Beschwerde gegen Zulassung zum Studium bei verspäteter Antragstellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität; die Beschwerde gegen die abgelehnte Zulassung wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Maßgeblich ist, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann. Bei Antragstellung am 14. Januar 2004, als etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen waren, sei dies nicht mehr gewährleistet. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Zulassung zum Studium als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt, Streitwert 3.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität ist entscheidend, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist.
Eine erfolgreiche Mitarbeit im laufenden Semester ist in der Regel nicht mehr gesichert, wenn bei der Antragstellung bereits etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen sind; in solchen Fällen rechtfertigt dies die Ablehnung der Zulassung.
Bei verspäteter Antragstellung kann nicht angenommen werden, der Studienbewerber habe das ihm Mögliche und Zumutbare getan, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilzunehmen.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 295/1107.01.2011ZustimmendNVwZ-RR 2005, 416; nrwe.de; juris
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 165/0814.05.2008ZustimmendNVwZ-RR 2005, 416
- Verwaltungsgericht Köln6 Nc 512/0703.03.2008ZustimmendNVwZ-RR 2005, 416; abrufbar unter nrwe.de
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 507/0411.05.2004Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 Nc 1/04
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Der Senat hat in der Vergangenheit bei der Frage, ob ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität vorliegt, - unabhängig von möglichen fixen Terminen - u. a. darauf abgestellt, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist,
vgl. Beschluss vom 24. März 1977 - 13 B 19/77 -, DÖV 1977, 711.
An diesem Kriterium, das u. a. auch von den im Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Obergerichten angewendet wird, hält der Senat weiterhin fest. Eine erfolgreiche Mitarbeit im laufenden Semester ist aber nicht mehr gesichert, wenn - wie hier angesichts der Antragstellung (erst) am 14. Januar 2004 - bei der Antragstellung auf Zulassung zum Studium bereits etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen ist. Bei einer derart späten Antragstellung sowohl bei der Hochschule als auch beim Gericht kann nicht mehr die Rede davon sein, dass der Studienbewerber das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.