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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 206/10·18.03.2010

Verwerfung der Beschwerde wegen Rechtsmittelausschluss nach §137 TKG

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zur Streitwertfestsetzung ein. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Beschwerde angesichts des Rechtsmittelausschlusses des § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil dieser Ausschluss auch Streitwertbeschwerden nach § 68 GKG erfasst. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts als unzulässig verworfen (Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsmittelausschluss des § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG schließt in Fällen des § 132 TKG auch eine Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen eine vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertentscheidung aus.

2

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht statthaft ist; der Senat hat nicht statthafte Rechtsbehelfe zu verwerfen.

3

Streitwertbeschwerden nach § 68 GKG sind gerichtsgebührenfrei; ein Kostenersatzanspruch ist insoweit ausgeschlossen (§ 68 Abs. 3 GKG).

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 137 Abs. 3 Satz 1 TKG§ 132 TKG§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin ¬gegen den Be¬schluss des Verwaltungs¬gerichts Köln vom 21. Januar 2010 wird verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG ist im Falle des § 132 TKG unter anderem die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG bezieht sich, wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. Juli 2009 näher ausgeführt hat ( 13 E 720/09 -, NVwZ-RR 2010, 79) auch auf eine sog. Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, wenn der Streitwert - wie hier - in einem eine Beschlusskammerentscheidung betreffenden Verwaltungsprozess festgesetzt worden ist. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin fest.

3

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.