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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 403/22·28.04.2022

Pfändung wegen Gewerbesteuer: Säumniszuschläge (1 %/Monat) verfassungsgemäß

SteuerrechtAbgabenordnungKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Beitreibung von Gewerbesteuer nebst Säumniszuschlägen. Streitpunkte waren die Verfassungsmäßigkeit der Zuschlagshöhe, die Vollstreckbarkeit ohne Leistungs-/Abrechnungsbescheid sowie die Ermessensausübung bei der Wahl der Vollstreckungsmaßnahme. Das OVG NRW verneinte verfassungsrechtliche Zweifel an § 240 AO, hielt die Vollstreckung der Zuschläge zusammen mit der Hauptforderung ohne Leistungsbescheid für zulässig und sah kein Auswahlermessen mangels Kenntnis weiterer konkreter Vollstreckungsobjekte. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Säumniszuschlags von 1 % je angefangenen Monat nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen keine durchgreifenden Zweifel, da die Regelung neben einem Zins-/Ausgleichselement auch Druck- und Verwaltungsaufwandszwecke verfolgt.

2

Werden Säumniszuschläge zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben, bedarf ihre Vollstreckung grundsätzlich keines gesonderten Leistungsbescheids nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVG NRW, weil sie kraft Gesetzes entstehen (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO).

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Die Beantragung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO hindert die Vollstreckung von Säumniszuschlägen nicht, wenn diese zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden.

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Ein Auswahlermessen der Vollstreckungsbehörde besteht nur, wenn ihr mehrere konkrete Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt sind; die bloße Möglichkeit weiteren Vermögens begründet keine Ermittlungspflicht.

5

Bietet sich eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit an, darf die Vollstreckungsbehörde hierauf zugreifen, ohne weitere Nachforschungen zu möglichem weiteren Vermögen des Vollstreckungsschuldners anzustellen.

Zitiert von (15)

14 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ AO §§ 218 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 240 Abs. 1 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1§ VwVG NRW § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1§ KAG NRW §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 167/22

Leitsatz

Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags von einem Prozent für jeden angefangenen Monat nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO.

Für die Vollstreckung von Säumniszuschlägen bedarf es keines Leistungsbescheids nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVG NRW, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner die Erteilung eines Abrechnungsbescheids hinsichtlich der Säumniszuschläge beantragt hat.

Die Vollstreckungsbehörde hat nur dann ein Auswahlermessen, das sie auch ausüben muss, wenn sie Kenntnis von mehreren konkreten Vollstreckungsmöglichkeiten hat.

Bietet sich der Vollstreckungsbehörde eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit an, muss sie keine weiteren Überlegungen oder Ermittlungen anstellen, ob der Vollstreckungsschuldner möglicherweise noch über weiteres Vermögen verfügen könnte, sondern darf ohne Weiteres auf die sich ihr bietende Vollstreckungsmöglichkeit zugreifen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.625,56 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2022 ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (nunmehr ihrer Klage) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2022 (nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2022) zu Unrecht abgelehnt hat.

2

Die Antragstellerin wendet zunächst gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragstellerin vom 12. Januar 2022 zu Unrecht ein, es bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an den von der Antragsgegnerin verlangten Säumniszuschlägen in Höhe von 5.700,- €. Dies ist nicht der Fall.

3

Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken, und zwar auch nicht gegen die Höhe des Säumniszuschlags von einem Prozent pro angefangenem Monat. Die Antragstellerin verweist insoweit ohne Erfolg auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. August 2021 - VII B 69/21 (AdV) - und die diesem folgende Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht. Die vom Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 31. August 2021 anhand des Prüfungsmaßstabs des § 69 der Finanzgerichtsordnung geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO teilt der Senat nicht. Der Bundesfinanzhof verweist hierzu auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - und die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, vom 11. Februar 2020 - VIII B 131/19 -, vom 4. Juli 2019 - VIII B 128/18 - und vom 3. September 2018 - VIII B 15/18 -. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe für Nachforderungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 und die Zweifel des Bundesfinanzhofs an der Zinshöhe für Aussetzungszinsen nach § 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO begründen aber keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, da § 240 Abs. 1 Satz 1 AO über die Verzinsung der rückständigen Steuerforderung hinaus weitergehende Ziele verfolgt, die die Höhe des Säumniszuschlags von einem Prozent für jeden angefangenen Monat in jedem Falle rechtfertigen.

