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Oberverwaltungsgericht NRW·13a F 25/17·19.09.2017

Antrag nach §99 Abs.2 VwGO als unzulässig verworfen wegen fehlender förmlicher Verlautbarung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZwischenverfahren nach § 99 VwGOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Entscheidung, ob die Behörde die Vorlage bestimmter Unterlagen zu Recht verweigert hat. Zentral war, ob das Hauptsachegericht die Unterlagen als entscheidungserheblich förmlich festgestellt hat. Das OVG NRW verwirft den Antrag als unzulässig, weil eine solche förmliche Verlautbarung (z. B. Beweisbeschluss) fehlt und keine Offenkundigkeit der Relevanz vorliegt. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen mangels förmlicher Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache zuvor die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen bejaht hat.

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Die Feststellung der Entscheidungserheblichkeit durch das Hauptsachegericht muss in der Regel förmlich erfolgen, etwa durch einen Beweisbeschluss oder eine vergleichbar förmliche Äußerung.

3

Eine bloße Anforderung oder ein Verfügungsschreiben des Gerichts genügt nicht zur Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO.

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Nur ausnahmsweise kann eine einfache Anforderung genügen, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei offenbare Entscheidungsrelevanz besitzen.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 99 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 35 GKG§ 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

2

Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats, ob die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht. Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstandes einer Verlautbarung des Hauptsachegerichts, dass es die von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Unterlagen für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Diese Verlautbarung muss in der Regel förmlich erfolgen, d.h. durch Beweisbeschluss oder eine vergleichbar förmliche Äußerung. Eine Anforderung mit einem Verfügungsschreiben genügt ebenso wenig wie ein formelhafter Beschluss. Nur ausnahmsweise kann eine einfache Anforderung der Unterlagen ausreichen, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind.

3

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, NVwZ 2010, 194, vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, NVwZ 2010, 1495, vom 6. April 2011 - 20 F 20/10 -, NVwZ 2011, 880, und vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - 13a F 17/11 -, juris, und vom 8. Dezember 2015 - 13a F 42/15 -, juris; Schemmer, DVBl. 2011, 323 (325).

4

Daran fehlt es hier. Eine förmliche Verlautbarung liegt nicht vor. Eine einfache Anforderung von zweifelsfrei entscheidungserheblichen Unterlagen ist ebenfalls nicht gegeben. Bisher hat das Gericht im Klageverfahren keinerlei Akten vom beklagten Land, dem hiesigen Antragsteller, angefordert. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass die Aufgaben und Antworten sowie die Auswertung des computergestützten Testverfahrens der E.   e.V., auf das der Dienstherr im streitgegenständlichen Auswahlverfahren zurückgegriffen hat, offenkundig entscheidungserheblich sind. Vielmehr ist streitgegenständlich und ungeachtet des Inhalts der Unterlagen zu entscheiden, ob eine Pflicht des beklagten Landes bestand, die Dokumentation den Bewerbern zugänglich zu machen.

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Weigert sich die beklagte Behörde lediglich, bestimmte Unterlagen dem Gericht vorzulegen, die ein Beteiligter für entscheidungserheblich hält, ohne dass das Gericht bisher ihre Vorlage verlangt hätte, wird ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht in Gang gesetzt. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat nur die Funktion, zu überprüfen, ob die Behörde die Vorlage von Unterlagen rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1/13 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 13a F 10/14 -, juris, Rn. 9, und vom 8. Dezember 2015 - 13a F 42/15 -, juris, Rn. 8.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt, da für diesen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO weder Gerichtskosten (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1, Nr. 5112, § 35 GKG) noch besondere anwaltliche Vergütungsansprüche (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG) anfallen. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich daher ebenfalls.

8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑ 20 F 15/10 -, NVwZ-RR 2011, 261; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 13a F 3/11 -, NVwZ- RR 2011, 965.