Einstweiliger Rechtsschutz bei Studienzulassung wegen verspäteter Bewerbung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung zum Studium; der Zulassungsantrag wurde erst am 15. Januar 2004 gestellt. Streitpunkt ist, ob eine derart späte Antragstellung eine vorläufige Zulassung rechtfertigt. Das OVG betont die Prüfung der Eingliederbarkeit in den laufenden Studienbetrieb und verneint bei etwa drei Viertel verstrichener Vorlesungszeit den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 3.000 EUR.
Ausgang: Beschwerde auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes wegen Studienzulassung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung gegen Antragstellerin, Streitwert 3.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Studienzulassung ist zu prüfen, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gewährleistet ist.
Ist bei Antragstellung bereits ein erheblicher Teil des Vorlesungszeitraums (z. B. etwa drei Viertel) verstrichen, ist eine erfolgreiche Mitarbeit im laufenden Semester nicht mehr gesichert und spricht dies gegen die Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes.
Die nachträgliche Aufnahme eines oder mehrerer Bewerber in ein weit fortgeschrittenes Semester kann der Hochschule unangemessene Schwierigkeiten bereiten und geht zu Lasten der Lehre; dem Bewerber ist zuzumuten, sich zum Folgesemester erneut zu bewerben.
Kostenentscheidungen im Verwaltungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 2/04
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin bedarf es nicht. Das Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz hat schon nach der der Antragstellerin bekannten Rechtsprechung des Senats zur Rechtzeitigkeit des Zulassungsantrags im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg .
Der Senat hat in der Vergangenheit bei der Frage, ob ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität vorliegt, - unabhängig von möglichen fixen Terminen - u. a. darauf abgestellt, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist,
vgl. Beschluss vom 24. März 1977 - 13 B 19/77 -, DÖV 1977, 711.
An diesem Kriterium hält der Senat weiterhin fest. Eine erfolgreiche Mitarbeit im laufenden Semester ist nicht mehr gesichert, wenn - wie hier angesichts der Antragstellung bei mehreren nordrhein-westfälischen Hochschulen wie auch bei der RFWU (erst) am 15. Januar 2004 - bei der Antragstellung auf Zulassung zum Studium bereits etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen ist. Bei einer derart späten Antragstellung sowohl bei der Hochschule als auch beim Gericht kann nicht mehr die Rede davon sein, dass der Studienbewerber das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können. Einen oder ggf. mehrere Bewerber so spät noch in den Studienbetrieb zu integrieren, bereitete der Hochschule überdies unangemessene Schwierigkeiten und ginge zu Lasten der Lehre. Dem Bewerber ist zumutbar, sich zum Folgesemester erneut zu bewerben. Des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer Studienzulassung zu einem Semester, das er ohnehin nicht sinnvoll wahrnehmen kann, bedarf er nicht.
vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 11. März 2004 im Verfahren der Antragstellerin gegen die Universität Bielefeld - 13 C 14/04 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.