Rechtsmittelausschluss nach §137 TKG erfasst Streitwertbeschwerde nach §68 GKG
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene richtete eine Streitwertbeschwerde nach §68 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Zentrale Frage war, ob §137 Abs. 3 Satz 1 TKG den Rechtszug auch für Streitwertbeschwerden ausschließt, wenn der Streitwert in einem Verfahren mit Bezug zu einer Beschlusskammerentscheidung festgesetzt wurde. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Ausschluss auch Streitwertfestsetzungen im Ausgangsverfahren erfasst; Ausnahmetatbestände des §137 Abs.3 Satz2 TKG seien nicht erweiterbar. Der Beschluss ist gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen wegen Rechtsmittelausschluss nach §137 Abs.3 TKG
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Beschwerde nach §137 Abs.3 Satz1 TKG gilt auch für Streitwertbeschwerden nach §68 GKG, wenn der Streitwert in einem Verfahren festgesetzt wurde, das auf eine Beschlusskammerentscheidung i.S.v. §132 TKG zurückgeht.
Der Begriff "Fall des §132" umfasst jedes Ausgangsverfahren, das auf einer in §132 TKG bezeichneten Beschlusskammerentscheidung beruht, unabhängig von der prozessualen Stellung des Betroffenen.
Die Streitwertfestsetzung gehört zum Ausgangsverfahren (§62 Abs.2 Satz1 GKG) und ist daher vom Rechtsmittelausschluss nach §137 Abs.3 Satz1 TKG erfasst, sofern der Ausgangsprozess eine Beschlusskammerentscheidung betrifft.
Die in §137 Abs.3 Satz2 TKG geregelten Ausnahmen sind restriktiv auszulegen; eine Erweiterung des Katalogs durch die Gerichte ist nicht zulässig.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 201/2631.03.2026Zustimmendjuris Rn. 7
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 959/1229.10.2012Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 957/1229.10.2012Zustimmendjuris; NVwZ-RR 2010, 79
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 961/1229.10.2012Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 960/1229.10.2012ZustimmendNVwZ-RR 2010, 79; juris
Leitsatz
Der Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG bezieht sich auch auf eine sog. Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung des VG, wenn der Streitwert in einem eine Beschlusskammerentscheidung betreffenden Verwaltungsprozess festgesetzt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungs¬gerichts Köln vom 5. Mai 2009 wird verworfen.
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil in der ersten Instanz eine förmliche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht erfolgt ist und deshalb eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht besteht.
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 13 E 1654/08 , NVwZ-RR 2009, 408.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG ist im Falle des § 132 TKG unter anderem die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Ein "Fall des § 132" liegt nicht nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer die Beschlusskammerentscheidung nach § 132 TKG als Beteiligter des Ausgangsverfahrens selbst angreift. Denn die Formulierung "im Falle des § 132" ist klar und eindeutig in dem Sinne, dass generell jegliches auf eine der in § 132 TKG bezeichneten Beschlusskammerentscheidungen zurückgehendes Ausgangsverfahren unabhängig von der prozessrechtlichen Position eines von der Beschlusskammerentscheidung Betroffenen gemeint ist.
Eingehend hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2000 - 13 E 181/06 -, ZUM-RD 2006, 302.
Zu einem solchen Ausgangsverfahren gehört auch die Entscheidung über den Streitwert (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Rechtsmittelausschluss bezieht sich daher auch auf eine sog. Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen Streitwertfestsetzungen des Verwaltungsgerichts, wenn der Streitwert in einem eine Beschluss-kammerentscheidung betreffenden Verwaltungsprozess festgesetzt worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde in einem insoweit vergleichbaren Verfahren nach dem Vermögensgesetz vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 28. August 2008 1 E 122/00 -, juris.
Die in § 137 Abs. 3 Satz 2 TKG aufgeführten Ausnahmen von dem Ausschluss der Beschwerde bieten grundsätzlich keine Grundlage für die Zulassung weiterer Ausnahmetatbestände. Allerdings wird in der Literatur geltend gemacht, von dem Beschwerdeausschluss nicht betroffen sei die Streitwertbeschwerde, die sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung richte und nicht auf dem Telekommunikationsgesetz beruhe.
Vgl. Geppert/Piepenbrock, in: Beck´scher TKG Kommentar, 3. Auflage, 2006, § 137 Rn. 28; Gurlit, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz 2. Auflage, 2009, § 137 Rn. 28.
Diese Argumentation überzeugt den Senat aber nicht. Der Streitwert ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.). Die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache bestimmt sich zumindest mittelbar auch nach den rechtlichen Zusammenhängen des geltend gemachten Anspruchs, weil auch die rechtliche Tragweite der Entscheidung bewertbar ist.
Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, 2009, § 52 GKG Rn. 9.
Dies wird insbesondere deutlich, wenn - wie hier - nicht ein Zahlungsbegehren geltend gemacht worden ist, sondern ein Drittanfechtungsverfahren eingeleitet wurde. Bei einer Anfechtungsklage ist das Interesse am Wegfall des Verwaltungsakts maßgeblich. In einem wie hier vorliegenden telekommunikationsrechtlichen Verfahren, das die Genehmigung eines sog. Anschlusskostenbeitrags durch die Bundesnetzagentur betraf, bedürfte es demnach auch einer - dem Oberverwaltungsgericht ansonsten versagten - Einarbeitung in den Streitstoff des Hauptsacheverfahrens, um - gegebenenfalls pauschaliert - die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger zu ermessen.
Dass das Rechtsmittel der Beschwerde bei Bezug zu einer Beschlusskammerentscheidung generell ausgeschlossen und der Katalog der Ausnahmen nach § 137 Abs. 3 Satz 2 TKG nicht erweiterbar ist, so dass der Rechtsmittelausschluss auch die Streitwertbeschwerde erfasst, lässt sich zudem den Gesetzesmaterialien entnehmen. Denn zur Frage der Eröffnung der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hieß es, dies sei nicht sinnvoll, da das Oberverwaltungsgericht sonst mit den Verfahren gar nicht befasst werde. Diese Erwägung ist auf den Fall der Streitwertbeschwerde ohne Weiteres übertragbar.
Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks. 15/2316, Seite 101 ff.
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).