Zulassungsantrag zur Berufung wegen Beitragsfestsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Veranlagung von Straßenbaubeiträgen nach KAG NW. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) bestehen. Das Oberverwaltungsgericht verneint dies und lehnt den Antrag ab, da die vorgebrachten Einwendungen die Erfolgsaussichten in der Berufung nicht überwiegend wahrscheinlich machen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund des ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage in einem Berufungsverfahren Erfolg hätte.
Bei der Bemessung beitragspflichtiger Grundstücksflächen für Straßenausbaumaßnahmen sind nicht Frontmeter, sondern die erschlossene Fläche und die zulässige Geschossfläche maßgeblich.
Die Frage, ob eine beitragsfähige Verbesserung vorliegt, bestimmt sich nach der konkret hergestellten Anlage (z.B. frostsicherer Straßenaufbau) und nicht danach, ob zuvor bereits eine Asphaltdecke bestand.
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW); die Veranlagung unter Verwendung teils gleicher Daten für vergleichbare Grundstücke begründet allein keine ernstlichen Zweifel.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 10996/96
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.302,71 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.
Die Einwände der Klägerin, daß der Frontabschnitt des klägerischen Grundstücks nur 2,20 m betrage und daher die veranlagte Grundstücksfläche falsch angesetzt sei und daß in einem Parallelverfahren dieselben Daten verwendet worden seien, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil sich die zu veranlagende Fläche nicht nach Frontmetern, sondern nach erschlossener Fläche und zulässiger Geschoßfläche bemißt und weil bei der Veranlagung eines anderen Grundstücks für dieselbe Ausbaumaßnahme notwendigerweise auch zum Teil dieselben Daten zugrundezulegen sind.
Die Auffassung, daß eine beitragsfähige Verbesserung nicht eingetreten sei, weil vorher eine ordnungsgemäße Asphaltdecke vorhanden gewesen sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht die Verbesserung nicht in der obersten Straßendecke, sondern in der Herstellung eines heutigen Ansprüche genügenden, insbesondere frostsicheren Straßenaufbaus sieht.
Die Festsetzung des Beitrags erfolgte auch nicht, wie die Klägerin meint, nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Wiederherstellung des Straßenaufbaus mit einer Asphaltdecke nach der Kanalverlegung im Jahre 1990 konnte nicht zum Entstehen der Beitragspflicht führen. Denn diese entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW), d.h. mit der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78.
Nach dem in der 83. Maßnahmensatzung vom 21. Mai 1987 in der Fassung der 120. Maßnahmensatzung vom 20. Dezember 1992 und der 129. Maßnahmensatzung vom 6. April 1995 festgelegten Bauprogramm sollte die C. straße gepflastert werden. Da dies erst 1991 geschah, lief die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW in Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO frühestens mit dem Jahre 1995 ab, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.