Zulassungsantrag abgelehnt: Erschließungsbeitrag als wirtschaftliche Einheit spätestens 1985 verjährt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass die Beitragsforderung spätestens 1985 entstanden und damit verjährt ist. Entscheidend war, dass das Grundstück als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen ist und durch den Bebauungsplan als Bauland Anschlussmöglichkeit bestand. Besondere Zulassungsgründe lagen nicht vor.
Ausgang: Zulassungsantrag abgelehnt; Vorinstanzliche Feststellung der Verjährung der Beitragsforderung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Zulassungsgründe für ein Rechtsmittel liegen nur vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Bewertung bestehen oder die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Eine Beitragspflicht für Erschließungsmaßnahmen entsteht jedenfalls dann, wenn das Grundstück an die Anlage angeschlossen werden kann und durch bauleitplanerische Maßnahmen als Bauland ausgewiesen ist.
Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Fläche ist das Grundstück als wirtschaftliche Einheit zu erfassen; Ausgangspunkt ist dabei das Buchgrundstück, es sei denn, zur Bildung wirtschaftlicher Einheiten wäre eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Buchgrundstücks erforderlich.
In beplanten Gebieten ist als wirtschaftliche Einheit grundsätzlich das anzusehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht; eine weitere Unterteilung auf der als überbaubar ausgewiesenen Fläche ist ohne verbindlichen Bebauungsvorschlag nicht zu bejahen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2350/95
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.491,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung, daß die Beitragsforderung verjährt sei, noch weist die Rechtssache in dieser Hinsicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf.
Die Beitragspflicht ist - unbeschadet der Frage, ob und in bezug auf welche Fläche bereits vorher eine Beitragspflicht entstanden ist - spätestens im Jahre 1985 entstanden, als das Grundstück an den Kanal im A weg angeschlossen werden konnte und durch den Bebauungsplan 20 E überplant und damit Bauland war. Eine Herausparzellierung kleinerer Grundstücke aus dem ehemaligen Flurstück 258 war dafür entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich.
Von der Beitragspflicht erfaßt war das Grundstück als wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muß.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks m.w.N.
Im beplanten Gebiet ist bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten davon auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Januar 1998 - 15 A 5375/97 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks m.w.N.
Das bedeutet hier, daß die zwischen dem A weg und dem im Bebauungsplan vorgesehenen, das ehemalige Flurstück 258 durchschneidenden Weg gelegene Fläche als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. Für eine weitere Unterteilung des Flurstücks 258 in diesem Bereich in wirtschaftliche Einheiten besteht angesichts der Unverbindlichkeit des Bebauungsvorschlags auf der als überbaubar ausgewiesenen Fläche kein Raum. Damit ist das Grundstück der Klägerin, das innerhalb der oben beschriebenen Fläche liegt, von der spätestens 1985 entstandenen Beitragspflicht erfaßt gewesen, so daß eine weitere Beitragspflicht später nicht mehr entstehen konnte und der entstandene Beitragsanspruch verjährt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.