Darlegungserfordernisse zur Entscheidungserheblichkeit beim in-camera-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Einsicht in Prüfervermerke im Rahmen einer Prüfungsanfechtung; das Verwaltungsgericht forderte die Vermerke nicht an, das OVG erklärte einen §99-Antrag für unzulässig. Das BVerwG lehnte PKH ab, da die Beschwerde keine Erfolgsaussicht habe. Entscheidend sei, dass §99 Abs.2 VwGO nur anwendbar ist, wenn das Gericht die Unterlagen verlangt und eine Sperrerklärung vorliegt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung eines §99‑Verfahrens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung nach §99 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Behörde nach §99 Abs.1 VwGO zur Vorlage bestimmter Urkunden/Akten aufgefordert und die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen verlautbart hat; in der Regel ist dies förmlich, z.B. durch einen Beweisbeschluss, zu tun.
Das Verfahren nach §99 Abs.2 VwGO ist nur eröffnet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde eine Sperrerklärung abgibt, also die Vorlage mit der Begründung verweigert, dass das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes/Landes schadet oder die Vorgänge gesetzlich bzw. ihrem Wesen nach geheim zu halten sind; Gegenstand des §99-Verfahrens ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Sperrerklärung.
Weigert sich eine Behörde lediglich gegenüber dem Begehrenden zur freiwilligen Vorlage bestimmter Unterlagen, ohne dass das Gericht deren Vorlage verlangt hat, wird ein Verfahren nach §99 Abs.2 VwGO nicht in Gang gesetzt; der §99-Weg dient nicht dazu, die Partei gegenüber dem Gericht zur Erzwingung noch nicht geprüfter Aktenvorlagen zu befähigen.
Ob das Gericht der Hauptsache seiner Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO), dem rechtlichen Gehör oder dem Grundsatz fairen Verfahrens genügt, ist nicht in einem Verfahren nach §99 Abs.2 VwGO zu entscheiden, sondern gegebenenfalls mit Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Juni 2013, Az: 13a F 14/13, Beschluss
Gründe
I.
Der Kläger begehrt im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht, einen Prüfungsbescheid des beklagten Landesjustizprüfungsamtes aufzuheben und das beklagte Landesjustizprüfungsamt zu verpflichten, die Prüfungsarbeiten nach Maßgabe der Ansicht des Gerichts neu zu bewerten. Zur Begründung seiner Klage hat er unter anderem geltend gemacht, die für die Bewertung seiner Klausuren eingesetzten Personen seien nicht als selbständige Prüfer, sondern rechtswidrig nach Anweisung des beklagten Landesjustizprüfungsamtes aufgrund ihnen übergebener sogenannter Prüfervermerke als bloße Hilfskräfte (= Korrekturassistenten) tätig geworden. Er hat in diesem Zusammenhang beantragt, das beklagte Landesjustizprüfungsamt zu verpflichten, die sogenannten Prüfervermerke zu den von ihm angefertigten Klausuren vorzulegen. Nachdem das Verwaltungsgericht das beklagte Landesjustizprüfungsamt aufgefordert hatte, andere Unterlagen einzureichen, darunter aber nicht die Prüfervermerke, hat das beklagte Landesjustizprüfungsamt hierzu vorgetragen, es sehe von einer Übersendung der Prüfervermerke ab; der Kläger habe keinen Anspruch auf Einsicht in diese.
Der Kläger hat daraufhin beim Verwaltungsgericht erneut beantragt, das beklagte Landesjustizprüfungsamt zu verpflichten, die Prüfervermerke vorzulegen, und im Falle der Weigerung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 99 Abs. 2 VwGO einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin, den Antrag dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgelegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beantragt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgelehnt. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts müsste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Eine Entscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum einen voraus, dass das Gericht der Hauptsache die beklagte Behörde gemäß § 99 Abs. 1 VwGO auffordert, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte elektronische Dokumente zu übermitteln oder bestimmte Auskünfte zu erteilen, und dabei die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen - in der Regel förmlich, insbesondere durch Beweisbeschluss - verlautbart. Eine Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum anderen voraus, dass die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente oder die Erteilung der Auskünfte verweigert, weil das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder weil die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (sogenannte Sperrerklärung). Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist diese Sperrerklärung. Der Fachsenat, sei es des Oberverwaltungsgerichts, sei es des Bundesverwaltungsgerichts, prüft nach, ob die Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist.
Hier fehlt es bereits daran, dass das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache das beklagte Landesjustizprüfungsamt nicht aufgefordert hat, die Prüfervermerke vorzulegen, demgemäß auch nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Prüfervermerke verlautbart hat. Erst Recht fehlt es an einer Sperrerklärung, die Gegenstand eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO sein könnte.
Zu Unrecht verweist der Kläger auf Rechtsprechung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts, nach der die Entscheidungserheblichkeit nur in der Regel förmlich verlautbart werden müsse (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58). Die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen muss das Gericht der Hauptsache stets verlautbaren. Es muss die Entscheidungserheblichkeit sogar in der Regel förmlich in einem Beweisbeschluss oder in einer vergleichbar förmlichen Äußerung darlegen. Ausnahmsweise kann auf diese förmliche Äußerung verzichtet werden und eine einfache Anforderung der Unterlagen ausreichen, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Eine einfache Anforderung der Prüfervermerke ist ebenfalls unterblieben. Mit der Vorlage des Verfahrens an den Fachsenat hat das Verwaltungsgericht lediglich prozessual auf den Antrag des Klägers reagiert, ein in-camera-Verfahren einzuleiten.
Weigert sich die beklagte Behörde lediglich auf einen Wunsch des Klägers, bestimmte Unterlagen dem Gericht vorzulegen, die der Kläger für entscheidungserheblich hält, ohne dass das Gericht ihre Vorlage verlangt hätte, wird ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht in Gang gesetzt. Unerheblich ist daher der Vortrag des Klägers, er sei für seine Rechtsverfolgung im Verfahren der Hauptsache auf die Vorlage der Prüfervermerke angewiesen. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat nur die Funktion, zu überprüfen, ob die Behörde die Vorlage von Unterlagen rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will. Hingegen hat das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht die Funktion, dem Kläger des Hauptsacheverfahrens eine Möglichkeit an die Hand zu geben, die Vorlage von Akten zu erzwingen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht der Hauptsache nicht oder noch nicht geprüft hat und die es deshalb (noch) nicht von der Behörde angefordert hat. Ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste und ob es durch eine unterbleibende Anforderung der Akten oder Unterlagen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), das rechtliche Gehör des Klägers oder den Grundsatz fairen Verfahrens verletzt, ist nicht in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur gegebenenfalls mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.