Antrag auf Verpflichtung zur MKS‑Impfung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung des Landes zur Impfung ihres Klauentierbestandes gegen die Maul‑und Klauenseuche (MKS) sowie die Abgabe von Impfstoff. Das OVG hat den Antrag zurückgewiesen, weil die MKS‑Verordnung Impfungen grundsätzlich verbietet und Ausnahmen nach § 11a im Ermessen der Behörde stehen. Eine Ermessensreduzierung auf Null oder ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch wurde nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung erfolgte zuungunsten der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde und Verpflichtung des Landes zur Impfung gegen MKS abgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Impfungen gegen die Maul‑und Klauenseuche sind nach § 2 MKS‑Verordnung grundsätzlich verboten; Ausnahmen nach § 11a MKS‑Verordnung setzen eine amtliche Feststellung des Ausbruchs und bleiben im Ermessen der obersten Landesbehörde.
Eine gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Anordnung einer Impfmaßnahme kommt nur in Betracht, wenn das Ermessen der Behörde rechtlich oder tatsächlich auf Null reduziert ist.
Im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und das Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft machen; bloße politische oder programmatische Änderungsforderungen genügen nicht.
Bei der Ermessensausübung sind auch handelspolitische und marktwirtschaftliche Erwägungen (z. B. Export‑ und Absatzinteressen) gewichtige Gesichtspunkte, denen das Gericht im Eilverfahren grundsätzlich nicht die Verwaltungsmaterie entziehen darf.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 838/01
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 146, § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO, die Beschwerde zuzulassen zur Weiterverfolgung des Antrags, - unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW zu verpflichten,
1. die Impfung des Klauentierbestandes der Antragsteller gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS) anzuordnen, wobei den Antragstellern gestattet ist, geimpfte Tiere auch außer zur sofortigen Schlachtung aus dem Impfgebiet verbringen zu dürfen,
hilfsweise,
2. die Impfung des Klauentierbestandes der Antragsteller gegen MKS anzuordnen, wobei den Antragstellern gestattet wird, die geimpften Tiere außer zur sofortigen Schlachtung in einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb lediglich für die Dauer von einem Monat, gerechnet vom Tag der Impfung an, nicht aus dem Impfgebiet zu verbringen,
3. der Firma B. AG, L. , zu erlauben, den erforderlichen Impfstoff aus der vorgehaltenen Impfstoffreserve dem die Impfung durchführenden Veterinär gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen,
hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache oder wegen grundsätzlicher Bedeutung ist schon nicht ausreichend dargelegt. Hierzu genügt es nicht auszuführen, die grundsätzliche Bedeutung basiere darauf, dass die Impfpolitik europaweit völlig umstritten sei und angesichts der massiven Schäden, die hier den Landwirten drohten, eigentlich geändert werden müsste. Auch soweit eine besondere rechtliche Schwierigkeit deshalb bestehen soll, weil es um die Vereinbarkeit einer EG-Richtlinie mit Gemeinschafts-Grundrech- ten gehen soll, käme es auf diese Fragestellung allenfalls dann an, wenn der Senat eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners allein im Sinne des Antragsbegehrens feststellen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall, weshalb auch der Zulassungsgrund nach § 146, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung) nicht durchgreift.
Mit Beschluss vom 19. April 2001 - 13 B 499/01 - hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall folgendes ausgeführt:
"Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der die Anträge zu 1) und 2) ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Offen bleiben kann, ob der Antragsteller seine Antragsbegehren zu 1) und 2) dem Antragsgegner überhaupt angetragen hat und - verneinendenfalls - sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits wegen fehlenden regelungsfähigen Rechtsverhältnisses oder fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses scheitert.
Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch im Sinne seiner Antragsbegehren zu 1) und 2) nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 2 MKS-Verordnung vom 1. Februar 1994, BGBl. I S. 187, geändert durch Verordnung vom 27. März 1995, BGBl. I S. 406, sind Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS) verboten. Der Senat hat gegen die Wirksamkeit der MKS-Verordnung keine Bedenken; solche sind auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Die MKS- Verordnung sieht eine vorsorgliche Impfung vor amtlicher Feststellung der MKS nicht vor, mithin auch keine Genehmigung hierzu durch die oberste Landesbehörde. Allerdings kann diese gemäß § 11a Satz 1 MKS-Verordnung nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der MKS im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister für ein bestimmtes Gebiet die Impfung aller Rinder anordnen. Abgesehen davon, dass der Ausbruch der MKS in Deutschland bisher nicht amtlich festgestellt ist, steht die Impfanordnung nach der genannten Vorschrift im Ermessen der obersten Landesbehörde. Die zuständigen Fachminister der Länder und des Bundes haben sich, soweit ersichtlich, gegenwärtig mehrheitlich dahin verständigt, von vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die MKS derzeit abzusehen. Hierbei haben sie den vom Verwaltungsgericht angeführten bindenden europarechtlichen Richtlinien und handelspolitischen Erwägungen Rechnung getragen. Soweit die Fachminister an dem generellen Impfverbot festgehalten und dem vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Anliegen der Tierhalter kein durchgreifendes Gewicht beigemessen haben, ist das sachlich vertretbar und richterlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht und es kann im Übrigen derzeit nicht festgestellt werden, dass die Aufrechterhaltung des Impfverbotes und die konventionellen Maßnahmen gegen ein Übergreifen der Seuche auf die deutschen Grenzregionen ungeeignet und ermessensfehlerhaft wären sowie als einzig ermessensgerechte Vorbeugemaßnahme eine Gebietsimpfung in Betracht käme. Nur bei einer derartigen Ermessensreduzierung - auf Null - und soweit dem Tierhalter überhaupt aus § 11a MKS-Verordnung ein subjektiv-öffentliches Recht zuerkannt werden kann, könnte der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des § 2 MKS-Verordnung und auf Gestattung der Impfung seines Klauentierbestandes (Antragsbegehren zu 1)) und demgemäß auch auf Erlaubnis zur Impfstoffabgabe (Antrag zu 2)) Erfolg haben. Hieran fehlt es vorliegend.
Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte des Eigentumsschutzes und des Tierschutzes sind, soweit ersichtlich, in den normativen Gestaltungsspielraum des europäischen Richtliniengebers
vgl. dazu VG Aachen, Beschluss vom 8. April 2001 - 8 L 240/01 -,
und des Bundes-Verordnungsgebers eingestellt worden und durch die Regelungen der Tierseuchengesetzes hinreichend berücksichtigt. Sie führen jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung angesichts der gegenläufigen Gesichtspunkte, wie z.B. Außenhandelsinteressen und Absatzschwierigkeiten, nicht zu einer Verpflichtung der obersten Landesbehörde im Sinne der Antragsbegehren zu 1) und 2). Im Übrigen ist der Antragsgegner als oberste Landesbehörde nicht ermächtigt, den Maßnahmenkatalog einer in die Bundeskompetenz fallenden Verordnung, die sich zudem im Rahmen der Vorgaben der vom Verwaltungsgericht angeführten europarechtlichen Regelungen zu verhalten hat und verhält, zu erweitern und außerhalb der MKS-Verordnung eigenständige Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts dieser Bindungen des Antragsgegners kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit das Landesministerium in der Sache selbst der Meinung des Antragstellers ist."
Hieran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest.
