Antrag nach §99 Abs.2 VwGO verworfen wegen fehlender Aufforderung des Hauptsachegerichts
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach §99 Abs.2 VwGO die Entscheidung des Fachsenats über die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil das Hauptsachegericht die Vorlage bzw. Anforderung der Unterlagen nach §99 Abs.1 VwGO nicht veranlasst hat. Eine Ausnahme gilt nur bei zweifelsfrei entscheidungserheblichen Unterlagen, die hier nicht vorliegen. Eine Prüfung von Gehörs- oder Aufklärungspflichten des Verwaltungsgerichts obliegt dem Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung.
Ausgang: Antrag nach §99 Abs.2 VwGO als unzulässig verworfen, da die erforderliche Aufforderung des Hauptsachegerichts zur Vorlage der Unterlagen fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung des Fachsenats nach §99 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache gemäß §99 Abs.1 VwGO die beklagte Behörde zur Vorlage von Urkunden/Akten oder zur Übermittlung elektronischer Dokumente aufgefordert und die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen formell verlautbart hat.
Eine Entscheidung nach §99 Abs.2 VwGO ist ferner nur zulässig, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde eine Sperrerklärung abgegeben hat, mit der sie die Vorlage mit Verweis auf Wohl des Bundes/Landes oder gesetzliche Geheimhaltung verweigert.
Fehlt die förmliche Aufforderung des Hauptsachegerichts, ist das Verfahren nach §99 Abs.2 VwGO unzulässig; eine Ausnahmsweise Entbehrlichkeit der förmlichen Äußerung kommt nur in Betracht, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind.
Ob ein Verwaltungsgericht durch Unterlassen der Anforderung von Akten seine Pflichten zur Sachaufklärung (§86 Abs.1 VwGO), zum rechtlichen Gehör oder zum fairen Verfahren verletzt, ist nicht im Verfahren nach §99 Abs.2 VwGO zu klären, sondern allenfalls mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren.
Die bloße Notwendigkeit der Vorlage für ein parallel geführtes Strafverfahren begründet keinen Anspruch auf Eröffnung des Verfahrens nach §99 Abs.2 VwGO. Das Kriterium bleibt die Verfahrenslage im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
Eine Entscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum einen voraus, dass das Gericht der Hauptsache die beklagte Behörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auffordert, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte elektronische Dokumente zu übermitteln oder bestimmte Auskünfte zu erteilen, und dabei die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen - in der Regel förmlich, insbesondere durch Beweisbeschluss - verlautbart. Eine Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum anderen voraus, dass die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente oder die Erteilung der Auskünfte verweigert, weil das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder weil die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (sogenannte Sperrerklärung). Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 -, juris, vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 ‑, NVwZ 2010, 194, vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, NVwZ 2010, 1495, und vom 6. April 2011 ‑ 20 F 20/10 -, NVwZ 2011, 880; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 13a F 17/11 -, juris; Schemmer, DVBl. 2011, 323 (325).
An den Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 VwGO fehlt es, weil weder das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, bei dem das auf Namensnennung der Vertrauensperson „B. “ und auf vollständige Herausgabe der Informantenakte an das Landgericht Dortmund gerichtete Klageverfahren vom Kläger anhängig gemacht wurde, noch das Verwaltungsgericht Düsseldorf, an welches das Klageverfahren verwiesen wurde, Verwaltungsvorgänge angefordert haben.
Die förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dies ist nach der oben angeführten Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die zurückgehaltenen Auskünfte und Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf diese für seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der auf § 96 StPO gestützten Sperrerklärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 18 L 952/14 - nicht benötigt hat und gegenwärtig auch nicht beabsichtigt, diese im Hauptsacheverfahren 18 K 2445/14 anzufordern.
Unerheblich ist, dass der Kläger die Vorlage der Auskünfte und Unterlagen für seine Rechtsverfolgung in dem beim Landgericht Dortmund anhängigen Strafverfahren für erforderlich hält. Dies setzt ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht in Gang. Zwar kann sich die im Strafverfahren abgegebene Sperrerklärung nach § 96 StPO, mit der die Beigeladene es abgelehnt hat, den im Verfahren eingesetzten Vertrauensmann namhaft zu machen, möglicherweise auf die Verteidigung des Angeklagten nachteilig auswirken. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass dem Kläger die Möglichkeit offensteht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Sperrwirkung zu beseitigen und eine Aktenvorlage zu erzwingen, sofern dies zur Durchsetzung seines Anspruchs auf ein rechtstaatliches, faires Strafverfahren geboten ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 6 VR 3.03 -, DVBl. 2003, 869.
Ob das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren Akten oder sonstige Unterlagen anfordern müsste und ob es durch eine unterbleibende Anforderung der Akten oder Unterlagen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), das rechtliche Gehör des Klägers oder den Grundsatz fairen Verfahrens verletzt, ist nicht in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 -, a.a.O..
Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt, da für diesen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO weder Gerichtskosten (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1, Nr. 5112, § 35 GKG) noch besondere anwaltliche Vergütungsansprüche (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG) anfallen. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich daher ebenfalls.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑ 20 F 15/10 -, NVwZ-RR 2011, 261; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2011 13a F 3/11 -, NVwZ RR 2011, 965.