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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3651/98·12.08.1998

Antrag abgelehnt: Beitragsforderung für Kanalanschluss als verjährt angesehen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen eine Beitragsforderung für einen Kanalanschluss. Zentrale Frage war, wann die Beitragspflicht entstanden ist und ob die Forderung verjährt ist. Das Gericht stellt fest, dass die Beitragspflicht spätestens 1985 mit Anschlussmöglichkeit und Bebauungsplan entstanden ist. Das Grundstück bildete eine wirtschaftliche Einheit, daher ist der Anspruch verjährt und der Antrag abgelehnt.

Ausgang: Antrag abgelehnt; Beitragsforderung als spätestens 1985 entstanden und damit verjährt angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beitragspflicht für kommunale Anschlussbeiträge entsteht spätestens dann, wenn das Grundstück an die Anlage angeschlossen werden kann und durch einen Bebauungsplan als Bauland überplant ist.

2

Bei der Ermittlung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück Ausgangspunkt; wirtschaftliche Einheiten sind Flächen desselben Eigentümers, die selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen und an die Anlage angeschlossen werden können.

3

Im beplanten Gebiet ist bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten maßgeblich, was der Bebauungsplan als Einheit vorsieht; unverbindliche Bebauungsvorschläge verhindern in der Regel keine Zurechnung zur wirtschaftlichen Einheit.

4

Ist eine Beitragspflicht zu einem früheren Zeitpunkt begründet, kann dadurch eine spätere Beitragspflicht für denselben Teilgrundstücksbestand nicht neu entstehen; dies kann zur Verjährung des Anspruchs führen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2349/95

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.491,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung, daß die Beitragsforderung verjährt sei, noch weist die Rechtssache in dieser Hinsicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf.

3

Die Beitragspflicht ist - unbeschadet der Frage, ob und in bezug auf welche Fläche bereits vorher eine Beitragspflicht entstanden ist - spätestens im Jahre 1985 entstanden, als das Grundstück an den Kanal im L. weg angeschlossen werden konnte und durch den Bebauungsplan 20 E überplant und damit Bauland war. Eine Herausparzellierung kleinerer Grundstücke aus dem ehemaligen Flurstück 258 war dafür entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich.

4

Von der Beitragspflicht erfaßt war das Grundstück als wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muß.

5

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks m.w.N.

6

Im beplanten Gebiet ist bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten davon auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.

7

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Januar 1998 - 15 A 5375/97 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks m.w.N.

8

Das bedeutet hier, daß die zwischen dem L. weg und dem im Bebauungsplan vorgesehenen, das ehemalige Flurstück 258 durchschneidenden Weg gelegene Fläche als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. Für eine weitere Unterteilung des Flurstücks 258 in diesem Bereich in wirtschaftliche Einheiten besteht angesichts der Unverbindlichkeit des Bebauungsvorschlags auf der als überbaubar ausgewiesenen Fläche kein Raum. Damit ist das Grundstück des Klägers, das innerhalb der oben beschriebenen Fläche liegt, von der spätestens 1985 entstandenen Beitragspflicht erfaßt gewesen, so daß eine weitere Beitragspflicht später nicht mehr entstehen konnte und der entstandene Beitragsanspruch verjährt ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.