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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 5375/97·15.01.1998

Zulassung der Berufung gegen Kanalanschlussbeitragsbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Bestätigung des Kanalanschlussbeitragsbescheids. Das Oberverwaltungsgericht verneint das Vorliegen "ernstlicher Zweifel" an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Fragen zur Stundung und tatsächlichen Nutzung des Grundstücks sind für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids ohne Belang. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung des Bebauungsplans als maßgebliche Einheit für die Beitragspflicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung aus dem Grund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzt voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Erfolg der Berufung zu rechnen ist.

2

Für die Begründung ernstlicher Zweifel sind nur solche Gesichtspunkte ausreichend, die die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils begründen.

3

Bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bestimmt der Bebauungsplan die für Beitragspflichten maßgebliche Einheit; von der im Plan vorgesehenen Einheit kann nicht allein wegen abweichender tatsächlicher Nutzung abgewichen werden.

4

Auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks gestützte Gesichtspunkte (z. B. teilweise landwirtschaftliche Nutzung) stellen keine amtswegig zu berücksichtigenden Billigkeitsgründe im Heranziehungsverfahren dar.

5

Ein im Parallelverfahren geltend gemachter Anspruch auf Stundung ist prozessual von der Anfechtung des Heranziehungsbescheids zu unterscheiden und kann eine Verpflichtungsklage erfordern; er begründet für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 850/97

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.935,20 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der gegen den Kanalanschlußbeitragsbescheid vom 2. September 1996 gerichteten (Teil-)Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben wäre.

3

Als "ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit des Urteils kommen nur solche in Betracht, die erwarten lassen, daß die Berufung in dem angestrebten Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Solche Zweifel bestehen hier auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift nicht.

4

Entgegen der dort vom Kläger vertretenen Auffassung sind die im Zusammenhang mit der "Stundung des Beitrages" aufgeworfenen Fragen für den Ausgang des Rechtsstreits von vornherein ohne Bedeutung und bereits deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auszulösen. Gegenstand des Urteils war - und ist - ausschließlich die Frage nach der vom Verwaltungsgericht bejahten Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides. Demgemäß verhält sich das Urteil nicht zu dem vom Kläger in einem gesonderten und jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf (zinslose) Stundung eines Teils der Beitragsforderung, der im übrigen nicht mit der hier allein erhobenen Anfechtungsklage, sondern ausschließlich mit einer Verpflichtungsklage durchgesetzt werden könnte. Davon unabhängig trifft auch der in der Zulassungsschrift erhobene Einwand, daß der Beklagte "immer noch nicht entsprechend dem Antrag des Klägers über eine Stundung des Beitrages entschieden" habe, jedenfalls in dieser allgemeinen Form nicht zu. Denn unter dem 14. Mai 1997 ist ein Stundungsbescheid ergangen, dessen Regelungen mit Schreiben des Beklagten vom 24. Juni 1997 modifiziert worden sind.

5

Die vom Kläger weiterhin aufrechterhaltene Auffassung, daß bei einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, selbst wenn dieses grundbuchmäßig eine Einheit bilde, die tatsächliche Nutzung zu berücksichtigen sei, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auszulösen. Das Verwaltungsgericht hat im gegebenen Zusammenhang ausgeführt, daß bei Grundstücken innerhalb eines Bebauungsplans - wie hier - die Fläche, für die der Bebauungsplan eine bauliche Nutzung festsetze, der Beitragspflicht unterliege und dies vorliegend für die gesamte Fläche der Parzelle 455 gelte. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, nach der bei der Bildung selbständiger wirtschaftlicher Einheiten im beplanten Gebiet davon auszugehen ist, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.

6

Vgl. dazu Beschluß des Senats vom 9. November 1995 - 15 B 2146/95 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf OVG NW, Urteil vom 28. Februar 1983 - 2 A 433/81 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks sowie Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 111 (113).

7

Hiernach ist eine die tatsächliche Grundstücksnutzung berücksichtigende Bildung selbständiger wirtschaftlicher Einheiten in Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unabhängig davon, wie sich die Grundstücksnutzung darstellt, ausgeschlossen. Daraus folgt zugleich, daß auf die tatsächliche Grundstücksnutzung bezogene Gesichtspunkte, wie etwa eine auf eine Teilfläche des Grundstücks bezogene ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung, keine - auch nur möglicherweise - im Heranziehungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigende sachliche Billigkeitsgründe darstellen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

9

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.