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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 Nc 295/11·07.01.2011

Eilantrag auf Zulassung zum Psychologiestudium abgelehnt – Keine Eingliederungsmöglichkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Zulassung zum Psychologiestudium bzw. Beteiligung an einem gerichtlichen Vergabeverfahren. Entscheidend war, ob eine sinnvolle Eingliederung in den laufenden Studienbetrieb noch möglich ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil zum Zeitpunkt des Antrags das Bewerbungssemester bereits weit fortgeschritten war und eine ordnungsgemäße Teilnahme an Lehrveranstaltungen nicht mehr gewährleistet war. Zudem fehlte ein glaubhaft gemachter Regelungsanspruch.

Ausgang: Einstweiliger Antrag auf Zulassung zum Psychologiestudium als unbegründet abgewiesen, da Eingliederung in den laufenden Studienbetrieb nicht mehr möglich und kein glaubhaft gemachter Regelungsanspruch vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium oder Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren setzt voraus, dass der Studienbewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann.

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Ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienkapazitäten besteht nur, soweit ein sinnvoller Einstieg in das Semester unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe noch möglich ist und die Ausbildungskapazität tatsächlich genutzt werden kann.

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Die vorläufige Zuweisung eines verdeckten Studienplatzes in einem kapazitätsbeschränkten Studiengang setzt die Möglichkeit voraus, an den für das Semester vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen über den gesamten Semesterzeitraum teilzunehmen.

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Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist nur bei glaubhaft gemachtem Regelungsanspruch gerechtfertigt; fehlt dieser, ist die einstweilige Anordnung mangels Anspruchsgründe zu versagen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO§ Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG

Leitsatz

Der Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Stu-dienplätze setzt ungeachtet der Frage, ob die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpfen, stets voraus, dass der Studienbewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann. Dies gilt auch bei beanspruchter vorläufiger Zuweisung eines verdeckten Studienplatzes in einem kapazitätsbe-schränkten Studiengang

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Das am 7. Dezember 2011 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin im Fach Psychologie (Bachelor of Science) im ersten Fachsemester zuzulassen,

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hilfsweise

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die Antragstellerin an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren um freie Studienplätze zum Psychologiestudium zu beteiligen und zuzulassen, falls sie nach den Vergabekriterien des Gerichts ausgewählt wird,

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hilfsweise

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den vorstehenden Verpflichtungen beschränkt auf den kapazitätsbestimmenden Engpass nachzukommen,

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hat keinen Erfolg.

9

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Regelungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

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Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, setzt ungeachtet der Frage, ob die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpfen, stets voraus, dass der Studienbewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann. Ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienkapazitäten besteht nur solange, wie ein sinnvoller Einstieg in das betreffende Semester unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe noch möglich ist und damit eine gegebenenfalls weiter vorhandene Ausbildungskapazität auch tatsächlich noch genutzt werden kann.

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Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Mai 2008, 13 C 165/08, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 2008, 703, www.nrwe.de und juris; mit dieser Erwägung noch den Regelungsgrund verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2004, 13 C 14/04, NVwZ-RR 2005, 416, www.nrwe.de und juris; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2007, 15 Nc 1/07 n.v.

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Auch die vorläufige Zuweisung eines verdeckten Studienplatzes in einem kapazitätsbeschränkten Studiengang bezweckt, dem Studienbewerber eine geordnete Ausbildung nach Maßgabe der für den Studiengang einschlägigen Studien und Prüfungsbestimmungen zu erlauben. Eine derart ordnungsgemäße Ausbildung erfordert aber die Teilnahme an den nach dem Studienverlauf jeweils vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen über den gesamten Zeitraum des jeweiligen Semesters hinweg.

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Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008, , a. a. O., und Beschluss vom 19. Oktober 2007, 13 C 144/07, www.nrwe.de und juris.

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Eine in diesem Sinne sinnvolle Eingliederung der Antragstellerin in den laufenden Studienbetrieb des Bewerbungssemesters und damit eine erfolgreiche Teilnahme an dessen Lehrveranstaltungen war aber zum in die Risikosphäre der Antragstellerin fallenden und hier maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des vorläufigen Rechtsschutzantrags,

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vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008, 13 C 165/08, a. a. O.,

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aus tatsächlichen Gründen bereits nicht mehr gewährleistet. Bei Eingang des Rechtsschutzgesuchs bei am 7. Dezember 2011 war das Bewerbungssemester schon fast zur Hälfte verstrichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.