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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1064/15·07.10.2015

Beschwerde gegen Haftungsbescheid: Festsetzungsverjährung und Hemmung nach §191 Abs.3 AO

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vor dem Oberverwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Haftungsbescheid wegen Vergnügungssteuern. Streitgegenstand war, ob der Haftungsbescheid wegen Festsetzungsverjährung unbeachtlich ist (§12 KAG i.V.m. §191 Abs.3 AO) und ob §171 Abs.10 AO sinngemäß anwendbar ist. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, weil die Festsetzungsfrist von vier Jahren nicht abgelaufen und §191 Abs.3 Satz 4 AO als bloße Ablaufhemmung zu verstehen ist.

Ausgang: Beschwerde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet abgewiesen; Haftungsbescheid nicht festsetzungsverjährt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide nach § 12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 191 Abs.3 AO beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der tatbestandliche Anlass verwirklicht wurde.

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Die Vorschrift des § 191 Abs.3 Satz 4 AO wirkt als Hemmung des Ablaufs der Vierjahresfrist und begründet keine eigenständige, von der Vierjahresfrist abweichende kürzere Frist; sie sichert lediglich, dass die Haftungsfestsetzungsverjährung nicht vor der Steuerfestsetzungsverjährung und nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheids abläuft.

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Der Verweis auf § 171 Abs.10 AO in § 191 Abs.3 Satz 4 AO gewährleistet lediglich, dass ein Haftungsbescheid innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ergehen kann; daraus folgt nicht die sinngemäße Anwendung von § 171 Abs.10 AO zur Verlängerung oder Verkürzung der regulären Vierjahresfrist.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme im Sinne des § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO voraus; diese sind nicht gegeben, soweit die vorgetragenen Gründe das überwiegende Bestehen der Rechtmäßigkeit nicht in Aussicht stellen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Halbs. AO§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 191 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1064/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf  14.350,22 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,

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unter Änderung des angefochten Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 53/15 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8.12.2014 auch insoweit anzuordnen, als eine Haftung für einen Betrag von 57.400,91 Euro verfügt wurde,

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hat keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist.

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Die Antragstellerin wendet sich allein gegen die Behandlung der geltend gemachten Festsetzungsverjährung durch das Verwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid wird die Antragstellerin für Vergnügungssteuern der Jahre 2009 und 2010 in Haftung genommen, die durch Steuerbescheide vom 18. und 25.9.2012 festgesetzt wurden. Die Antragstellerin meint, dass für die Festsetzungsverjährung der Haftungsschuld gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Halbs. der Abgabenordnung (AO) die Vorschrift des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO sinngemäß anwendbar sei, wonach dann, wenn für die Festsetzung einer Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist, die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet. Hier seien die Steuerbescheide im Februar 2009 und September 2012 erlassen worden, so dass der Haftungsbescheid vom 8.12.2014 nach Ablauf der Zweijahresfrist und somit in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden sei.

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Diese Auffassung ist falsch. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 191 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre, wobei sie mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Die Verjährung begann nach den von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für die Steuer 2009 und wegen Nichtzahlung der Steuer 2009 und 2010 mit Ablauf des Jahres 2010 (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und d KAG i.V.m. §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 69 Satz 1 AO), so dass der Haftungsbescheid rechtzeitig im Jahre 2014 erlassen wurde.

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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass § 171 Abs. 10 AO über § 191 Abs. 3 Satz 4 AO nicht einschlägig ist. Die letztgenannte Vorschrift  behandelt allein die hier nicht in Rede stehende Frage einer Hemmung des Ablaufs der vorgenannten Vierjahresfrist für die beiden Konstellationen, in denen die Steuer entweder festgesetzt oder noch nicht festgesetzt worden ist, setzt aber nicht etwa eine von der Vierjahresfrist des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO abweichende kürzere Frist. Danach läuft die Vierjahresfrist in dem Fall, dass die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden ist, nicht vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist ab, in dem Fall, dass die Steuer festgesetzt worden ist, nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Damit wird sichergestellt, dass die Haftungsfestsetzungsverjährung nicht vor der Steuerfestsetzungsverjährung und jedenfalls nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Steuerfestsetzung abläuft.

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Vgl. zum Charakter des § 191 Abs. 3 Satz 4 AO als Vorschrift zur Ablaufhemmung Intemann in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 191 Rn. 101 ff.; Rüsken in: Klein, AO, 12. Aufl., § 191 Rn. 95b ff.

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Aus der Entscheidung

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BFH, Urteil vom 5.10.2004 ‑ VII R 7/04 ‑, BFHE 209, 392,

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folgt nichts Gegenteiliges. Sie führt vielmehr für den Fall eines Haftungsbescheids, der nach Ablauf der regulären Vierjahresverjährung des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO ergangen war, aus, dass sich der Verweis auf § 171 Abs. 10 AO in § 191 Abs. 3 Satz 4 AO darin erschöpfe, dass ein Haftungsbescheid noch innerhalb zweier Jahre (nach damaliger Rechtslage eines Jahres) nach Bekanntgabe des Steuerbescheides über die Steuer, für die gehaftet wird, erlassen werden kann (S. 395 der genannten Entscheidung).

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Auch die Entscheidung

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BFH, Beschluss vom 4.9.2002 ‑ I B 145/01 ‑, BFHE 199, 95,

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betrifft nur die Frage, inwieweit Steuerbescheide den Ablauf der regulären Vierjahresverjährung des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO hemmen können.

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Die Ausführungen der Antragstellerin zur Selbständigkeit der Verjährungsfristen der Primärschuld gegenüber denen der Haftungsschuld stehen der Tatsache nicht entgegen, dass die Hemmungsvorschrift des § 191 Abs. 3 Satz 4 AO erst greift, wenn die reguläre Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO abläuft, was hier nicht der Fall war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.