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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1297/14·10.12.2014

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Medizinstudium zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulzulassungsrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin und focht die Ablehnung des Verwaltungsgerichts an. Streitpunkt ist, ob eine Zulassung nach der Härtequote (§ 15 VergabeVO NRW) wegen depressiver Erkrankung geboten ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück: es fehlen besondere, in der Person liegende Gründe und substantiiert begründete ärztliche Nachweise; zudem ist ein nach Fristablauf vorgelegtes Gutachten unberücksichtigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium über die Härtequote nach § 15 VergabeVO NRW besteht nur, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.

2

Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW sind nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist eingereichte ärztliche Gutachten nicht verwertbar; dies gilt auch für nachgereichte Erläuterungen oder Bewertungen bereits vorliegender Unterlagen.

3

Hinweise auf allgemeine fachliche Veröffentlichungen (z. B. des RKI) begründen nicht ohne weitere fallbezogene und substantiierte Feststellungen, dass im Einzelfall zwingende Gründe für eine Härtezulassung vorliegen.

4

Ärztliche Stellungnahmen, die das Vorliegen bestimmter Fallgruppen behaupten, müssen hinreichend substantiiert darlegen und begründen, dass die Voraussetzungen dieser Kategorien im konkreten Einzelfall erfüllt sind.

5

Die Härtefallregelung bei Hochschulzulassungen dient der Wahrung der Chancengleichheit unter Bewerbern und nicht der Heilung oder Linderung psychischer Erkrankungen oder der Kompensation erlittenen Leids.

Zitiert von (39)

35 zustimmend · 4 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW)§ 15 VergabeVO NRW§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z L 1403/14

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Sie erfüllt nicht die Auswahlgrenzen, die für sie im zentralen Vergabeverfahren nach der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) im Studiengang Humanmedizin maßgeblich sind. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung über die Härtequote (§ 15 VergabeVO NRW) ist nicht gegeben, weil keine in der Person der Antragstellerin liegenden besonderen sozialen oder familiären Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.

4

Die Antragstellerin stützt die Beschwerde im Wesentlichen auf das erst im gerichtlichen Verfahren übersandte undatierte Gutachten ihres Hausarztes, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. S.    . Dieses ist aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, schon deshalb nicht verwertbar, weil es nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW eingereicht worden ist. Nicht fristgerecht übermittelte Unterlagen können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie keine neuen  Tatsachen, sondern lediglich nähere Erläuterungen oder Bewertungen enthalten.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 -, juris.

6

Soweit die Klägerin auf in diesem Gutachten erwähnte allgemeine Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts zu depressiven Erkrankungen verweist, ergibt sich daraus nicht, dass – bei der gebotenen strengen Betrachtungsweise – in ihrem Einzelfall besondere Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Der Hinweis auf die Zwecke der medizinischen Rehabilitation reicht dazu nicht aus.

7

Hinsichtlich der fristgerecht eingereichten ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. S.    vom 10. Juni 2014 teilt der Senat die näher begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dort das Vorliegen der Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 zwar behauptet, die Feststellungen aber nicht hinreichend substantiiert begründet werden. Das Vorbringen, dass nur die Zulassung zum Studium der Humanmedizin die – durch eine zu spät erkannte und nicht kanalisierte Hochbegabung ausgelöste – Depression heilen könne und die Ablehnung sowie ein weiteres Zuwarten zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führten, rechtfertigt ohnehin keine Zulassung unter Härtefallgesichtspunkten. Die Zulassung zum Studium nach der Härtefallregelung dient der Wahrung der Chancengleichheit aller Bewerber, nicht aber der Heilung oder Linderung psychischer Erkrankungen oder der Kompensation erlittenen Leids oder Unrechts.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.