Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung bei Haftungsbescheid zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Haftungsbescheid. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen. Insbesondere begründet die angeführte sinngemäße Anwendung von AO-Vorschriften keine zweijährige Festsetzungsfrist. Kosten und Streitwert wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO erforderlich; das Gericht prüft diese anhand der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe.
Die in § 191 Abs. 3 S. 4 AO geregelte Ablaufhemmung verlängert die Festsetzungsfrist; sie bewirkt keine Verkürzung der regelmäßigen Festsetzungsfrist und begründet damit keine nach zwei Jahren eingetretene Unanwendbarkeit eines Haftungsbescheids.
§ 171 Abs. 10 S. 1 AO regelt ebenfalls eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist und ändert nicht die Dauer anderweitig bestimmter Festsetzungsfristen.
Behauptungen zur Festsetzungsverjährung begründen die Anordnung aufschiebender Wirkung nicht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Fristverkürzung nicht vorliegen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 2592/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.485,88 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8532/17 vor dem Verwaltungsgericht Gelsemkirchen gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 1.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.6.2017 anzuordnen,
hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist.
Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der Haftungsbescheid sei in festsetzungsverjährter Zeit ergangen, weil er im Jahre 2016 nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass der der Haftung zugrundeliegenden Steuerbescheide aus den Jahren 2012 und 2013 ergangen sei. Eine solche Zweijahresfrist ergibt sich nicht aus der durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Halbs. der Abgabenordnung (AO) angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. Danach endet bei einem für die Festsetzung der Steuer bindenden Grundlagenbescheid die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Diese Regelung ist hier schon deshalb irrelevant, weil § 191 Abs. 3 Satz 4 AO in beiden Alternativen nur zu einer Verlängerung der regelmäßigen Festsetzungsfrist von vier Jahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 191 Abs. 3 Satz 2 AO führt, nicht zu einer Verkürzung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut "endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf".
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2015 ‑ 14 B 1064/15 ‑, NRWE, Rn. 7 f.
Im Übrigen gälte nichts anderes, wenn § 171 Abs. 10 Satz 1 AO hier einschlägig wäre. Auch diese Vorschrift regelt nicht die Dauer der Festsetzungsfrist, sondern mit denselben Worten wie § 191 Abs. 3 Satz 4 1. Halbs. AO die Ablaufhemmung der ‑ anderweitig bestimmten ‑ Festsetzungsfrist, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO auch durch diese Vorschrift nicht verkürzt würde.
Vgl. BFH, Beschluss vom 14.9.2007 ‑ VIII B 20/07 ‑, juris, Rn. 10.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.