Einstweilige Anordnung zur Zulassung zur mündlichen Nachprüfung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die Zulassung zur mündlichen Nachprüfung in Anästhesiologie vor Beginn des Praktischen Jahres. Das VG Köln weist den Antrag ab, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist: Selbst bei Vorlage des Leistungsnachweises fehlen weitere Zulassungsvoraussetzungen. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zur mündlichen Nachprüfung als unbegründet abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist zusätzlich überwiegend wahrscheinliches Obsiegen in der Hauptsache und das Vorliegen schwerer, nicht mehr behebbarer Nachteile erforderlich.
Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn ohne die einstweilige Entscheidung dem Antragsteller schwere oder unzumutbare Nachteile entstehen, die auch bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.
Die bloße Behauptung eines Einreichungs- oder Fristbedarfs (z.B. Vorlage eines Leistungsnachweises bis zu einem bestimmten Datum) genügt nicht zur Begründung des Anordnungsgrundes, wenn unabhängig hiervon weitere zwingende Zulassungsvoraussetzungen fehlen, so dass das begehrte Recht ohnehin nicht verwirklicht werden könnte.
Ist die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht gegeben, kann auf eine vertiefte Prüfung des Anordnungsanspruchs bzw. der Erfolgsaussichten in der Hauptsache verzichtet werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zum 10.8.2007 zu einer mündlichen Nachprüfung im Fach Anästhesiologie zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere oder unzumutbare Nachteile entstünden.
Die Antragstellerin beruft sich insoweit allein darauf, dass sie, um zu dem nach ihren Angaben am 27.8.2007 beginnenden Praktischen Jahr für Mediziner zugelassen werden zu können, den Leistungsnachweis im Fach Anästhesiologie benötige und bis zum 13.8.2007 vorlegen müsse. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung darzutun, weil die Antragstellerin auch bei Vorlage eines Leistungsnachweises im Fach Anästhesiologie derzeit nicht zum Praktischen Jahr zugelassen werden könnte.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I, S. 2405) (ÄAppO) können die Studierenden das Praktische Jahr erst beginnen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 27 ÄAppO erfüllt haben. Dies ist bei der Antragstellerin unabhängig davon, ob sie den vorliegend in Rede stehenden Leistungsnachweis in Anästhesiologie bis zum 13.8.2007 erwirbt und vorlegt oder nicht, indessen nicht der Fall, da ihr jedenfalls die nach § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 und 13 ÄAppO erforderlichen Leistungsnachweise in den Fächern Chirurgie und Klinische Chemie sowie der gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 ÄAppO erforderliche Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an einem Blockpraktikum im Fach Chirurgie bislang fehlen.
Die genannten Leistungs- bzw. Teilnahmenachweise waren bzw. sind Gegenstand weiterer Klageverfahren der Antragstellerin vor der erkennenden Kammer. Dabei hat die Kammer die Klagen in den Verfahren 6 K 2270/06 und 6 K 6898/05, in denen es um die Bewertung der von der Antragstellerin nicht bestandenen Klausuren in den Fächern Chirurgie bzw. Klinische Chemie ging, mit Urteilen vom 24.5.2007 abgewiesen; über die von der Antragstellerin hiergegen jüngst gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 14 A 2333/07 bzw. 14 A 2332/07) noch nicht entschieden. In dem erst seit 25.07.2007 anhängigen Verfahren 6 K 2985/07, in dem es um den - der Antragstellerin bisher nicht erteilten - Teilnahmenachweis am Blockpraktikum Chirurgie geht, steht eine Entscheidung der Kammer aus.
Fehlt es nach alledem zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, so kann die im Rahmen der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu prüfende Frage, ob der Antragstellerin die Zulassung zur mündlichen Nachprüfung im Fach Anästhesiologie im WS 2006/2007 vom Antragsgegner in zulässiger Weise versagt wurde, dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer in Anlehnung an Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.