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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 2590/07·10.03.2008

OVG NRW: Antrag auf Zulassung der Berufung zu Anschlussbeitragspflicht abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Anschlussbeitragspflicht eines Flurstücks. Streitgegenstand war, ob das Flurstück eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bildet. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Rechtsfragen vorliegen. Das Verwaltungsgericht habe die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit unter Würdigung von Lage, Zuschnitt und zulässiger Nutzung zu Recht angenommen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung nach § 124 VwGO vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anschlussbeitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist auf die wirtschaftliche Einheit als maßgebliches Grundstück abzustellen; Ausgangspunkt bleibt das Buchgrundstück.

2

Die Beurteilung, ob ein Flurstück eine wirtschaftliche Einheit bildet, richtet sich nach der zulässigen (nicht der rein tatsächlichen) Nutzung sowie nach Lage, Zuschnitt, Größe und bauplanungsrechtlicher Zuordnung.

3

Übergroße Grundstücke sind nach sachgerechten Kriterien in geeigneten Fällen in kleinere wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen; die Bildung einer solchen Einheit kann geboten sein, wenn ein Teil als potenziell eigenständige Baufläche dient.

4

Auch wenn ein von der Teilung betroffener Flurstücksteil im Außenbereich nicht bebaubar ist, kann seine Ausgliederung zu prüfen sein; maßgeblich ist die Ermittlung der von der Anlage bevorteilten Fläche, die Bauland oder bereits bebaut sein muss.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 2390/06

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 984,65 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

3

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die gegen die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit aus dem Flurstück 293 durch das Verwaltungsgericht gerichteten Angriffe des Beklagten greifen nicht durch.

4

Ein der Anschlussbeitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit handelt oder daraus eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Dabei hat der Senat verschiedene Kriterien entwickelt, nach denen namentlich übergroße Grundstücke in wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen sind.

5

Vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluss des Senats vom 2. September 2003 - 15 A 1982/03 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.

6

Die Größe des Flurstücks von 3.792 m2 legt die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit nahe, weil ein solches Grundstück als Wohngrundstück wohl als übergroß anzusehen ist. Auch der Beklagte hat aus dem Flurstück eine kleinere wirtschaftliche Einheit gebildet. Es ist je nach Lage des Einzelfalles die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zu prüfen, was vor allem dann der Fall ist, wenn die Anschlussbeitragssatzung - wie die der Stadt I. - dem Problem übergroßer Grundstücke nicht durch eine Tiefenbegrenzung begegnet.

7

Vgl. zur Funktion der Tiefenbegrenzung bei übergroßen Grundstücken OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 15 A 2922/04 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (681).

8

Hier hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umständen des Einzelfalles (Größe, Außenbereichslage, Zuschnitt, realisierte Bebauung, Umgebungsbebauung) die Notwendigkeit gesehen, eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden. Die vom Beklagten dagegen erhobenen Einwände vermögen dies nicht zu erschüttern: Der tatsächlichen Größe des vom Beklagten so genannten "Hausgartens" kommt keine alleinentscheidende Bedeutung zu. Prägend für den durch eine Entwässerungsanlage gewährten wirtschaftlichen Vorteil für ein Baugrundstück ist die Bebauung der Fläche, nicht deren gärtnerische Nutzung, die sogar ohne unmittelbaren Bezug zu einer Bebauung möglich ist. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass, wie der Beklagte meint, das ganze Flurstück der Veranlagung zugrunde gelegt werden müsse, da auch im beplanten Gebiet und im unbeplanten Innenbereich "die gesamte Grundstücksfläche einschließlich nicht bebaubarer Flächen wie Gärten der Beitragspflicht unterliegt". Die Frage, was die wirtschaftliche Einheit als das relevante Grundstück ist und welche Flächen gegebenenfalls aus dem Flurstück auszuscheiden sind, stellt sich auch in den vom Beklagten genannten Gebieten.

9

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Gesichtspunkt Bedeutung zugemessen, ob dem aus der zu bildenden wirtschaftlichen Einheit auszuscheidenden Teil des Flurstücks nach Größe und Zuschnitt die Qualität eines eigenständigen Baugrundstücks zukommt. Denn gerade die Geeignetheit einer Grundfläche, Raum für zwei Baukomplexe zu geben, spricht für die Möglichkeit der Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten. Dabei ist es nicht notwendig, dass der auszuscheidende Teil selbst eine wirtschaftliche Einheit in dem Sinne bildet, dass er auch von den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen her selbständig bebaubar und anschließbar ist.

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Vgl. dazu, dass die Aufteilung eines großen Flurstücks in eine einzige, auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit oder in mehrere wirtschaftliche Einheiten möglich ist, OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2000 - 15 A 3873/00 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, NVwZ-RR 2000, 458; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 111 (112); Urteil vom 24. November 1975 - II A 77/74 -, OVGE 31, 259 (260 f.).

11

Deshalb ist es unerheblich, ob der abzutrennende Teil des Flurstücks wegen seiner Außenbereichslage nicht bebaubar ist, wie der Beklagte vorträgt. Es geht nicht um die beitragsrechtliche Veranlagung dieses abzutrennenden Teils, sondern um die Ermittlung der von der Anlage bevorteilten Fläche, die allerdings Bauland oder bebaut sein muss.

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Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Den insofern vom Beklagten aufgeworfenen Fragen,

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"Wonach richtet sich die Beurteilung des Grundstücks als wirtschaftliche Einheit im Außenbereich?"

14

"Welche Bedeutung hat die in der Örtlichkeit abgegrenzte tatsächliche Grundstücksnutzung, zum Beispiel mit Haus und umliegenden Hausgarten, für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit?"

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kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsfähig wären. Die Frage, wie eine wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, ist nach den eingangs getätigten Ausführungen grundsätzlich geklärt. Die Anwendung auf den konkreten Veranlagungsfall ist eine Frage des Einzelfalles, die einer weitergehenden allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der aufgeworfenen Fragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.