Auch nach den Darlegungen der Antragsschrift im vorliegenden Fall ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich. Dabei braucht nicht dem Argument nachgegangen zu werden, die zunächst angestellten handelspolitischen Gesichtspunkte griffen nicht mehr durch, weil die Hauptexportländer ohnehin Importverbote verhängt hätten. Diese nicht näher belegte und ohnehin nicht alle potenziellen Exportländer erfassende Behauptung ist jedoch nicht entscheidend, weil es daneben zumindest auch noch marktpolitische Überlegungen gibt, die so gewichtig sind, dass eine Ermessensreduzierung auf Null ausscheidet. Nach einer Meldung der FAZ vom 19. April 2001, Seite 1, hat der Präsident des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes in Münster die Befürchtung geäußert, bei den Landwirten in einem Impfgürtel komme es zu einer wirtschaftlichen Katastrophe; es sei ein Marktwertverlust bei den geimpften Tierbeständen von mehr als 50 % zu befürchten und es könnten geimpfte Tier nur mit scharfen Preisabschlägen vermarktet werden. Ob, wie es in der berichteten Äußerung weiter heißt, dies den wirtschaftlichen Ruin vieler Betriebe bedeuten würde, kann offen bleiben. Nach einem Hinweis des Präsidenten des Deutschen Bauernverbandes in dem gleichen Zeitungsbeitrag retten die in den englischen und niederländischen Krisengebieten erlaubten Notimpfungen die Tiere nicht, da diese anschließend getötet und vernichtet würden. Auch er befürchtet zumindest schwer wiegende Auswirkungen auf die Erzeugerpreise und damit die Einkommen in der betroffenen Region. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass es im Impffall zu Handelsbeschränkungen komme und dass das internationale Tierseuchenamt Deutschland den Status "MKS-frei" nicht mehr weiter zugestehe. Nach einem weiteren Bericht der FAZ vom 18. April 2001, Seite 1, wird als mögliche Hürde für ein Impfprogramm auch die Zurückhaltung des Handels gesehen. Viele deutsche Einzelhandelsgeschäfte hätten schon deutlich gemacht, dass sie kein Fleisch anbieten wollten von Tieren, die gegen MKS geimpft worden seien; ferner dürfe Milch von geimpften Kühen nur hitzebehandelt auf den Markt gelangen, was ebenfalls zu Problemen in den Geschäften führen könne. Auch dürften ggfls. nicht nur Rinder, sondern müssten auch andere Paarhufer wie Schweine, Ziegen und Schafe geimpft werden, was zu weiteren Einschränkungen führen könne. Dies und die immerhin mögliche unterschiedliche fachliche Beurteilung auch der seuchenhygienischen Gesichtspunkte einer Impfung zeigen, dass eine ablehnende Entscheidung von dem Antragsgegner immer noch mit ausreichenden sachlichen Erwägungen begründet werden kann. In einer solchen Situation kann der Vorrang der (auch politischen) Zuständigkeit der Verwaltung nicht durch eine gerichtliche Verpflichtung - die überdies in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit schon aus zeitlichen Gründen nur geringerer Prüfungstiefe ergehen würde - eingeschränkt werden.
Die Antragsteller argumentieren in Anbetracht der dargelegten Rechtslage selbst zutreffend, "dass die Impfpolitik europaweit völlig umstritten" sei und "angesichts der massiven Schäden, die hier den Landwirten drohen, eigentlich geändert werden müsste". Insofern müssen sie jedoch auf eine Änderung der Politik hinwirken, können diese jedoch auch unter dem zutreffenden Hinweis, dass die Interessen der Landwirte als Eigentümer und Marktteilnehmer sowie wegen des auch gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundrechts auf Berufsfreiheit berücksichtigt werden müssten, nicht durch Inanspruchnahme der Gerichte erreichen; das würde sogar für den Fall gelten, dass der Senat eine andere als die jetzige Impfpolitik für wünschenswert halten würde. Dies erklärt auch, warum bisher keine gegenteilige verwaltungsgerichtliche Entscheidung bekannt geworden ist.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2001 - 25 ZE 01.926 -, VG Münster, Beschluss vom 6. April 2001 - 6 L 316/01 -, VG Aachen, Beschluss vom 5. April 2001 - 8 L 240/01 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2001 - 7 L 822/01 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.