Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 42/16·30.01.2017

Beschwerde gegen Ablehnung außerkapazitäre Zulassung nach Art. 9 ARB 1/80 abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtHochschulzulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung, begehrte die außerkapazitäre Zulassung zum Pharmazie-Studium. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die vorherige Ablehnung zurück. Zwar ist ein Anspruch aus Art. 9 ARB 1/80 grundsätzlich denkbar, die Antragstellerin konnte jedoch die erforderliche ordnungsgemäße Beschäftigung der Eltern nicht glaubhaft machen. Eine Entscheidung zur materiellen Wirkung der VergabeVO NRW blieb unerlässlich außer Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der außerkapazitären Zulassung mangels Nachweis der ordnungsgemäßen Elternbeschäftigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 9 ARB 1/80 kann in der Regel einen unmittelbaren Anspruch auf Gleichbehandlung im Bildungszugang, gegebenenfalls einschließlich außerkapazitären Studiums, begründen.

2

Für die Anspruchsprüfung nach Art. 9 ARB 1/80 ist Voraussetzung, dass die Eltern des betreffenden Kindes während der Beschäftigungszeit sämtliche aufenthalts‑ und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen beachtet haben (ordnungsgemäße Beschäftigung).

3

Ein Anspruch aus Art. 9 ARB 1/80 setzt darlegungspflichtig und glaubhaft zu machende Nachweise der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen durch den Antragsteller voraus; wird dies nicht erbracht, ist der Anspruch abzuweisen.

4

Ob eine landesrechtliche Norm wie § 29 Abs. 1 S. 3 VergabeVO NRW einen selbständigen materiellen Zulassungsanspruch begründet oder lediglich verfahrensrechtlich ausgestaltet, kann im Einzelfall offenbleiben, wenn die völkerrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 9 ARB 1/80§ 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 9 ARB 1/80, Satz 1§ Art. 9 ARB 1/80, Satz 2§ Art. 6 ARB 1/80

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 45/16

Leitsatz

Zum Bestehen auf Art. 9 ARB 1/80, § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW gestützter Ansprüche einer türkischen Staatsangehörigen auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

2

Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung, erstrebt die außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Pharmazie (1. FS WS 2016/2017). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt mit der Begründung, die Antragstellerin könne sich als Ausländerin nicht auf einen aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Anspruch auf eine außerkapazitäre Zulassung berufen.

3

Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

4

Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Pharmazie zusteht.

5

1. Ein aus Art. 9 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) folgender Anspruch auf (außerkapazitäre) Zulassung zum Studium ist - ohne dass dies hier abschließend zu klären wäre - zwar grundsätzlich denkbar.

6

So bereits BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 59.87 -, juris, Rn. 14.

7

Nach Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 werden türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 können sie in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.

8

Die Regelungen entfalten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass türkische Kinder, die die benannten Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung haben. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich auf jede Form von Unterricht, damit auch auf den Zugang zum Universitätsstudium.

9

So ausdrücklich EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), Slg. 2005 I-06199, Rn. 36.

10

Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 gewährt einen „Anspruch“ auf die Vorteile, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Ausbildung vorgesehen sind. Das in dieser Regelung enthaltene Wort „können“ steht dem nicht entgegen. Es bedeutet nicht, dass den Mitgliedstaaten ein Ermessen eingeräumt wäre. Die Regelung gewährt einen Anspruch auf völlige Gleichbehandlung.

11

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), a.a.O., Rn. 37 ff.(Ausbildungsförderung); Armbruster, HTK-AuslR/ ARB 1/80/ Art. 9 01/2014, Rn. 9; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, Art. 9 ARB 1/80, Rn. 2; Gutmann, Gk-AufenthG, August 2008, IX - Art. 9 ARB 1/80, Rn. 17 ff., vgl. VG München, Urteil vom 9. Juli 2009 - M 15 K 07.6091 -, juris (Aufstiegsförderung für eine Ausbildung zur Bankfachwirtin an der Bankakademie Frankfurt); VG Stuttgart, Urteil vom 6. März 2008 - 11 K 2080/07 -, juris (Meisterbafög).

12

Die Beschwerde hat aber jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 nicht glaubhaft gemacht hat. Neben dem in Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 enthaltenen Wohnsitzerfordernis, welches keine häusliche Gemeinschaft des Kindes mit den Eltern erfordert,

13

vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), a.a.O., Rn. 27 ff.,

14

bedarf es des Nachweises einer ordnungsgemäßen Beschäftigung der Eltern. Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 verweist auf die gleichlautende Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung in Art. 6 ARB 1/80. Für die Annahme einer ordnungsgemäßen Beschäftigung der Eltern ist deshalb Voraussetzung, dass während der Beschäftigungszeit sämtliche aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen beachtet werden bzw. worden sind.

15

Vgl. Armbruster, HTK-AuslR/ ARB 1/80/ Art. 9 01/2014, Rn. 9; Gutmann, GK-AufenthG, August 2008, IX - Art. 9 ARB 1/80, Rn. 14, Hailbronner, AuslR, 51. Aktualisierung, Februar 2007, D 5.2 Art. 9 ARB 1/80 Rn. 8.

16

Dies ist den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Dahinstehen kann deshalb, in welcher Form und bis wann die Antragstellerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen gegenüber der Antragsgegnerin bzw. dem Gericht geltend zu machen gehabt hätte.

17

2. Offen bleiben kann, weil mit der Beschwerde nicht dargetan, ob sich aus § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, welcher durch die 7. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 24. Juni 2013 - (GV. NRW. 2013, 384) eingeführt wurde (vgl. auch § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW), ein Zulassungsanspruch ergibt. Danach sind im außerkapazitären Zulassungsverfahren antragsberechtigt Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Dies trifft auf die Antragstellerin zu, da diese sich gemäß § 2 Nr. 4 VergabeVO NRW als eine deutschen Staatsangehörigen gleichgestellte Ausländerin innerkapazitär um einen Studienplatz bei der Antragsgegnerin beworben hatte. Ob die Vorschrift ein materielles Recht begründet oder, wofür Regelungssystematik und –zweck sprechen könnten, lediglich einen nach Art. 12 Abs. 1 GG bestehenden außerkapazitären Zulassungsanspruch verfahrensrechtlich ausgestaltet, bedarf hier keiner Entscheidung.

18

Vgl. zum fehlenden Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung von Nicht-EU-Ausländern nach alter Rechtslage OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2013 - 13 B 981/13 - (betr. SS 2013), sowie die vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschlüsse Beschlüsse vom 16. November 2009 - 13 C 406/09 -, und vom 25. November 2003 - 13 C 42/03 -, jeweils juris.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.