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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 600/11·10.07.2011

Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsantrag wegen Berufsehre auf 20.000 € erhöht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Unterlassungsverfahren wegen pressenaher Äußerungen. Zentrale Frage ist die bemessungsgerechte Höhe des Streitwerts nach § 52 GKG. Das OVG hebt den Wert von 5.000 € auf 20.000 € und begründet dies mit der möglichen Beeinträchtigung der beruflichen Ehre und Tätigkeit, wobei wirtschaftliche Einbußen nicht substantiiert geltend gemacht wurden.

Ausgang: Streitwertfestsetzung von 5.000 € auf 20.000 € geändert; im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterlassungsanträgen wegen ehrverletzender Äußerungen bestimmt sich der Streitwert nach der zu schätzenden Beeinträchtigung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen.

2

Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Streitwertbemessung ist der Auffangwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen; das Gericht kann diesen Wert jedoch im pflichtgemäßen Ermessen erhöhen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

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Bei der Streitwertbemessung sind approbationsrechtliche Maßnahmen oder eine Relation zum Jahresverdienst nur anzulegen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang besteht oder konkrete wirtschaftliche Nachteile substantiiert dargelegt werden.

4

Bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt die Frage der Gerichtsgebührenfreiheit und der Kostenerstattung nach § 68 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen; in vergleichbaren Fällen kann Gebührenfreiheit bestehen und Kostenerstattung ausgeschlossen sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Januar 2011 geändert.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen

Gründe

2

Über die im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) von den Bevollmächtigten des Antragstellers eingelegte Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil in der ersten Instanz eine förmliche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht erfolgt ist und deshalb eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht besteht.

3

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005  11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 13 E 1347/09 -, und vom 18. Dezember 2008 - 13 E 1654/08 -; a. A.: Hamb. OVG; Beschluss vom 9. November 2010 - 3 So 157/10 -, NVwZ-RR 2011, 303.

4

Die Beschwerde gegen die in Höhe von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) erfolgte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

5

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren.

6

Gegenstand des Verfahrens war der Antrag auf Unterlassung bestimmter Äußerungen der Antragsgegnerin in Zusammenhang mit einem Zeitungsinterview ihres Präsidenten bzw. mit Zeitungsberichten. Bei einem solchen Begehren richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach der zu schätzenden Beeinträchtigung - auch der wirtschaftlichen Interessen - des Betroffenen, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit dem prozessualen Begehren beseitigt werden soll.

7

Vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort: Unterlassung; LAG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Mai 2010 - 1 Ta 58/10 -, juris; LAG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 13 (3) Ta 23/03 -, juris.

8

Der Streitwert in Hauptsache-Verfahren wegen Unterlassens von Äußerungen wird dabei häufig, wie auch vom Verwaltungsgericht erfolgt, mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG angenommen.

9

Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2006 - 7 B 95/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 13 A 2852/08 -, juris.

10

Der Auffangwert wird aber auch häufig, so nach Auffassung des Senats auch in diesem Fall, den Interessen des Betroffenen nicht hinreichend gerecht. Der Antragsteller sieht sich einer intensiven Berichterstattung in der Presse über die Vorfälle in F.       im Februar 2008 gegenüber, die zwar wohl weitgehend durch Presseveröffentlichungen in F.       selbst veranlasst sind, für die der Antragsteller aber auch einen Zusammenhang mit Zeitungsinterviews durch Repräsentanten der Antragsgegnerin sieht. Dass die Zeitungsberichte geeignet sind, den Antragsteller in seiner beruflichen Ehre und in seiner beruflichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt in X.       zu beeinträchtigen, kann unabhängig davon, dass diese Frage in diesem Verfahren wegen der Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht abschließend geklärt worden ist, angenommen werden. Dabei bleibt der vom Antragsteller geschilderte Vorfall im Juni 2010 während eines Kongresses in M.      , wo er von den Söhnen eines in F.       verstorbenen, von ihm behandelten Patienten beschimpft worden sei, wegen des direkten Angehens und wegen der insoweit nicht erkennbaren unmittelbaren Zusammenhangs mit den Zeitungsberichten außer Betracht.

11

Die interessengerechte Bemessung des Streitwerts kann andererseits nicht an die Wertannahme in Zusammenhang mit approbationsrechtlichen Maßnahmen anknüpfen, aber auch nicht an einen prozentualen Wert in Bezug auf den Jahresverdienst des Antragstellers als Arzt. Der approbationsrechtliche Bereich wird mit dem Begehren auf Unterlassen bestimmter Äußerungen nicht unmittelbar tangiert. Für einen Wert in Relation zum behaupteten Jahresverdienst wäre – unabhängig davon, ob der angegebene Jahresverdienst von 130.000 Euro zutreffend ist – nur dann Raum, wenn konkret geltend gemacht worden wäre, in welchem Umfang Patienten wegen der Zeitungsberichte der Praxis des Antragstellers ferngeblieben sind; das ist nicht geschehen. Der gesamte (wirtschaftliche) Wert der Praxis steht, da der Antragsteller offenbar weiter als Arzt tätig ist, ohnehin nicht als Ansatz für die Streitwertbestimmung an.

12

Im Rahmen des bei der Streitwertfestsetzung bestehenden Ermessens hält der Senat unter Berücksichtigung dessen, dass das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weitgehend der Bedeutung eines entsprechenden Verfahrens der Hauptsache entsprach, einen Streitwert von 20.000 Euro für angemessen und ausreichend. Mit diesem Wert wird dem Begehren auf Unterlassen von Äußerungen, die ihn in seiner Berufsehre betreffen und eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bewirken (können), nach Auffassung des Senats hinreichend Rechnung getragen.

13

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).