4

Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht zahlen.

5

Vgl. BFH, Beschluss vom 2. März 2017 - II B 33/16 -, BFHE 257, 27 (34 f.), Rdnr. 32 m.w.N.

6

In welchem konkreten Verhältnis diese Zwecke zueinander stehen, lässt sich der Vorschrift des § 240 AO nicht entnehmen. Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit aus den Vorschriften über die Stundungs- und Aussetzungszinsen nach §§ 234, 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gefolgert, dass Säumniszuschläge in dem Fall, dass sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners ihren Sinn als Druckmittel verloren hatten, nur zur Hälfte zu erlassen seien, weil der Zweck der Gegenleistung bestehen bleibe.

7

Vgl. BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 87/86 -, BFHE 165, 178 (183 f.) m.w.N.

8

Selbst wenn der (angenommene) Zinsanteil an den Säumniszuschlägen wegen Verfassungswidrigkeit der Regelungen der §§ 234, 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geringer zu veranschlagen sein sollte als einhalb Prozent pro Monat (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO), würde dies indes nicht auf eine Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO führen. Denn ein Säumniszuschlag von einem Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis wäre auch allein zur Erzwingung der rechtzeitigen Zahlung der fälligen Steuer und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands verhältnismäßig und daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Unbilligen Härten im Einzelfall, zum Beispiel bei Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners, was die Funktion von Säumniszuschlägen als Druckmittel entfallen lassen könnte, kann durch (Teil-) Erlass nach § 227 AO begegnet werden. Für letzteres bestehen hier keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin trägt nicht vor, über kein Vermögen zu verfügen, aus dem sie die geschuldete Gewerbesteuer bezahlen könnte, sondern deutet im Gegenteil an, über Immobilienvermögen zu verfügen.

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Die von der Antragsgegnerin verlangten Säumniszuschläge in Höhe von 5.700,- € sind entgegen der Meinung der Antragstellerin vollstreckbar. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - sind Voraussetzungen für die Vollstreckung 1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, 2. die Fälligkeit der Leistung und 3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheids oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Werden - wie hier - Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben, bedarf es hierzu allerdings keines Leistungsbescheids, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist. Denn nach § 218 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz AO bedarf es für die Verwirklichung von Säumniszuschlägen keines Verwaltungsakts, durch den sie festgesetzt worden sind, sondern es genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240 AO). Ferner bedarf es nach §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. § 254 Abs. 2 Satz 1 AO auch keines Leistungsgebots (das heißt keiner Aufforderung zur Leistung), wenn Säumniszuschläge - wie hier - zusammen mit der Steuer beigetrieben werden.

10

Dass die Antragstellerin am 27. August 2021 einen Abrechnungsbescheid hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2019 entstandenen Säumniszuschläge beantragt hat, hindert deren Vollstreckung nicht. Allerdings entscheidet die Finanzbehörde nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid. Dies bedeutet indes nicht, dass die Finanzbehörde Säumniszuschläge, deren Entstehung nach Grund oder Höhe vom Steuerpflichtigen bestritten werden, erst auf der Grundlage eines derartigen Abrechnungsbescheides vollstrecken dürfte. Durch den Abrechnungsbescheid werden in diesem Fall zunächst einmal lediglich die streitigen Säumniszuschläge nach Grund und Höhe verbindlich festgestellt. Es mag ferner sein, dass die streitigen Säumniszuschläge auch aus einem derartigen Abrechnungsbescheid heraus vollstreckt werden können, wenn der Abrechnungsbescheid mit einem entsprechenden Leistungsgebot versehen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein solcher Abrechnungsbescheid für die Vollstreckung der Säumniszuschläge nicht erforderlich ist, wenn sie - wie hier - zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (vgl. § 218 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz AO, §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 254 Abs. 2 Satz 1 AO).

