Einstweilige Anordnung gegen Impfverbot (MKS-VO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte die Zulassung der Beschwerde und eine einstweilige Anordnung, das Impfverbot der MKS-Verordnung nicht zu beachten und Impfstoff zur Verfügung zu stellen. Das OVG hat den Antrag zurückgewiesen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis/Eilbedürfnis fehlte und kein zuvor gestellter bescheidfähiger Antrag an die Behörde substantiiert vorgetragen wurde. Eine unionsrechtliche Prüfung blieb mangels Entscheidungserheblichkeit offen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde und einstweilige Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis/Eilbedürftigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Behörde ist ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis (Eilbedürftigkeit) erforderlich; dieses fehlt, wenn der Antragsteller nicht zuvor einen bescheidfähigen Antrag an die zuständige Behörde gestellt hat.
Eine eidesstattliche Versicherung über ein Telefongespräch mit einem Referenten ersetzt keinen formellen Herantritt an die Behörde; Zeitpunkt, Inhalt und besondere Umstände des Kontakts sind substantiiert darzulegen.
Besteht für die Behörde ein Ermessensspielraum bei Anwendung unionsrechtlich gestützter Verordnungen, kann dies den Erlass einstweiliger Anordnungen erschweren oder ausschließen; das Gericht braucht unionsrechtliche Fragestellungen nicht zu entscheiden, wenn materielle Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz fehlen.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwertbestimmung nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 240/01
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 146, § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO, die Beschwerde zuzulassen zur Weiterverfolgung des Antrags, - unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW festzustellen,
1. dass das Impfverbot gemäß § 2 der MKS-Verordnung vorläufig nicht beachtet werden muss und
2. den Antragsgegner zu verpflichten, der Bayer AG zu gestatten, Impfstoff zur Impfung der Maul- und Klauenseuche an die Antragstellerin zwecks Impfung der im Bestand der Antragstellerin gehaltenen Rinder herauszugeben,
hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen schon deshalb nicht vor, weil es auf sie nicht entscheidungserheblich ankommt. Eine einstweilige Anordnung mit dem begehrten Inhalt hätte nämlich schon deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil es an dem nach § 123 VwGO erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und damit der Anordnungsgrund fehlt. Das Verwaltungsgericht hat dieses Problem, womit sich die Antragsschrift trotz gegebenen Anlasses aufgrund der erstinstanzlichen Erörterung nicht auseinander setzt, zwar letztlich offen gelassen. Zumindest aber in der vorliegenden Situation, in der sich die Antragstellerin vehement auf die inhaltsgleichen Überzeugungen der zuständigen Landesministerin beruft, ist die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben, wenn die Antragstellerin nicht vorher durch einen eindeutigen - bescheidungsfähigen - Antrag an die zuständige Behörde herangetreten ist. Hierzu reicht es nicht aus, dass einer der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eidesstattlich versichert hat, mit Herrn Dr. D. als zuständigem Referenten im Ministerium für Umweltschutz, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW telefoniert zu haben und abschlägig beschieden worden zu sein. Aus der eidesstattlichen Versicherung geht nicht einmal hervor, dass auf die besonderen Umstände des Einzelfalls - nach dem Vortrag der Antragstellerin einziger Herdbuchbestand der Rasse English Longhorn außerhalb des Vereinigten Königreichs und ca. 50 % der gesamten Genreserve dieser Rinderrasse außerhalb des Vereinigten Königreichs - hingewiesen worden ist und ob erörtert wurde, ob in einem solchen Fall nicht doch eine sinnvolle Einflussnahme des Antragsgegners auf die EG-Kommission - etwa wie dies im Falle der vorsorglichen Impfung von Zootieren durch die deutschen Behörden erfolgreich geschehen ist - sinnvoll erscheint.
Bedenkt man, dass in der eidesstattlichen Versicherung das Datum des Telefonats nicht angegeben ist, die eidesstattliche Versicherung selbst aber vom 27. März 2001 datiert, kann auch nicht anerkannt werden, dass - was nicht einmal vorgetragen ist - ein formelles Herantreten an den Antragsgegner aus zeitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Senat, der in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts weiterhin von der Gültigkeit von § 2 MKS-VO (und einem weiterhin dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehenden Ermessensspielraum des Antragsgegners im Zusammenhang mit § 11 a MKS-VO) sowie von der Vereinbarkeit des zugrunde liegenden Richtlinien-Rechts mit primärem Gemeinschaftsrecht ausgeht,
vgl. Beschluss vom 24. April 2001 - 13 B 530/01 -; ebenso inzwischen VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April 2001 - 1 B 23/01 -,
braucht in dieser Situation nicht zu entscheiden, ob sich bei veränderten Umständen seine Befugnis zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aus der Rechtsprechung des EuGH im Sinne des Urteils vom 9. November 1995 - C 465/93 - , Slg. 1995, I-3761 = DVBl. 1996, 247 = LRE 32, 168 schlechthin ergeben würde, oder ob und inwieweit einer solchen Möglichkeit das Urteil des EuGH vom 26. November 1996 - C 68/95 -, Slg. 1996, I-6065 = LRE 34, 162 = NJW 1997, 1225 entgegenstehen würde. Er verweist jedoch darauf, dass das letztgenannte Urteil Hinweise gibt, wie die Antragstellerin den erforderlichen Grundrechtschutz möglicherweise gegenüber der EG-Kommission und gegenüber dem Europäischen Gerichtshof selbst geltend machen könnte.
Vgl. auch Jannasch, Einwirkungen des Gemeinschaftsrecht auf den vorläufigen Rechtsschutz, NVwZ 1999, 495, 499.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.