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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 292/12·17.04.2012

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Verwaltungsverfahren: Unzulässig nach §137 Abs.3 TKG

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts und erhob Beschwerde beim OVG. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil §137 Abs.3 TKG einen Rechtsmittelausschluss gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts enthält. Eine Streitwertbeschwerde nach §68 GKG gegen eine in einem Verwaltungsprozess getroffene Festsetzung ist demnach nicht statthaft. Gesetzesvorhaben zur Änderung der Vorschrift sind für das Verfahren ohne Bedeutung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen wegen Rechtsmittelausschlusses nach §137 Abs.3 TKG

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Beschwerde nach §137 Abs.3 TKG erstreckt sich auch auf Streitwertbeschwerden nach §68 GKG, wenn der Streitwert in einem Verwaltungsprozess (Beschlusskammerentscheidung) festgesetzt worden ist.

2

Bei gesetzlichem Rechtsmittelausschluss darf das Beschwerdegericht nicht in den Streitstoff der Hauptsache eintreten, um die Bedeutung der Sache für die Streitwertfestsetzung zu ermitteln.

3

Ein nachträglicher Gesetzentwurf zur Änderung der einschlägigen Vorschrift hat für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines laufenden Verfahrens keine rechtliche Relevanz.

4

Eine Streitwertbeschwerde gegen eine Verwaltungsgerichtsentscheidung ist gemäß §68 Abs.3 GKG gerichtsgebührenfrei; Erstattung von Kosten erfolgt nicht.

Relevante Normen
§ 137 Abs. 3 Satz 1 TKG§ 132 TKG§ 68 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2011 wird verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG ist im Falle des § 132 TKG unter anderem die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG bezieht sich, wie der Senat in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 22. Juli 2009 näher ausgeführt hat ( 13 E 720/09 -, NVwZ-RR 2010, 79) und vom 19. März 2010 ( 13 E 206/10 -) auch auf eine sog. Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, wenn der Streitwert - wie hier - in einem eine Beschlusskammerentscheidung betreffenden Verwaltungsprozess festgesetzt worden ist. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 7. fest. Dass der Gesetzgeber § 137 Abs. 3 TKG nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen zu ändern beabsichtigt (BT-Drucks. 17/5707), indem nach dem Wort "Beschwerde" die Wörter "nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz" eingefügt werden sollen, hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, da die noch in Geltung zu setzende Regelung auf die angefochtene Streitwertentscheidung keinen rechtlichen Einfluss hat. Ebenfalls folgt der Senat nicht der in dem Gesetzentwurf zum Ausdruck gekommenen Auffassung, in § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG erfolge eine Klarstellung, "dass der dort normierte Ausschluss der Beschwerde sich allein auf Beschwerden nach dem allgemeinen Prozessrecht, d. h. nach der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz, bezieht. Kostenrechtliche Beschwerden, wie die Streitwertbeschwerde ... werden ... nicht umfasst." (BT-Drucks. 17/5707, S. 86). Der Streitwert ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.). Die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache orientiert sich zumindest mittelbar auch nach den rechtlichen Zusammenhängen des geltend gemachten Anspruchs, weil auch die rechtliche Tragweite der Entscheidung bewertbar ist (OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009  13 E 720/09 -, a.a.O.). Dies hätte zur Folge, dass das Oberverwaltungsgericht sich, obwohl es das Hauptsacheverfahren wegen des Rechtsmittelausschlusses nicht zu überprüfen hat, gleichwohl in den Streitstoff dieses Verfahrens einzuarbeiten hätte, um - gegebenenfalls pauschaliert - die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger zu ermessen. Dies erscheint dem Senat nach wie vor als widersprüchliche Folge, deren Inkaufnahme dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.

3

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.