Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 487/23·15.10.2023

Eilrechtsschutz gegen Straßenbaubeitrag: keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid. Das OVG NRW hielt die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Antragsänderung für sachdienlich und zulässig, wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids sowie eine unbillige Härte wurden verneint. Weder die förmliche Zustellung außerhalb des Landesgebiets noch die behauptete Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten oder ein fehlender Erschließungsvorteil griffen durch.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung) als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn sie sachdienlich ist und das Beschwerdegericht nicht mit vollständig neuem Streitstoff befasst.

2

Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder bei unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte in Betracht; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn der Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als das Unterliegen.

3

Die Veranlassung einer förmlichen Zustellung eines Abgabenbescheids an einen Empfänger außerhalb des Landesgebiets begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen die Verbandskompetenz der erlassenden Kommune, weil der Zustellakt als solcher nicht der Behörde als eigener hoheitlicher Eingriff außerhalb ihres Hoheitsbereichs zuzurechnen ist.

4

Für die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks im Sinne des § 8 KAG ist vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen; maßgeblich sind die zulässige Nutzung und die selbstständige bauliche bzw. gewerbliche Nutzbarkeit sowie Anschlussmöglichkeit, beurteilt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.

5

Ein straßenbaubeitragsrechtlicher Erschließungsvorteil ist regelmäßig gegeben, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und das Grundstück von dort aus zu betreten; ein Parkverbot lässt die verkehrliche Erschließung grundsätzlich unberührt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 91 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 L 614/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 643,71 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.).

2

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2023 und die hiergegen erhobene Klage in seinen Antrag miteinbezogen hat und mit seiner innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung anstelle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 9. Mai 2023 gegen den Straßenbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2023 begehrt. Die Antragsänderung ist entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und damit zulässig, weil sie das Beschwerdegericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus der Effektivität und Beschleunigung des Eilrechtsschutzes dient.

3

Vgl. zur Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, juris Rn. 13 f., m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 24. September 2021 - 12 ME 45/21 -, juris, Rn. 70 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 11 CE 16.219 -, juris Rn. 17, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 -, juris Rn. 5, m. w. N.

4

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den (ursprünglichen) Antrag des Antragstellers,

5

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Dezember 2022 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2022 anzuordnen,

6

zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen auch unter Einbeziehung des inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheids und der gegen den Straßenbaubeitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichteten Klage nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

7

In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Wirtschaftliche Nachteile, die durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintreten, werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine unumkehrbaren Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2022 - 15 B 1573 -, juris Rn. 4 f., vom 15. August 2019 - 15 B 884/19 -, juris Rn. 4 f., und vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris Rn. 6 f., m. w. N.

9

Ausgehend von diesen Maßgaben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Straßenbaubeitragsbescheids der Antragsgegnerin vom 21. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2023 ernstlich zweifelhaft ist.

10

a) Der Einwand des Antragstellers, die auf dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen beruhende förmliche Zustellung des Straßenbaubeitragsbescheids der Antragsgegnerin unter seiner Wohnanschrift in L. verletze die Verbandskompetenz des Landes L., greift nicht durch.

11

Während die örtliche Zuständigkeit die Frage betrifft, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden desselben Verwaltungsträgers ein Verfahren durchzuführen hat, dient die Verbandskompetenz der Zuweisung von Aufgaben an einen bestimmten Verwaltungsträger sowie der Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbstständigen Verwaltungsträgern und damit der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

12

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 5.11 -, juris Rn. 18.

13

Nach staatsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), sind die Behörden eines Landes grundsätzlich nur innerhalb des eigenen Landesgebiets zu hoheitlichen Eingriffen befugt. Jede rechtswidrige Überschreitung der eigenen Handlungssphäre bedeutet einen Einbruch in eine fremde Verbandseinheit.

14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 -, juris Rn. 4 f., m. w. N.

15

Hiervon ausgehend handelte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verbandskompetenz.

