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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2333/07·18.12.2007

Ablehnung des Zulassungsantrags und Versagung von Prozesskostenhilfe im Zulassungsverfahren

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung des Rechtsmittels und Prozesskostenhilfe; beides wurde vom OVG abgelehnt. Zentrale Frage war, ob der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) substantiiert darlegt. Das Gericht hielt das Vorbringen für nicht hinreichend substanziiert; vorgelegte Literatur stützte die Rügen nicht. Folge: Zulassungsantrag unbegründet, PKH versagt, Kosten dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag unbegründet abgewiesen; Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren versagt, Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.

2

Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt eine substantiiert vorgetragene, konkrete Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung; bloße Wiederholung von Einwendungen oder allgemein gehaltene Literaturhinweise genügen nicht.

3

Zur Begründung ernstlicher Zweifel ist vorgelegte Fachliteratur nur dann tauglich, wenn sie die erstinstanzliche Bewertung konkret verifiziert oder falsifiziert; differenzierende oder nicht direkt vergleichbare Auszüge reichen nicht aus.

4

Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) liegen nicht vor, wenn das Vorbringen keine eigenständigen fachwissenschaftlichen Fragen aufwirft, die über die erstinstanzliche Prüfung hinausgehen.

5

Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn das Zulassungsbegehren offensichtlich keinen Erfolg hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2270/06

Tenor

Der Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren nicht bewilligt werden, weil ihr Zulassungsbegehren aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat.

3

II. Der Zulassungsantrag ist unbegründet.

4

1. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu begründen. Ernstliche Zweifel im vorerwähnten Sinne liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

5

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 1163 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1458.

6

Solche Zweifel hat die Klägerin nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder sie lassen sich nicht feststellen.

7

a. Bezüglich der Klausur vom 1. 2. 2005 greift sie die Beurteilung ihrer Einwände gegen die Auswertung der Fragen 8 und 12 durch das Verwaltungsgericht an und hält an ihren Einwänden hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nicht mehr beurteilten und nach seiner Rechtsauffassung auch nicht mehr zu beurteilen gewesenen Fragen 4 und 16 fest.

8

Hinsichtlich der Fragen 8 und 12 genügt das Vorbringen der Klägerin nicht dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Einschätzung des Verwaltungsgericht, dass sie ihre Einwände nicht hinreichend substanziiert hat, wird keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt. Das von der Klägerin zu Frage 8 vorgelegte Fachschrifttum stützt nicht ihre Auffassung, dass in der Notaufnahme von einer Reevaluation der vom Notarzt getroffenen Maßnahmen abgesehen werden darf. Im Ergebnis das Gleiche gilt für Frage 12. Insbesondere führt das Skript von Prof. Dr. I. entgegen der Behauptung der Klägerin eine Segmentresektion nicht als Therapieoption bei nicht kleinzelligem Bronchialkarzinom auf. Mit der Würdigung des Hinweises auf Schumpelick/Bleese/Mommsen, Chirurgie, S. 658, durch das Verwaltungsgericht setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern wiederholt nur ihre davon abweichende Meinung.

9

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Grundsätze für die Bewertung dieser Klausur nicht angegriffen. Deshalb folgt aus dem Vorstehenden, dass es entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf ihre Einwände gegen die Auswertung ihrer Antworten zu den Fragen 4 und 16 nicht ankommt.

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b. Bezüglich der Klausur vom 19. 7. 2005 greift sie die Beurteilung ihrer Einwände gegen die Auswertung der Fragen 18 und 20 durch das Verwaltungsgericht an und hält an ihren Einwänden hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nicht mehr beurteilten und nach seiner Rechtsauffassung auch nicht mehr zu beurteilen gewesenen Fragen 3 und 5 fest.

11

Die von der Klägerin nunmehr zur Frage 18 vorgelegten Literaturauszüge, wohl aus Siebert, Chirurgie, stützen nicht ihre Auffassung, dass auch die Aussage C in der Frage richtig sei. Diese Aussage hat den Unterschied der Ergebnisse von Lebertransplantationen bei zwei vorgegebenen wenig differenzierten Vorerkrankungssituationen generalisierend zum Inhalt. Demgegenüber enthalten die vorgelegten Literaturauszüge differenzierende Betrachtungen zu den verschiedenen Ausformungen der beiden Vorerkrankungssituationen, ohne dass dadurch die generalisierende Antwortvorgabe verifiziert oder falsifiziert wird. Auch zur Frage 20 trägt die Klägerin nichts vor, was die Einschätzung der mangelnden Substanziierung durch das Verwaltungsgericht in Zweifel zieht. Das Fehlen von Angaben zu spezifischen Therapieoptionen in einschlägigen Lehrbüchern im Hinblick auf eine Drucksteigerung im Abdomen lässt nicht den von der Klägerin gezogenen Gegenschluss zu, dass eine solche Drucksteigerung unter keinen Umständen kausal für akutes Nierenversagen sein kann.

