Zulassungsablehnung: Bildung wirtschaftlicher Einheiten und rechtliches Gehör
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung zur Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten auf einem Buchgrundstück. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Es sieht keine Abweichung von der Rechtsprechung, keine grundsätzliche Bedeutung, keine ernstlichen Zweifel und keine Gehörsverletzung. Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen wenigstens eines dort genannten Zulassungsgrundes voraus; fehlen diese Gründe, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Eine Abweichung eines Urteils von Entscheidungen desselben beschließenden Gerichts liegt nur vor, wenn der angefochtene Rechtssatz erkennbar von der von diesem Gericht entwickelten Rechtsprechung abweicht.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur gegeben, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass eine vorgetragene Sachverhalts- oder Rechtsauffassung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; die Gerichte müssen nicht jeden Vortrag ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandeln.
Bei der Abgrenzung wirtschaftlicher Einheiten können Gerichte die tatsächlich verwirklichte Bausubstanz in Übereinstimmung mit erteilten Baugenehmigungen als zulässiges Kriterium heranziehen.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW15 B 487/2315.10.2023Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 2133/0922.12.2009ZustimmendNRWE Rn. 6 f., 10 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 2590/0710.03.2008NeutralS. 3 des amtlichen Umdrucks
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 2568/0518.02.2008ZustimmendS. 3 des amtlichen Umdrucks
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 4358/0610.04.2007NeutralS. 3 des amtlichen Umdrucks
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 867/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.304,77 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von Entscheidungen des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist nicht vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 1998 - 15 A 1636/94 - abgewichen. Entgegen den Darlegungen des Klägers verhält sich diese Entscheidung nicht zur Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten.
Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von den Entscheidungen des beschließenden Gerichts
OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2000 - 15 B 1769/00 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 111 (113),
abgewichen. Richtig ist, dass dort ausgeführt wird, dass ein Anhaltspunkt für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten aus einem großen Buchgrundstück auch die sich für die Aufstellung eines Bebauungsplans aufdrängende wirtschaftliche sinnvolle Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon vorhandenen baulichen Bestandes sein kann. Das Verwaltungsgericht hat keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern darauf abgestellt, was im Einzelfall auf Grund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. Das ist bei bebauten Grundstücken ein zulässiger Gesichtspunkt für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65).
Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die aufgeworfene Frage,
"inwieweit ein gewerbliches Vorhaltegrundstück dem grundsätzlichen Zuschnitt nach dem Buchgrundstück unterliegt oder auf Grund der Prägung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes eine Teilung des einheitlichen Buchgrundstückes zulässig ist",
stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Sollte damit die Frage gemeint sein, ob ein Buchgrundstück, dessen Fläche teilweise ungenutzt ist, aber als zukünftig gewerblich zu nutzende Fläche für einen bereits auf demselben Buchgrundstück vorhandenen Gewerbebetrieb vorgehalten wird, in wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt werden kann, so ist dies ohne Weiteres zu bejahen. Die Frage, ob aus einem Buchgrundstück eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere zu bilden sind, bemisst sich nach den in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts näher entwickelten Kriterien.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 3 des amtl. Umdrucks [Regelungen des Bebauungsplans]; Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (189) [bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Bestandes]; Beschluss vom 24. November 2000 - 15 B 1769/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks [Querteilung zwischen zwei parallelen Anbaustraßen]; Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65) [verwirklichte Baugenehmigung].
Die Anwendung dieser Kriterien ist eine Frage des Einzelfalles. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu näherer grundsätzlicher Klärung.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden Berufungsverfahren der Klage aus den im Zulassungsverfahren genannten Umständen stattzugeben ist. Es ist nicht erkennbar, warum durch den Kaufvertrag, mit dem der Rechtsvorgänger des Klägers das Grundstück erworben hat und in dem eine Bebauungspflicht vorgesehen sein soll, die Frage der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit berührt wird. Gleiches gilt für die Länge des hier in Rede stehenden flächenerschließenden Weges.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) dadurch, dass auf die vorgenannten Umstände in dem Urteil nicht weiter eingegangen wird, liegt nicht vor.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Die genannten Umstände der Bebauungspflicht nach dem Kaufvertrag und der Länge des die Fläche erschließenden Weges stellen - wie oben ausgeführt - keine erheblichen Umstände für die zu entscheidende Frage der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit dar, sodass deren Nichterwähnung im angegriffenen Urteil keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.