16

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Abgabenbescheid auf die Festsetzung einer Abgabe, die der Antragsteller der Antragsgegnerin als Miteigentümer eines im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks nach § 8 Abs. 1 Satz KAG schuldet. Sie beinhaltet keine hoheitliche Verfügung, die sich auf einen in einem anderen (Bundes-)Land befindlichen Gegenstand bezieht. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass - wie der Antragsteller einwendet - gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. dem Straßenbaubeitragsbescheid Zahlungen auf den Abgabenanspruch an die Kasse der Antragsgegnerin zu entrichten sind. Der Antragsteller ist der Ansicht, mit der Entstehung der Abgabenschuld verpflichte die Antragsgegnerin ihn zu einer Handlung außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, denn er müsse die Abgabenschuld als qualifizierte Schickschuld von L. aus erfüllen, weil die Antragsgegnerin über keine Barkasse verfüge. Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen ist die Zahlung auf die Abgabenschuld kein hoheitlicher Akt der Antragsgegnerin, sondern die Erfüllungshandlung des Antragstellers. Zum anderen ist dem Antragsteller nicht vorgeschrieben, von wo er diese Erfüllungshandlung vornimmt bzw. veranlasst.

17

Ein Verstoß gegen die Verbandskompetenz ist auch nicht darin begründet, dass die Antragsgegnerin die Zustellung des Abgabenbescheids durch die Post mit Zustellungsurkunde unter der Anschrift des Antragstellers in L. veranlasst hat.

18

Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG auf Kommunalabgaben entsprechend Anwendung findet, ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Absatz 1 Satz 1). Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 122 Abs. 5 Satz 1 AO zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder - wie hier - behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der - hier nicht einschlägigen - Sätze 3 und 4 des § 122 Abs. 1 AO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW), welches unter anderem das Zustellungsverfahren der Behörden der nordrhein-westfälischen Gemeinden regelt (§ 1 Abs. 1 LZG NRW). Ungeachtet dessen würde aus einer Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes nichts anderes folgen, weil § 3 VwZG als auch § 3 LZG NRW wortlautgleich die Zustellung von behördlichen Schriftstücken durch die Post mittels Postzustellungsurkunde regeln. Nach § 3 Abs. 1 LZG NRW übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Die Post bzw. der Lizenznehmer, der die Briefzustelldienstleistung erbringt, ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 PostG verpflichtet, Schriftstücke nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung - also zum Zweck der förmlichen Zustellung - ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer, § 33 Abs. 1 Satz 2 PostG). Die Beleihung ist nach der Privatisierung des Postsektors erforderlich, weil die Post bzw. der Lizenznehmer, etwa nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO, bei förmlicher Zustellung mit Zustellungsurkunde zur (öffentlichen) Beurkundung verpflichtet ist. (Allein) hierin liegt die hoheitliche Tätigkeit, zu deren Zweck es der Ausstattung der Post bzw. Lizenznehmers mit hoheitlichen Befugnissen bedarf.

19

Vgl. zu § 32 Abs. 1 PostG a. F.: BT-Drs. 13/7774, S. 28.

20

Eine über den öffentlichen Beurkundungsvorgang hinausgehende hoheitliche Rechtshandlung beinhaltet die Zustellung nicht. Erst recht wird die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat, im Rahmen der förmlichen Zustellung im Sinne des tatsächlichen Zustellungsakts nicht selbst hoheitlich tätig, sodass schon deshalb eine Überschreitung der Verbandskompetenz der Antragsgegnerin allein durch Veranlassung der Zustellung bei dem in L. wohnhaften Antragsteller ausscheidet.

21

A. A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 13 B 696/11 -, juris Rn. 8 ff.

22

Dass mit der Zustellung des Verwaltungsakts dieser erst wirksam wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetz ergibt und keine (weitere) hoheitliche Handlung der Antragsgegnerin darstellt.

