Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Studienplatzzuweisung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Zuweisung eines Studienplatzes Humanmedizin und richtet sich gegen den Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung. Streitpunkte sind Zuständigkeit sowie das Vorliegen eines Härtefalls nach §10 VergabeVO NRW. Das OVG beschränkt die Prüfung, sieht keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und weist die Beschwerde zurück; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Studienplatzzuweisung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität richtet sich grundsätzlich gegen die Hochschule und nicht gegen die Stiftung für Hochschulzulassung; die Stiftung ist nur für die ihr gesetzlich zugewiesenen Quoten zuständig.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Studienplatzzuweisung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus; hierfür gilt §123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO und die Beschränkung der Prüfungsbefugnis nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO.
Die Härtefallregelung (Vorabquote) erfordert außergewöhnliche in der eigenen Person liegende soziale oder familiäre Gründe und die konkrete Darlegung, dass ohne sofortige Zulassung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Studium nicht begonnen oder beendet werden kann.
Pauschale oder unspezifische Rügen von Mängeln im Auswahlverfahren rechtfertigen ohne substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Fehler keinen Anordnungsanspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes.
Ein verfassungsrechtlicher Teilhabeanspruch begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze, wenn die gesetzlich vorgesehene Quote nicht ausgeschöpft ist oder gesetzlich begrenzt bleibt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z L 1862/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, ihm unter Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. August 2025 einen Studienplatz für den Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester an der Universität Q. nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 zuzuweisen. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
1. Der – bereits erstinstanzlich wortgleich erhobene – Einwand, der Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin ergebe sich aus einer fehlerhaften Berechnung der Kapazitäten, liegt neben der Sache, soweit der Antragsteller damit sinngemäß eine Zulassung außerhalb der von der Universität Q. festgesetzten Kapazität begehren sollte. Gleiches gilt für die wiederholte Rüge, er habe einen Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung, weil die Rechtsgrundlage für die von ihm absolvierten Auswahltests an der Universität Q. (J.-NAT und J.-SJT) rechtswidrig sei.
Für den Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität bzw. die beanspruchte Zulassung über die zusätzliche Eignungsquote oder das Auswahlverfahren der Hochschule wäre die Universität Q. und nicht die Stiftung für Hochschulzulassung als insoweit zuständige Stelle richtige Antragsgegnerin (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 – Vergabe-Staatsvertrag; § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen – Ausbildungskapazitätsgesetz). Die Antragsgegnerin wird insoweit in den in Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Vergabe-Staatsvertrag genannten Fällen lediglich unterstützend tätig.
Streitgegenstand gegenüber der hier als Antragsgegnerin allein in Anspruch genommenen Stiftung für Hochschulzulassung ist hingegen ausschließlich der ihr gegenüber durchsetzbare Anspruch auf Studienplatzvergabe über die „Vorabquoten“, insbesondere nach den hier geltend gemachten Härtegesichtspunkten, und der „Abiturbestenquote“, die die Antragsgegnerin jeweils in eigener Zuständigkeit vergibt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Darauf weisen auch der gegenüber dem Antragsteller ergangene Ablehnungsbescheid und die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich hin.
Vor diesem Hintergrund besteht bei einer auf den jeweiligen Streitgegenstand beschränkten gerichtlichen Prüfung auch nicht die vom Antragsteller befürchtete Gefahr doppelter Rechtshängigkeit, wenn er den von ihm begehrten Studienplatz an der Universität Q. vor unterschiedlichen Gerichten – einerseits gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung und andererseits gegenüber der Universität – einklagt.
Vgl. zum Ganzen: Bode, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: Januar 2022, Kap. Hochschulzugang und Hochschulzulassung, Rn. 1399.
Sollte die Rüge des Antragstellers hingegen (auch) so zu verstehen sein, dass die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2020 (VergabeVO NRW) – stellvertretend für die entsprechenden Rechtsverordnungen aller Länder (vgl. Art. 12 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag) – auf zwei Prozent der festgesetzten Zulassungszahlen vom Verordnungsgeber festgelegte Vorabquote für Fälle außergewöhnlicher Härte zu niedrig bemessen sei, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil diese Quote vorliegend nicht ausgeschöpft wurde. Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Verordnungsgeber mit der Begrenzung der Vorabquote auf zwei Prozent der Studienplätze die von Verfassungs wegen bestehenden Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis überschritten hätte. Keineswegs bietet der verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhabeanspruch eine Grundlage für die Schaffung weiterer Studienplätze im Wege verfassungskonformer Auslegung in dem Fall, dass die Quote im Einzelfall nicht für alle nach § 10 Satz 3 VergabeVO NRW höchstmöglich bewerteten Härtefälle ausreichen sollte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2016 ‑ 13 A 1489/15 -, juris, Rn. 8.
