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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 2430/99·23.06.1999

Ablehnung des Zulassungsantrags: Beitragspflicht bei Teilanlagen nach KAG NRW

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtErschließungsbeiträgeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung einer weiteren Rechtsbehelfsinstanz wird abgelehnt, weil kein Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) vorliegt. Streitgegenstand war, wann die Beitragspflicht nach §8 Abs.7 KAG NRW entsteht — mit der letzten Abnahme der Teilanlage oder des gesamten Bauprogramms. Das Gericht entscheidet, dass die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der jeweiligen Einrichtung eintritt, typischerweise mit deren Abnahme; Arbeiten, die nicht zur beitragsfähigen Maßnahme gehören, sind unbeachtlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels abgelehnt; Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO liegt nicht vor, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage bereits eindeutig gesetzlich geregelt und daher keiner klärungsbedürftigen Rechtssatzinterpretation bedarf.

2

Die Beitragspflicht nach §8 Abs.7 Satz1 KAG NRW entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, die im Regelfall mit der Abnahme der jeweiligen Bauarbeiten eintritt.

3

Der Begriff des "vollständigen Verwirklichens des Bauprogramms" bestimmt den Umfang der maßgeblichen Arbeiten und ist für die Bestimmung des Entstehungszeitpunkts der Beitragspflicht heranzuziehen.

4

Baumaßnahmen an Teilanlagen sind nur dann für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblich, wenn sie zur endgültigen Herstellung jener Teilanlagen gehören, die ihrerseits Mittel zur nachträglichen Herstellung oder Verbesserung der Gesamtanlage bilden; sonst bleiben sie außer Betracht.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 3510/96

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.519,52 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Beitragspflicht schon mit der letzten Abnahme der Arbeiten an einer beitragsfähigen Teilanlage oder erst mit der letzten Abnahme hinsichtlich des Bauprogramms insgesamt entsteht, ergibt sich ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils aus dem Gesetz, so daß die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist.

3

Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Dies wird vom Umfang her im allgemeinen umschrieben durch die Formulierung "mit der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms".

4

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluß vom 20. April 1999 - 15 A 1008/99 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks.

5

Vom Zeitpunkt her ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der Abnahme der jeweiligen Bauarbeiten.

6

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluß vom 13. April 1999 - 15 B 535/99 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks.

7

Aus der den Umfang der relevanten Arbeiten betreffenden Umschreibung kann entgegen der Annahme des Beklagten nicht gefolgert werden, daß hinsichtlich der zur endgültigen Herstellung gehörigen Baumaßnahmen vom gesetzlichen Bezugsobjekt der Herstellung, also der jeweils vom Bauprogramm erfaßten Teilanlagen, die das Mittel der nachmaligen Herstellung oder Verbesserung der Gesamtanlage sind, abgesehen werden könnte.

8

Vgl. zum Verhältnis von endgültig hergestellter Teilanlage als Mittel der nachmaligen Herstellung oder Verbesserung einer Gesamtanlage OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, OVGE 40, 286 (292 f.).

9

Baumaßnahmen an einer Teilanlage, die nicht zur Herstellung dieser Teilanlage als Mittel einer beitragsfähigen nachmaligen Herstellung oder Verbesserung der Gesamtanlage gehören, gehören auch nicht zum für das Entstehen der Beitragspflicht maßgebenden Bauprogramm.

10

Hier waren nach dem angegriffenen Urteil und der Antragsschrift die Fahrbahnbepflanzungen nicht Teil einer beitragsfähigen Maßnahme an der Fahrbahn. Daher kommt es für das Entstehen der Beitragspflicht nicht auf die Abnahme dieser Arbeiten, sondern auf die derjenigen Arbeiten an, die zur endgültigen Herstellung derjenigen Teilanlagen gehören (hier: Gehwege, Straßenentwässerung), deren endgültige Herstellung zur nachmaligen Herstellung oder Verbesserung der Gesamtanlage geführt hat.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.

12

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.