23

Die Zustellung des gegenständlichen Bescheids ist ferner nicht mangels hinreichender Beleihung des Lizenznehmers, der die Briefzustellung durchgeführt hat, unwirksam. Der Antragsteller führt insofern aus, die durch § 33 Abs. 1 Satz 2 PostG erfolgte Beleihung entfalte in L. keine Wirkung, wenn der Lizenznehmer nordrhein-westfälisches Zustellungsrecht zu beachten habe, welches am Zustellort in L. keine Anwendung finde. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil jedenfalls der Widerspruchsbescheid auch nach Auffassung des Antragstellers wirksam zugestellt wurde, da insofern nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO zwingend das - auch in L. geltende - Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes anzuwenden ist. Mit Blick darauf, dass der Widerspruchsbescheid dem vormaligen Bescheid seine endgültige Gestalt gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wäre ein diesem ursprünglich anhaftender Wirksamkeitsmangel danach jedenfalls überholt und nicht mehr von Relevanz.

24

Vgl. zur Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf ursprüngliche Nichtbescheide auch BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 20, m. w. N.

25

Ungeachtet dessen entfaltet die durch Bundesgesetz erfolgte Beleihung Wirkung für das gesamte Bundesgebiet, und zwar auch dann, wenn für die förmliche Zustellung im konkreten Einzelfall die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes NRW zu beachten waren. Eine Einschränkung lässt sich weder § 3 PostG entnehmen, der den Anwendungsbereich des Gesetzes regelt, noch § 33 Abs. 1 Satz 2 PostG. Soweit es darin heißt, der Lizenznehmer sei „im Umfang dieser Verpflichtung“ mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet, bezieht sich dieser Verweis (allein) auf die in § 33 Abs. 1 Satz 1 PostG normierte Verpflichtung zur förmlichen Zustellung. Die Verpflichtung, die förmliche Zustellung „nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetzes, die die Verwaltungszustellung regeln“ zu erbringen, betrifft indes nicht die Wirksamkeit oder die Reichweite der Beleihung, sondern die ordnungsgemäße Ausübung der verliehenen Hoheitsbefugnisse.

26

Auf die weiteren die Zustellung betreffenden Einwände des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Heilung nach § 8 VwZG bzw. § 8 LZG NRW, kommt es danach nicht an.

27

b) Der mit der Beschwerde materiell-rechtlich in den Vordergrund gestellte - sinngemäße - Einwand, das streitbefangene Flurstück 311 müsse beitragsrechtlich in zwei wirtschaftliche Einheiten geteilt werden, was zur Folge habe, dass der Teil, auf den der Eigentumsanteil des Antragstellers entfalle, mangels wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr in die Veranlagung nach § 8 KAG einzubeziehen sei, greift nicht durch.

28

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Flurstück 311 insgesamt als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und als ein Grundstück im Sinne des § 8 KAG in die Veranlagung einzubeziehen ist. Für die Feststellung, was das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist, ist vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss.

29

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2021 - 15 A 1667/20 -, juris Rn. 8 f., vom 15. August 2019 - 15 B 884/19 -, juris Rn. 8, vom 13. August 2018 - 15 A 1869/17 -, juris Rn. 35 f., vom 17. August 2017 - 15 B 722/17 -, juris Rn. 64 f., und Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, juris Rn. 22.

30

Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder um mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern nach der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten wie der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab.

31

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2018 - 15 A 1869/17 -, juris Rn. 37 f., vom 31. Januar 2008 - 15 B 158/08-, juris Rn. 4, vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, juris Rn. 6, und vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, juris Rn. 6.

32

Bei bebauten Grundstücken ist zudem ein zulässiger Gesichtspunkt für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit, was im Einzelfall auf Grund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist.

33

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2003 - 15 A 1982/03 -, juris Rn. 5, m. w. N.

34

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.

35

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, juris Rn. 43 f.

