Kein Anspruch nichtgleichgestellter Ausländerin auf verdeckten Studienplatz im Zahnmedizin-Studium
KI-Zusammenfassung
Die nicht gleichgestellte ausländische Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Zulassung zum Zahnmedizinstudium für 1. FS unter Berufung auf einen behaupteten verdeckten Studienplatz jenseits der durch die ZZVO festgesetzten Kapazität. Zentrale Frage ist, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG herleiten lässt. Das Gericht verneint dies und betont, dass Ansprüche auf verdeckte Studienplätze Deutschen und ihnen Gleichgestellten vorbehalten sind; nichtprivilegierte Ausländer sind auf das Ausländerzulassungsverfahren zu verweisen. Die Beschwerde wird kostenpflichtig abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der nichtgleichgestellten Ausländerin auf Zulassung wegen angeblichen verdeckten Studienplatzes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufdeckung und Zuweisung verdeckter Studienplätze der Hochschulen besteht nur für Deutsche und ihnen Gleichgestellte; nichtgleichgestellte Ausländer haben diesen Anspruch nicht.
Die Berufung auf das allgemeine Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Zuteilung verdeckter Studienplätze, soweit die verfassungsmäßige Ordnung eine Priorität für Deutsche vorsieht.
Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen kann ein nicht privilegierter Ausländer auf das Ausländerzulassungsverfahren der Hochschule innerhalb der normativ festgesetzten Quote verwiesen werden; dies verletzt nicht zwingend höherrangiges Verfassungsrecht.
Der Senat überprüft in der Beschwerdeentscheidung nur im Rahmen der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist an die gefestigte Rechtsprechung des Senats anzupassen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 11 Nc 547/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden; er entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats, die er aufrecht erhält.
Der von der Antragstellerin, einer Deutschen nicht gleichgestellten Ausländerin, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der WWU im Wintersemester 2003/04, 1. FS, ist gestützt auf einen behaupteten freien Studienplatz jenseits der durch Zulassungszahlenverordnung (ZZVO) vom 18. Juni 2003, geändert durch Verordnung vom 11. September 2003, normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Ein solcher Anspruch auf Studienzulassung unter Inanspruchnahme eines verdeckten Studienplatzes lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren eingeschränkten Prüfungsdichte entgegen der in der Beschwerde allein geltend gemachten Ansicht der Antragstellerin nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG herleiten. Zwar schränkt nicht nur die Ablehnung der Studienzulassung, sondern auch die Nichtbeteiligung eines Studienbewerbers an dem Verfahren zur Aufdeckung und ggf. Verteilung verdeckter Studienplätze das grundrechtlich geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Doch findet dieses Grundrecht seine Grenze dort, wo es mit der verfassungsmäßigen Ordnung kollidiert. Die verfassungsmäßige Ordnung ist die gesamte Rechtsordnung, soweit sie ihrerseits mit der Verfassung in Einklang steht. Zur Rechtsordnung zählt neben dem geschriebenen auch das ungeschriebene Recht, insbesondere das Richterrecht. Nach ständiger verfassungsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich das Recht des einzelnen Studienbewerbers auf Aufdeckung und Verteilung ungenutzter Ausbildungskapazität der Hochschulen in Form verdeckter Studienplätze jenseits der festgesetzten Zulassungszahl aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dem nur für Deutsche geltenden Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Hiervon ausgehend ist ein Anspruch auf einen solchen verdeckten Studienplatz Deutschen und ihnen Gleichgestellten vorbehalten. Dass dieses richterliche Studienzulassungsrecht auf verdeckte Studienplätze mit sonstigem Verfassungsrecht in Einklang steht, ist nicht zweifelhaft. Insbesondere erscheint es nicht unverhältnismäßig, verdeckte Studienplätze nur unter Deutschen und ihnen Gleichgestellten auszukehren, weil dem Deutschengrundrecht aus Art. 12 GG gegenüber dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 GG stärkeres Gewicht zukommt, das Verfassungsrecht und das Hochschulrecht (§ 27 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 HRG) von einer Priorität deutscher und gleichgestellter Studienbewerber hinsichtlich der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgehen und Ausländern die Möglichkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - auch zur Erleichterung des Zugangs zu deutschen Ausbildungsstätten - einfachrechtlich erweitert worden ist.
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2002 - 13 C 1/02 -.
Überdies erscheint es unbedenklich, einen nichtprivilegierten Ausländer zur Überwindung des Zugangshindernisses der Studienzulassung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 HRG, § 68 Abs. 1 Buchstabe a) HG NRW) in einem zulassungsbeschränkten Studiengang (§ 30 Abs. 1 HRG) wie im Studiengang Zahnmedizin nach § 11 Abs. 2 HZG NW 1993 i.V.m. ZZVO WS 03/04, 1. FS, Anlage 1 auf das Ausländerzulassungsverfahren der jeweiligen Hochschule im Rahmen der normativ festgesetzten Quote gemäß § 25 VergabeVO zu verweisen. Damit ist dieser Studienbewerber nicht von dem angestrebten Studium im zulassungsbeschränkten Studiengang ausgeschlossen, sondern nur auf eine früher oder später realisierbare Auswahlchance verwiesen, was mit der Problematik der von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht vergleichbar ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.