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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3207/99·01.08.1999

Zulassungsantrag abgelehnt: Keine Beitragspflicht mangels Inanspruchnahmemöglichkeit

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtErschließungsbeiträge/StraßenbaubeiträgeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Erschließungsbeiträge wird abgelehnt. Streitpunkt war, ob die Klägergrundstücke der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 KAG NRW unterliegen. Das OVG verneint eine überwiegend wahrscheinliche Beitragspflicht, weil eine mehrbreite Trennfläche samt Rad-/Gehweg die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit ausschließt; ein nachträglicher Bauvorbescheid ändert daran nichts.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen, da kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine Beitragspflicht besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW muss dem Grundstückseigentümer eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße geboten sein.

2

Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit setzt voraus, dass von der Fahrbahn bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück von dort ohne weiteres betreten werden kann; zwischenliegende Trennflächen, Geh- oder Radwege können dies verhindern.

3

Ob eine Fläche als Teil der Straße und damit als Erschließungsfläche anzusehen ist, bemisst sich nach ihrer Eignung und Bestimmung zur Erschließung der anliegenden Grundstücke, nicht allein nach grundbuchrechtlicher Zuweisung.

4

Planungs- oder bauvorbereitende Entscheidungen, die erst nach Entstehung der Beitragspflicht ergehen, können die zum Zeitpunkt der Beitragspflicht bestehende Anspruchslage nicht nachträglich begründen.

5

Zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist glaubhaft darzulegen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; fehlt diese überwiegende Wahrscheinlichkeit, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 9568/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.211,55 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den vom Beklagten dargelegten Gründen erfolglos wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, daß für die klägerischen Grundstücke keine Beitragspflicht entstanden ist.

3

Ein Grundstück unterliegt nur dann der Beitragspflicht, wenn dem Eigentümer von dort die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Eine solche vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit setzt voraus, daß von der ausgebauten Straße bis zur Grundstücks- grenze herangefahren und das Grundstück von dort - unbeschadet eines eventuell dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden kann.

4

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks m.w.N.

5

Der Beklagte trägt keine Gründe vor, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, daß das klägerische Grundstück von der Fahrbahn der W. Straße aus über die mehrere Meter breite Trennfläche ohne weiteres betreten werden kann. Dem Ausbauplan ist nicht zu entnehmen, daß diese Fläche - unbeschadet dessen, daß sie grundbuchrechtlich wohl zu einem Grundstück gehört, auf dem eine Straße angelegt ist - als Teil der Straße ausgebaut werden sollte. Von daher fragt sich schon, ob die Fläche Teil der Straße ist und die klägerischen Grundstücke somit an die Straße grenzen. Unabhängig davon muß jedoch, um das Merkmal einer gesicherten vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit bejahen zu können, gesichert sein, daß die trennende Fläche dazu bestimmt ist, zur Erschließung der anliegenden Grundstücke betreten werden zu können. Das ist bei dieser mehrere Meter breiten, durch Verlagerung der Straßentrasse entstandenen Fläche nicht der Fall, zumal hier zusätzlich zwischen dieser Fläche und der Fahrbahn ein kombinierter Rad- und Gehweg und ein Trennstreifen liegen. So erscheint es etwa rechtlich möglich, daß der Beklagte die Fläche als Blumenbeet nutzt und ein Betreten von und zu den Grundstücken der Klägerin mit Rücksicht auf deren Erschließung über die Wa. Straße nicht duldet. Ob der Bauvorbescheid vom 8. Februar 1996 von einer Erschließung über die W. Straße ausgeht, ist schon deshalb unerheblich, weil er nach der Entstehung der Beitragspflicht (Tag der Abnahme: 15. November 1995) erteilt wurde.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

7

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.