36

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, legt die Beschwerde nicht dar, dass das Flurstück 311 in zwei wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass sich eine Aufteilung des Grundstücks in zwei wirtschaftliche Einheiten nicht schon wegen seiner Größe von 1.325 m2 aufdränge. Es sei nach dem Maßstab, den benachbarte Grundstücke für die Bewertung der im umgebenden Baugebiet festzustellenden „Bebauungsdichte“ an die Hand geben, nicht als übergroßes Grundstück anzusehen. Die Größe des Flurstücks 311 entspreche in etwa der vier benachbarten Grundstücke, die in gleicher Weise wie das streitbefangene Grundstück mit zwei je selbstständige Baukörper bildenden, in einem annähernd rechten Winkel zueinander versetzten zwei- bzw. dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut seien. Auch die Grundstücke, die an die südlich gelegene Fahrbahn der R.-straße angrenzten (Flurstücke 305, 309, 313, 317, 321 und 325), seien im Verhältnis zur Ausdehnung der dort befindlichen Baukörper entsprechend großzügig geschnitten. Dass es im Baugebiet auch „verdichteter“ bebaute Grundstücke gebe, ändere nichts daran, dass das hier in Rede stehende Grundstück von einer in seiner Umgebung bei vergleichbarer Bebauung durchaus üblichen Grundstücksgröße nicht deutlich abweiche und sich mithin in das von einem relativ großzügigen Grundstückszuschnitt mitgeprägte Baugebiet gut einfüge. Gegen eine „Übergröße“ des Grundstücks spreche weiter, dass es ausweislich des Verteilungsplans von der Straßenbegrenzungslinie aus gemessen nur 35 m tief und auch insoweit nicht übermäßig groß sei. Dies zeigten die für nicht beplante Gebiete geltenden Tiefenbegrenzungsregeln in § 6 Abs. 10 Nr. 2 der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt S.“ vom 4. April 2003 - Beitragssatzung Straßenausbaubeiträge -, die die Grenze der Erschließungswirkung der wegemäßigen Erschließungsanlagen erst bei einer Grundstückstiefe von 50 m erreicht sehen. Auch nach den Festsetzungen des Bebauungsplans dränge es sich nicht auf, dass das hier in Rede stehende Buchgrundstück in zwei wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen wäre. Gegen eine Aufteilung spreche vielmehr, dass die beiden auf dem streitbefangenen Buchgrundstück errichteten und so auch geplanten/überplanten (Wohn-)Baukörper so zueinander geordnet seien, dass sie an der engsten Stelle nur etwa 5 m auseinanderlägen. Dies habe zur Folge, dass sich die vor den Außenwänden dieser Gebäude nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der sowohl bei Inkrafttreten des Bebauungsplans im August 2008 als auch noch im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im September 2018 geltenden Fassung (BauO NRW 2000) einzuhaltenden Abstandsflächen, die von Gebäuden freizuhalten seien, zu einem Teil in einer baurechtlich nicht zulässigen Weise überschnitten hätten, würden sich die beiden Gebäude nicht auf einem Grundstück befinden. Daraus folge, dass aus dem Bebauungsplan nicht mit der für eine Aufteilung des Buchgrundstücks notwendigen Sicherheit abgeleitet werden könne, dass das Buchgrundstück als ein aus mehreren selbstständig bebaubaren wirtschaftlichen Einheiten bestehender Teil der Erdoberfläche anzusehen sei. Dass die auf dem Buchgrundstück befindlichen Gebäude A.-straße Straße 416 und R.-straße 80 nach den Angaben des Antragstellers bezüglich des Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromanschlusses eigenständig erschlossen seien, ändere schließlich nichts daran, dass das Buchgrundstück straßenbaubeitragsrechtlich mit Blick auf die insoweit maßgebliche straßenmäßige Erschließung aus den genannten Gründen nicht in mehrere wirtschaftliche Einheiten zerfalle.

37

Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

38

aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück sei mit einer Größe von 1.325 m2 nicht als übergroßes Grundstück anzusehen, ist nicht zu beanstanden. Dass die ebenfalls an der A.-straße Straße gelegenen Flurstücke 276 und 303 sowie 278 und 323 - wie der Antragsteller vorträgt - jeweils zusammengenommen der Größe des Flurstücks 311 entsprechen, führt zu keiner anderen Bewertung. Diese Flurstücke prägen das Baugebiet nicht in einer Weise, dass das hier in Rede stehende Grundstück atypisch groß erscheint. Im Gegenteil ist es umgeben von Flurstücken, die in ihrer Größe und Bebauung dem streitbefangenen Flurstück ähneln, sodass es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in das von einem relativ großzügigen Grundstückszuschnitt jedenfalls mitgeprägten Baugebiet gut einfügt.

