Zulassungsantrag und Anschlussbeschwerde zurückgewiesen wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis und eidesstattlicher Versicherung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur Immatrikulation der Antragstellerin; diese erhob eine Anschlussbeschwerde. Das OVG NRW wies beide Verfahren zurück: Dem Antragsgegner fehle ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis, weil die Immatrikulation von einer eidesstattlichen Versicherung abhängig sei, die die Antragstellerin nicht vorlegte. Die Anschlussbeschwerde war zudem unstatthaft, weil keine anhängige Hauptbeschwerde vorliegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde und Anschlussbeschwerde zurückgewiesen; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bzw. keine anhängige Hauptbeschwerde
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach den Zulassungsbestimmungen der VwGO erfordert ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis; fehlt dieses, ist der Zulassungsantrag nicht erfolgreich.
Eine einstweilige Anordnung kann die Wirksamkeit der Immatrikulation von der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung abhängig machen; die Versicherung ist dahin auszulegen, dass der Bewerber rechtlich in der Lage war, einen anderweitig erlangten Studienplatz tatsächlich anzutreten.
Die unselbständige Anschlussbeschwerde setzt eine anhängige Hauptbeschwerde voraus; ist die Hauptbeschwerde nicht zugelassen oder nicht anhängig, ist die Anschlussbeschwerde unstatthaft.
Ein Zulassungsanspruch auf Teilhabe an der Auswahlchance kann sich aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG ergeben; die Berufung auf Art. 12 GG kann jedoch durch fehlende Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit eingeschränkt sein.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 406/0915.11.2009ZustimmendBeschluss des Senats vom 1. März 2002 - 13 C 1/02
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 42/0324.11.2003ZustimmendBeschluss vom 1. März 2002 - 13 C 1/02 -
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 NC 78/0206.10.2002ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 01.03.2002, 13 C 1/02
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 NC 141/01.ZM
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens und des Anschlussbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren und das Anschlussbeschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund aus §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 146 Abs. 4 i.V.m. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess gestützte Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dem Antragsgegner fehlt bereits das für die Geltendmachung eines jeden Rechtsmittels notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist jedenfalls gegenwärtig im Streitverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin nicht mehr gegeben, weil dem Antragsgegner aus der angegriffenen einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Antragstellerin kein Rechtsnachteil mehr droht. Ein solcher wäre zwar in der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung der Antragstellerin zum Zahnmedizinstudium mit dem Ziel ihrer Einschreibung zu sehen. In dem Zusammenhang versteht der Senat wie der Antragsgegner die Maßgabe ii. des erstinstanzlichen Tenors dahin, dass nicht der Zulassungsausspruch von der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung abhängig sein soll, sondern die Immatrikulation. Eine Abhängigkeit bereits des Zulassungsausspruchs von der eidesstattlichen Versicherung machte wenig Sinn; vielmehr wird der Zulassungsausspruch obsolet, wenn nicht innerhalb einer gesetzten Frist die Immatrikulation des ausgelosten und ggf. nachgerückten Bewerbers erfolgt.
Der Antragsgegner ist aber nach dem Inhalt der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts zur Immatrikulation der Antragstellerin nicht verpflichtet, weil diese die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt hat und auch nicht vorlegen kann. Nach Maßgabe ii. hätte sie zu versichern, dass sie weder einen endgültigen noch einen vorläufigen Studienplatz in einem der dem Auswahlverfahren der ZVS unterliegenden Studiengang an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet erlangt ... hat. Die Formulierung "erlangt ... hat" ist dahin zu verstehen, dass der Studienbewerber rechtlich in der Lage war, den ihm zugefallenen anderweitigen Studienplatz anzutreten, selbst wenn er im Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung diesen Platz bereits aufgegeben hat. Nur eine derartige Interpretation wird dem Zweck der Maßgabe gerecht, der darin liegt, in der gegenwärtigen Mangelsituation in harten nc-Studiengängen angesichts der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Studienplätze eines Studiengangs an verschiedenen Hochschulen einerseits eine alsbaldige Ausnutzung vorhandener Ausbildungskapazität zu bewirken und andererseits zu verhindern, dass der an mehreren Studienorten im Bundesgebiet Ausbildungskapazität aufdeckende und zugelassene Bewerber diese Plätze blockiert und sich erst nach gewisser Zeit für einen ihm "genehmen" Ort entscheidet mit der Folge, dass Gerichte und Hochschulen bis dahin die noch besetzbaren Plätze nicht kennen und zum Nachrücken anstehende Konkurrenzbewerber unnötig lange warten müssen.