2. Die – im Übrigen ebenfalls pauschale, unsubstantiierte – Rüge der Beschwerde, die Rechtsgrundlage für die Studienplatzvergabe im Wege des Auswahlverfahrens durch die Antragsgegnerin sei rechtswidrig, was sich insbesondere im vermehrten Auftreten von Fehlern bei der Auswahl an Studienbewerbern zeige, vermag die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes nicht zu begründen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 ‑ 13 B 1212/11 -, juris, Rn. 21 f., m. w. N.; Bode, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: Januar 2022, Kap. Hochschulzugang und Hochschulzulassung, Rn. 1416.
3. Der gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machende Härtefall nach § 10 VergabeVO NRW ist auch mit der Beschwerde nicht hinreichend dargetan.
Gemäß § 10 VergabeVO NRW werden die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO NRW auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern (§ 10 Satz 2 VergabeVO NRW). Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt (§ 10 Satz 3 VergabeVO NRW).
Die Länder schreiben unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, juris) der Härtefallregelung den Zweck zu, im Rahmen einer Gesamtschau auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht nehmen zu können, um systembedingte Unbilligkeiten auszugleichen. Ein Fall außergewöhnlicher Härte liegt nach dem Willen der Länder vor, wenn der Bewerber durch eine Ablehnung im Vergleich zu den übrigen Abzulehnenden unverhältnismäßig hart getroffen wird. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die künftigen Bewerbungschancen. Hierbei können Gründe, die in den Lebensumständen Dritter liegen und nicht auf die persönliche Situation der Bewerberin oder des Bewerbers zurückwirken, nicht berücksichtigt werden.
Vgl. die Begründung zum Vergabe-Staatsvertrag: LT-Drs. NRW 17/6538, S. 26 (zu Art. 9 Abs. 3).
Die sofortige Zulassung über die Härtequote soll schon nach ihrem Wortlaut lediglich verhindern, dass ein Bewerber infolge in der eigenen Person liegender sozialer oder familiärer Benachteiligungen sein Berufsziel bei nicht sofortiger Aufnahme des Studiums voraussichtlich nicht erreichen kann. Dementsprechend ist konkret darzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium im Fall der Ablehnung der sofortigen Zulassung nicht mehr durchführen bzw. beenden zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2022 ‑ 13 E 982/21 -, Beschlussabdruck, S. 9, erster Absatz (n. v.), vom 3. Juni 2016 ‑ 13 E 378/16 -, juris, Rn. 2 und 4, und vom 14. Juni 2013 ‑ 13 B 440/13 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller macht zusammengefasst geltend, seine pflegebedürftige Großmutter sei auf seine Betreuung in dem gemeinsamen Haushalt in Q. angewiesen und er aufgrund seiner familiären und sozialen Umstände zur Übernahme der Pflege faktisch verpflichtet. Er meint, es sei ihm deshalb unzumutbar, sich dem regulären Auswahlverfahren für einen Studienplatz zu stellen; die Pflege der Großmutter beeinträchtige seine Berufsziele. Ungeachtet dessen, ob der Antragsteller hinreichend nachgewiesen hat, tatsächlich Pflegeperson für seine Großmutter zu sein, ist jedenfalls nicht dargelegt und auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angeführten Schutzes der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sonst nicht ersichtlich, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium im Fall der Ablehnung der sofortigen Zulassung nicht mehr durchführen bzw. beenden zu können. Die vom Antragsteller vorgelegten Informationen der Universität Q. zur Anerkennung eines Härtefalls durch die Hochschule für einen hier nicht streitgegenständlichen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang sind unabhängig davon, ob nach den dortigen Maßstäben die Voraussetzungen eines Härtefalls hinreichend nachgewiesen wären, für die Prüfung der Voraussetzungen des hier für den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang der Humanmedizin im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin allein einschlägigen § 10 VergabeVO NRW unerheblich. Im Übrigen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (Beschlussabdruck, S. 3, dritter Absatz, bis S. 5, zweiter Absatz), mit der sich die Beschwerde nicht näher auseinandersetzt.
Da die Voraussetzungen eines Härtefalls schon nicht hinreichend dargetan sind, kommt es auf die weitere Rüge der Beschwerde nicht an, die Härtefallkapazitäten seien nicht ausgeschöpft.
4. Der Hilfsantrag, den Antragsteller in einem gerichtlichen Losverfahren zu berücksichtigen, ist jedenfalls unbegründet. Es besteht unabhängig davon, ob hier nach dem regulären Bewerbungs- und Nachrückverfahren überhaupt noch Studienplätze an der Universität Q. im Studiengang Humanmedizin frei sind, schon mangels vorliegender gerichtlicher Konkurrenzsituation zu anderen Bewerbern kein Anlass für ein gerichtliches Losverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).