39

bb) Der Antragsteller hat auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, gegen eine Übergröße des Grundstücks spreche die Grundstückstiefe von nur 35 m, nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Soweit es hier als Vergleichsgröße die Tiefenbegrenzung von 50 m für nicht beplante Gebiete nach § 6 Abs. 10 Nr. 2 der Beitragssatzung Straßenausbaubeiträge herangezogen hat, begegnet dies keinen Bedenken. Der hierauf bezogene Einwand des Antragstellers, die Frage der wirtschaftlichen Einheit richte sich nach § 8 KAG und nicht nach den Maßstäben der rangniederen Satzung, greift nicht durch. Mit der Tiefenbegrenzung kann eine Gemeinde generalisierend die räumliche Erschließungswirkung einer Erschließungsmaßnahme auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück in nicht beplanten Gebieten begrenzen und damit dem Problem übergroßer Grundstücke begegnen. Die Tiefenbegrenzung trägt der Tatsache Rechnung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der durch die Erschließungsanlage gewährt wird, bei übergroßen Grundstücken nicht in jedem Falle entsprechend der Steigerung der Grundstücksgröße wächst. Jedenfalls bis zur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung gelten Grundstücke typischerweise als erschlossen.

40

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 15 A 2922/04 -, juris Rn. 24 f., m. w. N.; Beschluss vom 11. März 2008 - 15 A 2588/07 -, juris Rn. 5 f.

41

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist nichts gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts zu erinnern, dass sich die Bildung kleinerer wirtschaftlicher Einheiten bei einem Flurstück von nur 35 m Tiefe auch deshalb nicht aufdrängt, weil die Beklagte für unbeplante Gebiete eine Tiefenbegrenzung erst bei 50 m festgesetzt hat und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass das Grundstück in seiner vollen Tiefe verkehrlich erschlossen ist. Es ist nichts dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Tiefenbegrenzung von 50 m rechtlich zu beanstanden ist. Die vollständige verkehrliche Erschließung des Grundstücks entfällt hier auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil ein Herauffahren auf das Grundstück bis zur R.-straße 80 aufgrund von Sperrpfosten nicht möglich ist. Für die verkehrliche Erschließung von Grundstücken in Wohngebieten ist grundsätzlich die Möglichkeit, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an deren Grenze heranzufahren, ausreichend.

42

Vgl. zum Erschließungsrecht etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 8 C 77.86 -, juris Rn. 16, m. w. N.

43

Vorliegend macht das einschlägige Bebauungsrecht die verkehrliche Erschließung auch nicht etwa davon abhängig, dass Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren dürfen. Eine solche Anforderung ist weder dem Bebauungsplan Nr. 480 zu entnehmen noch drängt sie sich mit Blick auf die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks auf. Dass der Grundstücksteil „R.-straße 80“ nach den Angaben des Antragstellers bezüglich des Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromanschlusses über die R.-straße erschlossen ist, ist für die Beurteilung der hier allein maßgeblichen verkehrlichen Erschließung schließlich ebenfalls nicht von Relevanz.

44

cc) Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der zulässigen Nutzung des Grundstücks ferner zu Recht darauf abgestellt, dass die Unterschreitung der Abstandflächen durch die zwei vorhandenen Wohnhäuser sowohl bei Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2008 als auch im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht baurechtlich nur deshalb nach § 6 Abs. 13 BauO NRW 2000 zulässig war, weil die beiden Gebäude auf einem - nicht in zwei wirtschaftliche Einheiten zu teilenden - Grundstück liegen. Für die Anwendung der erst später, nämlich zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Abstandsflächenregelung in § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 ist hier kein Raum. Insbesondere kommt eine analoge Anwendung der Übergangsregelung in § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht in Betracht. Danach kann die Bauherrschaft die Anwendung der Landesbauordnung 2018 anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen. Die Übergangsregelung war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht noch nicht in Kraft und kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen für ihre analoge Anwendung auch deshalb nicht vor, weil das streitbefangene Grundstück bereits seit langem bebaut ist und sich die Frage der Anwendbarkeit des neuen Abstandflächenrechts mit Blick auf eine zulässige Bebaubarkeit einer Grundstückseinheit daher nicht stellt.

