Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Approbationsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren um die Erteilung einer ärztlichen Approbation. Streitfrage ist die angemessene Höhe des Streitwerts. Der Senat weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass in Approbationssachen regelmäßig ein Streitwert von 65.000 EUR anzusetzen ist; die niedrigere Festsetzung der Vorinstanz sei nicht zu hoch. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen; Festsetzung von 65.000 EUR in Approbationssachen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache; soweit der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
In Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen Approbation kann das Gericht im Rahmen richterlichen Ermessens eine pauschalierende und typisierende Streitwertfestsetzung vornehmen; in ständiger Rechtsprechung wird hierfür regelmäßig ein Streitwert von 65.000 EUR angenommen.
Die Streitwertfestsetzung kann sich an den mit einer Approbation grundsätzlich verbundenen Verdienstmöglichkeiten (bezogen auf ein Jahr) orientieren; eine Differenzierung nach der konkret beabsichtigten ärztlichen Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verursachen würde.
Eine vorläufige niedrigere Streitwertfestsetzung der ersten Instanz steht einer späteren höheren endgültigen Festsetzung nicht entgegen; die frühere vorläufige Festsetzung wird durch die spätere Entscheidung wirkungslos.
Ist in der ersten Instanz keine förmliche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erfolgt, fehlt dem Berichterstatter des Beschwerdegerichts die Entscheidungsbefugnis nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 802/1327.08.2013Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 600/1110.07.2011Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 207/1102.05.2011ZustimmendNVwZ-RR 2009, 408
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 720/0921.07.2009ZustimmendNVwZ-RR 2009, 408
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 9/0801.04.2009Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 6883/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde des Klägers entscheidet der Senat, weil in der ersten Instanz eine förmliche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht erfolgt ist und deshalb eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - 13 E 1588/08 - und vom 29. Mai 2008 - 13 E 592/08 -).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren, in denen es um die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen Approbation geht, einen Streitwert von 65.000,-- Euro an.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2007 -13 A 3180/06 -, und vom 4. September 2006 - 13 A 1667/05 -.
Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts liegt deutlich unter diesem Wert, ist also danach jedenfalls nicht zu hoch. Von einer - nach § 63 Abs. 3 GKG grundsätzlich möglichen - Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz sieht der Senat aber ab.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Orientierung an den mit einer Approbation generell verbundenen Verdienstmöglichkeiten, bezogen auf den Zeitraum eines Jahres (vgl. Nr. 16.1 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525), und im Sinne einer notwendigen pauschalierenden und typisierenden Bewertung gleichartiger Prozessbegehren ohne Differenzierung nach der konkreten (beabsichtigten) ärztlichen Tätigkeit. Die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung würde unter Umständen einen unangemessen hohen Ermittlungsaufwand bedingen und erscheint auch angesichts der mit der Erteilung einer Approbation verbundenen Möglichkeit zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit nicht gerechtfertigt. Im Übrigen lassen auch der vom Kläger in der Beschwerde genannte Betrag für einen Monatsverdienst aus dem Anstellungsverhältnis und seine weiteren Erwägungen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht als überhöht erscheinen. Die auf einen anderen Betrag lautende vorläufige Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 6. Oktober 2008 stand der späteren Festsetzung des höheren Streitwerts nicht entgegen; jene wird durch die jetzige Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.