Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Härteauswahl nach §15 VergabeVO NRW abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Nichtberücksichtigung eines Härtefalls nach §15 VergabeVO NRW wegen der Erkrankung seiner Mutter. Das OVG bestätigt die Ablehnung der PKH, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es sah weder eine außergewöhnliche Härte noch die zwingende Erforderlichkeit der sofortigen Studienaufnahme. Nach Ablauf der in §3 Abs.7 Satz 2 VergabeVO NRW gesetzten Ausschlussfrist eingereichte Erläuterungen bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH und den Anspruch auf Härteauswahl nach §15 VergabeVO NRW als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Ein Anspruch auf Berücksichtigung nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO NRW) erfordert, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist, um das Berufsziel noch erreichen zu können; bloße subjektive Motive genügen nicht.
Unterlagen, die nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW vorgelegt werden, dürfen nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie lediglich nähere Erläuterungen oder Bewertungen bestehender Tatsachen enthalten.
Die Pflege oder Erkrankung eines Angehörigen begründet nur dann einen außergewöhnlichen Härtefall, wenn dadurch die Unmöglichkeit einer späteren Studienaufnahme oder die Unmöglichkeit, das Berufsziel bei Verzögerung zu erreichen, substantiiert dargelegt wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 1429/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen steht dem Kläger ein Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO NRW) nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Antragsschreiben vom 6. Januar 2016 und den dazu eingereichten Unterlagen nicht ergibt, warum der Kläger wegen der Erkrankung seiner Mutter das Medizinstudium nicht zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen und abschließen kann. Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass eine etwaige Pflege der Mutter allenfalls zu einer Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches führen könne. Auf die jeweiligen Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen. Die weitere Begründung des Härtefalls in der Beschwerdeschrift, die sofortige Studienaufnahme sei erforderlich, um für die Mutter als Arzt tätig werden und zu ihren Gunsten in der Krebsforschung arbeiten zu können, ist schon nicht berücksichtigungsfähig. Nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW übermittelte Unterlagen können nicht berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie keine neuen Tatsachen, sondern lediglich nähere Erläuterungen oder Bewertungen enthalten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 -, juris, und vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 -, jeweils juris.
Abgesehen davon ergibt sich auch daraus nicht das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Entscheidend ist, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist, um das Berufsziel (hier: die Tätigkeit als Mediziner) noch erreichen zu können. Das verständliche Begehren, der Mutter medizinisch – noch rechtzeitig – helfen zu können, ist hingegen lediglich das Motiv für die Studienwahl des Klägers. Da die Absolvierung des Studiums und die ärztliche oder wissenschaftliche Tätigkeit dem Kläger auch unabhängig von diesen beruflichen Plänen möglich ist, rechtfertigen sie keine Bevorzugung gegenüber anderen Erstbewerbern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.