45

c) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, die durch die Antragsgegnerin durchgeführte Straßenbaumaßnahme biete dem Antragsteller keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG, weil das Flurstück 311 insgesamt verkehrlich zumindest für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, aber auch für Privat-Pkw, von der A.-straße Straße nicht erreichbar sei.

46

Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens ohne Weiteres zu betreten. Ausreichend für das Betretenkönnen eines Grundstücks ist in der Regel, dass auf der Fahrbahn zumindest gehalten werden kann und darf.

47

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 24.

48

Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist.

49

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2020 - 15 A 1431/19 -, juris Rn. 11, m. w. N.

50

Diese Maßstäbe hat auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und hierzu ausgeführt, es sei ohne Weiteres möglich, auf der abgerechneten Straßenanlage, der Nebenfahrbahn der „A.-straße Straße“, mit Kraftfahrzeugen bis in Höhe des streitbefangenen Grundstücks heranzufahren, das in einer Breite von ca. 35 m unmittelbar an diese Straße angrenze. Das Grundstück könne von dort auch über den Gehweg betreten werden. Dies reicht für die Bejahung der Vermittlung eines straßenbaubeitragsrechtlichen Erschließungsvorteils aus. Dabei ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Tatsache, dass im Bereich der Bushaltestelle und damit vor allem in Höhe des streitbefangenen Grundstücks nur gehalten, nicht aber geparkt werden darf, für die Feststellung einer vorteilsbehafteten verkehrlichen Erschließung des Grundstücks unschädlich ist, weil das Parkverbot - anders als möglicherweise ein Halteverbot -,

51

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2016 - OVG 5 B 9.14 -, juris Rn. 81,

52

die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks nicht entfallen lässt. Die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug über einen längeren Zeitraum zu parken, setzt die verkehrliche Erschließung nach den hier maßgeblichen baurechtlichen Vorgaben nicht voraus. Insbesondere gibt der einschlägige Bebauungsplan hierfür nichts her. Hinzu kommt, dass sich das aufgrund der Bushaltestelle bestehende Parkverbot ausweislich der von der Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegten Fotographien sowie einer Abfrage über Google Street View nicht auf die volle Länge der Grundstücksgrenze des Flurstücks 311 erstreckt.

53

Unerheblich ist weiter, dass auf der Nebenfahrbahn der A.-straße Straße - bis auf den Bereich der Bushaltestelle - das Parken aufgrund entsprechender Ausschilderung allein für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge im Sinne von § 39 Abs. 7 StVO erlaubt ist, während die im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO u. a. zulässigen Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, sowie Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe auch auf die Erreichbarkeit mit aus Sicht des Antragstellers hiervon nicht erfassten kleineren Lkw angewiesen sind. Die verkehrliche Erschließung verlangt nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht. Bei der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet handelt es sich lediglich um eine bebauungsrechtlich relevante Festsetzung. Führen weitere Festsetzungen dazu, dass auf diesem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet nur eine bestimmte Nutzung verwirklicht werden darf, ist dieses Grundstück durch die Straße erschlossen, die ihm diese Art der baulichen Nutzbarkeit vermittelt.

54

Vgl. zur Ausweisung als Mischgebiet BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, juris Rn. 20.

55

Dies ist hier der Fall. Im Bebauungsplan Nr. 480 ist für das Flurstück 311 - ebenso wie für die umliegenden Flurstücke - die Art der zulässigen Nutzung auf Wohn- und öffentliche Gebäude beschränkt. Auf etwaige Anforderungen für die verkehrliche Erschließung von sonstigen nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten kommt es daher nicht an.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

57

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

58

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).