Gegen die sinnvolle und zumutbare sowie der Rechtsprechung des Senats entsprechende Maßgabe, die die Antragstellerin mit der Anschlussbeschwerde angreift, hat der Senat keine rechtlichen Bedenken. Sollte der Antragsgegner die Antragstellerin wider Erwarten gleichwohl eingeschrieben haben, wäre sie jedenfalls nicht durch die einstweilige Anordnung, sondern durch eigenes Handeln beschwert und geschähe ihr, weil sie es so wollte, nach althergebrachtem Rechtsgrundsatz kein Unrecht.
Auf die Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Senats und auf die Frage, ob die Antragstellerin als Nicht-Deutsche einen Zulassungsanspruch (Anordnungsanspruch) in der Form der Teilhabe an der Auswahlchance in Bezug auf auszukehrende verdeckte Studienplätze hat, kommt es mithin entscheidungserheblich nicht an. Allerdings sei auf folgendes hingewiesen: Der Zulassungsanspruch im beschriebenen Sinne folgt nach gefestigter Rechtsprechung aus dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auf Art. 12 Abs. 1 GG kann sich die Antragstellerin gegenwärtig nicht berufen, weil sie von der Möglichkeit zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft noch keinen Gebrauch gemacht hat. Aus § 65 ff. HG dürfte sich ein Zulassungsanspruch grundsätzlich nicht herleiten lassen. Die §§ 65 ff. HG regeln die Einschreibung, d. h. den Akt der Erlangung der Mitgliedschaft der Studierenden in der Hochschule (vgl. § 11 Abs. 1 HG) bei gleichzeitiger interner Zuordnung des eingeschriebenen Mitglieds zu einem Studiengang oder einem Fachbereich (Fakultät). Die Studienzulassung durch die ZVS oder die Hochschule stellt dagegen die Beseitigung eines Zugangshindernisses in einem bestimmten Studiengang i.S.d. § 68 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 1 HG dar. Das Nichtvorliegen eines Zugangshindernisses, hier der fehlenden Zulassung, begründet bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch des Studierenden auf Einschreibung. Aus dem bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eventuell bestehenden Einschreibungsanspruch kann sich jedoch denknotwendig kein Anspruch auf Zuerkennung der anderen Einschreibungsvoraussetzung ergeben. Zu den Voraussetzungen eines Zulassungsanspruchs im beschriebenen Sinne verhalten sich die §§ 65 ff. HG schon deshalb nicht, weil der Hochschulgesetzesgeber grundsätzlich von der Richtigkeit der für nc-Studiengänge normativ festgesetzten Zulassungszahlen ausgeht und deshalb eine Normierung von Zulassungsvoraussetzungen für jenseits der normativen Kapazitätfestsetzung liegende Studienplätze nicht in seinen Willen aufgenommen hat.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat ebenfalls keinen Erfolg.
Dabei kann die Statthaftigkeit dieses gesetzlich nicht geregelten Rechtsmittels im Zulassungsverfahren offen bleiben. Denn jedenfalls setzt die - hier unselbständige - Anschlussbeschwerde eine anhängige Beschwerde des Prozessgegners voraus. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht zugelassen und das Zulassungsantragsverfahren setzt sich nicht als Beschwerde fort, so dass letztere nicht anhängig ist und entsprechend § 124a Abs. 2 VwGO die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig ist. Die unselbständige Beschwerde ist vom Schicksal der sog. Hauptbeschwerde abhängig; ist letzere unzulässig, gilt dies auch für die Anschlussbeschwerde. Ist eine Hauptbeschwerde überdies nicht anhängig, fehlt der Anschlussbeschwerde die Grundlage und ist sie dann bereits nicht statthaft.