallel zur Fahrbahn verläuft, sondern sich in der Form eines Dreiecks im Bereich des Grundstücks des Antragstellers beginnend mit einer Breite von ca. 2 m bis zu einer Breite von etwa 6 m - im Einmündungsbereich zur nicht ausgebauten J straße - aufweitet. Angesichts einer solchen Ausdehnung vermittelt der Grünstreifen im hier zu beurteilenden Bereich, was durch die vom Antragssteller im Klageverfahren eingereichten Lichtbilder weiter verdeutlicht wird, eher den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit als den eines (unselbständigen) Seitenstreifens. Gegenteiliges wird im übrigen auch mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 3 und 73 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.