Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen Straßenbaubeitrags abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss zu Straßenbaubeiträgen wurde abgelehnt. Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung (§§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Prüfungsgegenstand war die Zugehörigkeit eines Straßenabschnitts zur ausgebauten Anlage und die Frage der Verjährung; die Abnahme der Gesamtanlage war maßgeblich. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen angeblicher ernstlicher Zweifel an der Vorentscheidung abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Beschwerdeverfahren Erfolg hätte.
Die Zugehörigkeit eines Straßenabschnitts zur ausgebauten Anlage kann aus Beschlussvorlagen und den bei den Akten befindlichen Übersichts- und Ausbauplänen hergeleitet werden.
Ein teilweiser Ausbau der Gesamtanlage (Teilausbau) verhindert nicht die Entstehung von Beitragspflichten für alle Anlieger der Anlage.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind keine aufwändigen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen; ein vollziehbarer Abgabenbescheid bleibt trotz streitiger tatsächlicher Fragen in der Regel sofort vollziehbar.
Für Beginn und Eintritt etwaiger Verjährungsfristen im Straßenbaubeitragsrecht ist die Abnahme der letzten Arbeiten an der Gesamtanlage in Verwirklichung des Bauprogramms maßgeblich.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW15 B 210/0926.02.2009ZustimmendS. 2 f. des amtlichen Umdrucks
- Verwaltungsgericht Arnsberg7 K 1279/0725.06.2008ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 15 B 113/00
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 5565/9928.01.2002ZustimmendS. 2 des amtl. Umdrucks
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 6119/9608.06.2000ZustimmendS. 2 f des amtlichen Umdrucks.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 1322/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.842,29 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den im Zulassungsverfahren genannten Gründen Erfolg hätte.
Der Einwand des Antragstellers, die D. straße im Bereich vor seinem Grundstück sei nicht Teil der ausgebauten Anlage, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aus den dem Beschluss des Bau- und Sanierungsausschusses vom 26. Oktober 1992 zugrunde liegenden Beschlussvorlagen, insbesondere dem dort enthaltenen Übersichtsplan, sowie dem bei den Akten befindlichen Ausbauplan die Zugehörigkeit des genannten Teilstücks der Straße zur Anlage angenommen. Im Übrigen wäre dieser Teil der D. straße selbst dann Teil der ausgebauten Anlage, wenn er von der Ausbauplanung nicht erfasst wäre. Ein - hier unterstelltes - Ausbauende westlich des Grundstücks des Antragstellers, aber östlich der Kurve, aus der die Straße S. in die D. straße einmündet, würde kein taugliches Begrenzungsmerkmal für die ausgebaute Anlage darstellen, da es an örtlich erkennbaren Abgrenzungsmerkmalen fehlt.
Vgl. dazu Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Aufl., Rdnr. 29.
Es läge dann ein bloßer Teilausbau der Gesamtanlage vor, der jedoch Beitragspflichten für alle Anlieger der Anlage auslöste, auch für die an nicht ausgebauten Teilen der Anlage liegenden Anlieger.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 f.
Soweit der Antragsteller geltend macht, der vor seinem Grundstück liegende Teil der D. straße sei nicht ausgebaut worden, hindert dies - wie oben ausgeführt - nicht das Entstehen der Beitragspflicht, allenfalls wäre dann, da sich die Ausbauplanung auch auf diesen Teil der Anlage erstreckt, mangels vollständiger Verwirklichung des Bauprogramms die Beitragspflicht noch nicht entstanden. Insoweit ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten umstritten. Da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine aufwändigen Tatsachenfeststellungen getroffen werden, braucht dem hier nicht nachgegangen zu werden, und es verbleibt bei der vom Gesetz vorgesehenen Regel, dass ein Abgabenbescheid sofort vollziehbar ist.
Die Darlegung des Antragstellers zur Verjährung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Maßgebend ist die Abnahme der letzten Arbeiten an der Gesamtanlage in Verwirklichung des Bauprogramms.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 15 A 2430/99 -, ZMR 1999, 800.
Das ist nach der bei den Akten befindlichen Abnahmeniederschrift am 23. Dezember 1993 geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.