Einstweiliger Rechtsschutz: Ablehnung der Ausnahme vom Impfverbot bei Maul‑ und Klauenseuche
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung einer Ausnahme vom Impfverbot gegen Maul‑ und Klauenseuche und die Herausgabe von Impfstoff aus einer Reserve. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte die Anträge ab, weil das Impfverbot durch unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 90/423/EWG) zwingend ist und die Voraussetzungen für Ausnahmen nach der MKS‑Verordnung nicht vorlagen. Die Freigabe des Impfstoffs wurde als rechtlich schutzlos beurteilt; eine Gebietsimpfung wurde nicht beantragt bzw. als Ermessensentscheidung nicht durchsetzbar erachtet.
Ausgang: Anträge auf Ausnahme vom Impfverbot und Freigabe von Impfstoff abgewiesen; Kostenentscheidung gegen den Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann eine Behörde nicht verpflichten, eine Ausnahme von einem durch unmittelbar geltendes Unionsrecht vorgeschriebenen Verbot zuzulassen.
Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme vom Impfverbot nach der MKS‑Verordnung besteht nur, wenn die dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das summarische Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eignet sich grundsätzlich nicht zur Durchsetzung eines normsetzenden Eingriffs in die Gesetzgebung oder zur umfassenden Korrektur gesetzgeberischen Unterlassens.
Die isolierte Freigabe von Impfstoff aus einer Reserve setzt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse voraus; besteht keine Grundlage zur Nichtbeachtung eines geltenden Impfverbots, fehlt dieses Interesse.
Ein nationales Gericht kann eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV (heute Art. 267 AEUV) erwägen, ist hierzu aber nicht verpflichtet, wenn es nicht in letzter Instanz entscheidet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Die Anträge,
1.
sofort eine Ausnahme von dem bestehenden Impfverbot gegen die Maul- und Klauenseuche zuzulassen und dem Antragsteller zu gestatten, seinen Klauentierbestand durch einen Veterinär impfen zu lassen,
2.
3.
der Firma xxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxx zu erlauben, den erforderlichen Impfstoff aus der dort vorgehaltenen Impfstoffreserve dem Veterinär des Antragstellers gegen Erstattung der Impfkosten zu Verfügung zu stellen,
4.
haben keinen Erfolg.
Zwar konnten die Anträge gegen den Antragsgegner als oberste Landesbehörde gerichtet werden, obwohl in erster Linie die Kreisordnungsbehörde, vgl. § 1 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW), das heißt hier der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx, vgl. § 3 Abs. 1 OBG, zum Einschreiten berufen wäre. Das folgt bereits daraus, dass gemäß § 1 Abs. 4 AG-TierSG-NW der Minister im Einzelfall befugt ist, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Es ist nahe liegend, dass eine derartige Situation hier gegeben ist. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, konnte der Antragsteller davon ausgehen, dass die nachgeordneten Behörden sich bei einer Stattgabe des gegen die oberste Landesbehörde gerichteten Antrages nicht darauf berufen würden, die Rechtskraft erstrecke sich nicht unmittelbar auf sie.
Die Anträge sind jedoch unbegründet.
Die oberste Landesbehörde kann nicht durch gerichtlichen Beschluss dazu verpflichtet werden, eine Ausnahme von dem Impfverbot des § 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) zuzulassen. Das Impfverbot ist durch die einschlägigen Regelungen des übernationalen EG- Rechts zwingend vorgeschrieben. Die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 - 90/423/EWG - schreibt, unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichtet, vgl. Art. 9, vor, dass diese in ihrem Hoheitsgebiet die bis dahin durchgeführten Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche spätestens am 1. Januar 1992 einstellen. Wie der Antragsteller selbst richtig sieht, liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Impfverbot gemäß § 3 MKS-Verordnung nicht vor. Sein Begehren würde mithin darauf hinauslaufen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, diese die Bundesrepublik Deutschland bindende Regelung des EG-Rechts zu missachten. Darauf hat er keinen Anspruch.
Ob die oben zitierte Bestimmung aus der EG-Richtlinie vom 26. Juni 1990 gegen höherrangiges EG-Recht verstößt, könnte von dem erkennenden Gericht allenfalls mit dem Ergebnis geprüft werden, dass eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 234 EGV beantragt würde. Zu einer derartigen Vorlage wäre das erkennende Gericht berechtigt, jedoch, weil es nicht in letzter Instanz entscheidet, nicht verpflichtet.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 94 VwGO Rdnr. 21.
