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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1396/08·03.07.2008

Wiedereinsetzung abgelehnt: kein unverschuldetes Fristversäumnis und keine weitergehende Belehrungspflicht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfe/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte nach einem unanfechtbaren Senatsbeschluss eine Gegenvorstellung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung. Das OVG erkennt keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO, weil die Rechtsmittelfrist nicht ohne Verschulden versäumt wurde. Die im Urteil enthaltene Belehrung über Rechtsmittel, Frist und Vertretungspflicht genügt; weitergehende Hinweise zur Prozesskostenhilfe sind nicht geboten. Der Antrag wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung/Gegenvorstellung abgelehnt, weil kein unverschuldetes Versäumnis und keine weitergehende Belehrungspflicht bestand

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war.

2

Die bloße Unfähigkeit, die Kosten der Prozessführung zu tragen, begründet ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn die Partei nicht alles Zumutbare unternommen hat, um Prozesskostenhilfe zu beantragen.

3

Die dem Urteil beigefügte Belehrung über das richtige Rechtsmittel, die Frist und das Vertretungserfordernis erfüllt die gerichtliche Belehrungspflicht; weitergehende anlasslose Belehrungspflichten über mögliche staatliche Hilfen (z. B. Prozesskostenhilfe) bestehen nicht.

4

Frühere Anträge auf Prozesskostenhilfe rechtfertigen nicht ohne aktuelle Darlegungen die Annahme andauernder Mittellosigkeit; die Partei ist gehalten, erforderliche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen.

Relevante Normen
§ 152 a VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3686/07

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Das Verfahren ist aufgrund des Senatsbeschlusses vom 5. 6. 2008 beendet. Für einen unmittelbaren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher kein Raum. Der Senat versteht deshalb das Begehren der Klägerin als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss. Er lässt offen, ob eine solche Gegenvorstellung zulässig ist oder ob die Wirkungen des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 5. 6. 2008 nur unter den Voraussetzungen des § 152 a VwGO ("Anhörungsrüge") durchbrochen werden können. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO, weil sie nicht ohne Verschulden gehindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

3

Die Klägerin hat - wie der Senat mit dem angegriffenen Beschluss entschieden hat - innerhalb der Rechtsmittelfrist, die durch die Zustellung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in Gang gesetzt worden ist, nicht alles ihr Zumutbare getan, um Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu bekommen. Die Klägerin ist durch die dem angegriffenen Urteil beigefügte Belehrung zutreffend über das richtige Rechtsmittel, die einzuhaltende Frist und das Vertretungserfordernis unterrichtet worden und hat damit diejenigen Belehrungen erhalten, die für Parteien in ihrer Situation gesetzlich vorgeschrieben sind. Weitergehende Belehrungsansprüche hatte sie nicht. Es gibt insbesondere keine anlasslosen Belehrungspflichten über Hilfen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen mittellosen Parteien gewährt werden können. Es wird einer Partei, die die Kosten der Führung eines Prozesses nicht aufbringen kann und deshalb nicht in der Lage ist, einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu stellen, zugemutet, sich von sich aus über die gesetzlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen zu informieren. Die Klägerin weiß ersichtlich, dass sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben kann. Es dürfte allgemeinkundig sein, dass Prozesskostenhilfe nicht voraussetzungslos gewährt wird. Die Klägerin weiß dies jedenfalls deshalb, weil sie in den von ihr geführten rechtskräftig beendeten Verfahren vor dem Senat mit den Aktenzeichen 14 A 2332/07 und 14 A 2333/07 erfolglos Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Es besteht für kein Gericht Grund für die Annahme, dass eine Partei, die in der Vergangenheit Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch bei aktuellen Verfahren noch mittellos ist. Eine Partei, die nicht auf in früheren Verfahren abgegebene Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug nimmt, kann nicht davon ausgehen, dass auf eine aktuelle Erklärung verzichtet werden wird. Der Klägerin wird nicht mehr abverlangt als allen anderen Parteien in vergleichbarer Lage.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.