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Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2022 ist hinsichtlich der Säumniszuschläge auch nicht zu unbestimmt. Aus der Zuordnung der Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2013 in der der Pfändungs- und Einziehungsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung ergibt sich eindeutig, dass die Säumniszuschläge wegen Nichtzahlung der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2013 entstanden sind. Aus dem Fälligkeitsdatum „15.10.2020“ und dem Zusatz „berechnet bis 14.01.2022“ ergibt sich ferner eindeutig der Zeitraum, für den die Säumniszuschläge entstanden sind.

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Schließlich rügt die Antragstellerin zu Unrecht, die Antragsgegnerin gehe in ihrer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht auf verschiedene Pfändungsmaßnahmen ein, die möglich seien, insbesondere sei die hier mögliche Immobiliarzwangsvollstreckung ermessensmäßig nicht gewürdigt worden. Die Antragsgegnerin musste in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht auf die Möglichkeit einer Immobiliarzwangsvollstreckung eingehen. Auf eine solche muss die Vollstreckungsbehörde nur eingehen, wenn ihr außer dem Konto des Vollstreckungsschuldners ein konkretes, im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehendes Grundstück bekannt ist, denn nur in diesem Fall hat die Vollstreckungsbehörde ein Auswahlermessen, nämlich die Wahl, ob sie in das ihr bekannte Konto des Vollstreckungsschuldners, das ihm gehörende Grundstück oder in beide Vermögensobjekte vollstrecken will. Ein solches konkretes, im Eigentum der Antragstellerin befindliches Grundstück war der Antragsgegnerin weder bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 12. Januar 2022 noch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 9. März 2022 bekannt.

13

Die bloße Möglichkeit, dass die Antragstellerin über Grundeigentum verfügen könnte, musste die Antragsgegnerin weder zu diesbezüglichen Überlegungen beim Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. Januar 2022 noch zu diesbezüglichen Ermittlungen veranlassen. Das Vollstreckungsverfahren dient der effektiven Befriedigung der Forderungen des Steuergläubigers. Bietet sich daher der Vollstreckungsbehörde eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit - hier das Konto der Antragstellerin bei der W.     -V.       -, muss sie keine weiteren Überlegungen oder Ermittlungen anstellen, ob möglicherweise noch weiteres Vermögen des Steuerschuldners vorhanden sein könnte, sondern kann ohne Weiteres auf die sich ihr bietende Vollstreckungsmöglichkeit zugreifen. Abgesehen davon hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits vor deren Antrag auf Ratenzahlung vom 8. Dezember 2020 nach ihren Vermögensverhältnissen gefragt, unter anderem auch nach Grundbesitz. Diesen Fragebogen hatte die Antragstellerin indessen unbeantwortet gelassen. Daher musste die Antragsgegnerin auch bei der Antragstellerin nicht weiter ermitteln.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat folgt für den Fall der Vollstreckung von Geldforderungen nicht (mehr) der Empfehlung der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beil. 2/2013, S. 58), derzufolge der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren im Übrigen - außer im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung oder einer Ersatzvornahme - ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache beträgt. In einem solchen Fall ist der Streitwert im Hauptsacheverfahren vielmehr nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bestimmen. Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2022 bezieht sich auf eine bezifferte Geldleistung. Die Antragsgegnerin vollstreckt hiermit Gewerbesteuer- und Nebenforderungen in Höhe von 54.502,25 €. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. Januar 2022 insgesamt. Hiervon ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel als Streitwert in Ansatz zu bringen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

17

Junkerkalefeld                                          Dr. Dr. Ulrichs                                          Dr. Leineweber