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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 313/20·02.04.2020

Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung eines Haftungsbescheids zurückgewiesen

SteuerrechtAbgabenordnungHaftungs- und FestsetzungsfristenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Haftungsbescheid. Streitgegenstand war die Frage, ob die Forderungen verjährt seien, insbesondere die Auslegung von § 191 Abs. 3 S.4 2. Alt. AO i.V.m. § 171 Abs. 10 AO. Das OVG hält, diese Vorschriften begründen keine eigenständige zweijährige Verjährungsfrist, sondern bewirken eine Ablaufhemmung/Verlängerung der vierjährigen Frist, und weist die Beschwerde zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Haftungsbescheids als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alt. AO in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO begründet keine eigenständige zweijährige Verjährungsfrist, sondern bewirkt eine Ablaufhemmung der in § 191 Abs. 3 Satz 2 AO geregelten vierjährigen Festsetzungsfrist.

2

Bei entsprechender Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf Haftungsbescheide verlängert die Vorschrift die Festsetzungsfrist nur dann, wenn die Steuerfestsetzung später als zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Festsetzungsfrist erfolgt; sie verkürzt die vierjährige Frist nicht.

3

Die Überprüfung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung ist auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Rügegründe beschränkt (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO).

4

Die unterliegenden Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert nach den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO§ 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. AO i.V.m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1§ 53 Abs. 2 Nr. 2§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 L 49/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.966,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2020 ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2019 im Übrigen, nämlich soweit er 51.866,99 € nicht übersteigt, zu Unrecht abgelehnt hat.

2

Der Antragsteller wendet gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit es seinen Antrag ablehnt, zu Unrecht ein, die Forderungen der Antragsgegnerin seien verjährt. Es trifft nicht zu, dass die Verjährungsfrist der Regelung des § 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. AO i.V.m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO zu entnehmen ist. Die genannten Vorschriften regeln nach ihrem klaren Wortlaut keine eigenständige, nur zweijährige Verjährungsfrist, sondern eine Ablaufhemmung der in § 191 Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. AO geregelten vierjährigen Verjährungsfrist (vgl. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO: „ … endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.“).

3

So auch für die entsprechende Anwendung der Abgabenordnung im Vergnügungssteuerrecht OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2017 ‑ 14 B 1336/17 ‑, NRWE, Rdnr. 7, und Beschluss vom 8. Oktober 2015 ‑ 14 B 1064/15 ‑, NRWE, Rdnr. 7.

4

Die Regelung des § 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. AO i.V.m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht überflüssig, sondern greift immer dann ein, wenn die Steuerfestsetzung später als zwei Jahre vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO erfolgt.

5

Die vom Antragsteller zitierten Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 2011 - VII S 1/11 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2013 - 5 A 898/10 - und das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2012  ‑ 11 K 2525/09 K - besagen nicht anderes. Die Formulierungen des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 22. Juni 2011 - VII S 1/11 -, juris, Rn. 26: „§ 191 Abs. 3 Satz 4 2. Variante AO, der das Ende der Festsetzungsfrist für die Haftung in den Fällen, in denen die Steuer festsetzt ist, entsprechend § 171 Abs. 10 AO bestimmt, …“ und des Finanzgerichts Münster im Urteil vom 23. Mai 2012 - 11 K 2525/09 K -, juris, Rn. 63: „Das bedeutet für den Fall der Erteilung eines Haftungsbescheids, dass dem FA bei einer entsprechenden Anwendung von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO für den Erlass eines Haftungsbescheids ein Zeitraum von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, für den gehaftet werden soll, zur Verfügung steht.“ sind missverständlich. Nach dem klaren Wortlaut des § 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. AO i.V.m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, verkürzt also die vierjährige Verjährungsfrist des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO nicht, wenn die Steuerfestsetzung früher als zwei Jahre vor deren Ablauf erfolgt, sondern verlängert sie lediglich, wenn die Steuerfestsetzung später als zwei Jahre vor Ablauf der Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO erfolgt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - VII S 1/11 -, juris, Rn. 23 f.).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).