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Daraus folgt auch hier, dass es entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Einwände der Klägerin gegen die Auswertung ihrer Antworten zu den Fragen 3 und 5 nicht ankommt.

13

c. Bezüglich der Klausur vom 7. 2. 2006 greift die Klägerin die Beurteilung ihrer Einwände gegen die Auswertung der Fragen 2, 6, 18 und 20 durch das Verwaltungsgericht an.

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Bezüglich der Frage 2 hatte sie im Klageverfahren geltend gemacht, keine der Antwortvorgaben sei richtig, weil entgegen der Auffassung des Beklagten die Aussagen 1 und 5 in der Aufgabenstellung falsch seien. Zur Richtigkeit der Aussage 4 hatte sie lediglich Zweifel geäußert ("vielleicht richtig"), ohne sich festzulegen. Mit der Anmeldung von Zweifeln in Bezug auf eine Aussage brauchte sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht zu befassen. Damit, dass die Klägerin im Zulassungsantrag nunmehr - und zwar ausschließlich - gegen die Wertung der Frage 2 einwendet, die Aussage 4 sei falsch, kann deshalb die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils insoweit nicht in Zweifel gezogen werden. Im übrigen trägt die Klägerin nichts zur Stützung ihrer Annahme vor, dass "bis zu 10%" nicht mit "häufiger" im Sinne der Fragestellung gleichgesetzt werden kann.

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Soweit die Klägerin nach wie vor die Richtigkeit der Aussagen 2, 4 und 5 in Frage 6 anzweifelt, werden ihre Einwände auch durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht substanzhaltiger. Ihr durch fachwissenschaftlichen Nachweis untermauerter Hinweis darauf, dass negative Appendektomien in allen Altersstufen vorkommen und sich entsprechend der verschiedenen Lebensabschnitte unterschiedliche Schwerpunkte mit verschiedenen Differentialdiagnosen ergeben, hat keinen Inhalt, der zur Bewertung der in der Aufgabenstellung enthaltenen Aussage über die relative Häufigkeit negativer Appendektomien bei jungen Frauen beiträgt. Hinsichtlich der Aussage 4 über die prophylaktische Appendektomie ist zwar fraglich, ob das vom Verwaltungsgericht ausgewertete Zitat aus Schumpelick/Bleese/Mommsen, Chirurgie, aussagekräftig ist oder ob es sich auf die Sondersituation bei Vorliegen eines Morbus Crohn bezieht. Die allgemeine Aussage des zitierten Abschnittes ist jedoch, dass bei nicht bestätigter Appendizitis und fehlenden Abdominalerkrankungen eine prophylaktische Appendektomie vertretbar ist. Das dürfte angesichts des angegebenen Grundes ("geringes Risiko") mit der zu bewertenden Aussage 4 "sollte" in Einklang stehen. Jedenfalls ist die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Literaturstelle nicht geeignet, die zu bewertende Aussage 4 zu falsifizieren. Hinsichtlich der Aussage 5 sind Angaben über die absolute Häufigkeit von Komplikationen nicht geeignet, Angaben über deren relative Häufigkeit zu bestätigen oder zu wiederlegen.

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Bezüglich der Richtigkeit der Aussage E in Frage 18 bestätigt der von der Klägerin vorgelegte Auszug aus einer Ausarbeitung der Hochschule Hannover die Auffassung des Beklagten. Danach wird bei Frakturen "zwischen BWK 4 und LWK 2" eine ventrale Spondylodese standardmäßig in thorakoskopischer Technik durchgeführt. Zur Anwendbarkeit dieses Verfahrens bei der hier zu bewertenden Aussage über eine ventrale Spondylodese bei L 3/4 sagt das nichts aus und enthält der Textauszug auch sonst nichts.

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Zu Frage 20 wiederholt die Klägerin lediglich ihre in der ersten Instanz vorgebrachte Auffassung. Mit der differenzierten Wiederlegung ihrer Schaubildauswertung durch Prof. Dr. S. , wie er sich in den Gründen des angegriffenen Urteils wiederfindet, setzt sie sich nicht auseinander. Ihr Vorbringen kann deshalb keine Zweifel an deren Richtigkeit auslösen.

18

Daraus folgt auch hier, dass es entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Einwände der Klägerin gegen die Wertung der Frage 1 nicht ankommt.

19

d. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch zu den von den Klägerin behaupteten Mängeln der Fragestellung kein hinreichend substanziierender Vortrag vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine fachwissenschaftliche Sachaufklärung geboten sein könnte.

20

2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die von der Klägerin behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, aufweist. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, medizinische Fachfragen aufzuwerfen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung entsprechend den vom Verwaltungsgericht dazu angestellten Überlegungen auf § 52 Abs. 1 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.