Von einer Vorlage sieht das Gericht hier angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ab und fügt an, dass bei einer Prüfung der Frage des Verstoßes gegen höherrangiges EG-Recht auch der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass das EG-Recht, vgl. Art. 16 der hier gleichfalls einschlägigen Richtlinie des Rates vom 18. November 1985 - 85/511/EWG -, ein Verfahren vorsieht, welches in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass Notimpfungen durchgeführt werden, deren Voraussetzungen wiederum in Art. 13 Abs. 3 der zuletzt genannten EWG-Richtlinie aufgeführt sind. Bei einer Entscheidung nach diesem Verfahren sind gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 85/511/EWG eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen (so etwa die geografische Abgrenzung des Gebietes, in dem die Notimpfung durchgeführt wird, Art und Alter der zu impfenden Tiere, die Dauer der Impfkampagne, etc.); nach Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie ist der Bestandsdichte in bestimmten Regionen und der Notwendigkeit, spezielle Rassen zu schützen, in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Es ist damit EG-rechtlich eine Ausnahme von dem generellen Impfverbot vorgesehen; im Verfahren über die Durchführung einer Notimpfung ist es möglich, der jeweiligen konkreten Situation Rechnung zu tragen und so Verstöße des Impfverbotes gegen höherrangiges Recht zu vermeiden.
Für weiter gehende Ausnahmen vom Impfverbot ist angesichts der eindeutigen, Behörden und Gerichte bindenden Rechtslage kein Raum. Soweit der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auf einen Anspruch auf gerichtliche Korrektur gesetzgeberischen Unterlassens beruft, kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein solcher Eingriff eines Gerichts in die Prärogative des Gesetzgebers in Betracht kommen kann. Jedenfalls ist das nur auf summarische Prüfung gerichtete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hierfür vom Ansatz her nicht geeignet. Abgesehen davon geht das Vorbringen des Antragstellers, es bestehe auf Grund höherrangigen Rechts in seiner Person ein Normsetzungsanspruch, auch fehl, weil angesichts der Komplexität der zu berücksichtigenden Interessen und Faktoren sowie des (wie dargelegt) EG-rechtlich bereits vorgesehenen, auf die Durchführung von Notimpfungen gerichteten Verfahrens keine Rede davon sein kann, dass nur die von ihm begehrte Entscheidung mit höherrangigem Recht vereinbar sei.
Der Antrag zu 2. ist unzulässig. An der isolierten Freigabe des Impfstoffes hat der Antragsteller kein rechtlich schützenswertes Interesse, solange die rechtlichen Voraussetzungen für eine Nichtbeachtung des Impfverbotes des § 2 der MKS-Verordnung nicht gegeben sind.
Die Stellung eines Antrages auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung einer so genannten Gebietsimpfung gemäß § 11 a der MKS-Verordnung hat die Kammer nicht angeregt, weil nicht ersichtlich ist, dass ein derartiger Antrag Erfolg haben würde. Dabei mag zunächst unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner als oberste Landesbehörde nach dieser Vorschrift eine Gebietsimpfung nur im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anordnen kann und dieser deshalb am Verfahren zumindest zu beteiligen wäre. Ein auf die Durchführung einer Gebietsimpfung gerichteter Antrag müsste aber deshalb erfolglos bleiben, weil es sich bei der Entscheidung über die Anordnung einer Gebietsimpfung nach dem Wortlaut des § 11 a der MKS-Verordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem alle Rinder in dem fraglichen Gebiet betreffen würde. Wenn man zu Gunsten des Antragstellers in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass ein Anspruch auf die Anordnung einer derartigen Gebietsimpfung gegeben sein kann, so lässt sich nicht feststellen, dass das Ermessen des Antragsgegners auf die Anordnung einer derartigen Gebietsimpfung reduziert wäre. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass andere Tierhalter, welche Tiere zur bloßen Fleischproduktion halten, eine andere Interessenlage haben, als sie der Milchvieh haltende Antragsteller für sich dargelegt hat. Insbesondere müsste in die Ermessenserwägung auch einfließen, dass geimpfte Tiere gemäß § 11 a Satz 3 Nr. 2 der MKS-Verordnung für die Dauer von 12 Monaten grundsätzlich nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden dürfen. In dem komplexen Gefüge der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass nur die von dem Antragsteller angestrebte Entscheidung die einzig richtige wäre, dürfte deshalb auch auf einen entsprechenden Antrag hin nicht möglich sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG für jeden der beiden Anträge in Höhe des halben Regelwertes festgesetzt.