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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1260/13·27.11.2013

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Zahnmedizinstudium zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtStudienplatzvergabeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin wegen überlanger Wartezeit und berief sich auf Härtefallgründe. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellt fest, dass überlange Wartezeit allein keinen unmittelbaren Zulassungsanspruch begründet und § 15 VergabeVO nur bei außergewöhnlichen, zwingenden Einzelfallsituationen greift. Familiäre Unterstützung oder Erkrankung Dritter begründen nach Auffassung des Gerichts keinen Härtefall; verfassungsrechtliche Grundsatzfragen blieben im Eilverfahren offen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Zahnmedizinstudium als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unmittelbarer Anspruch auf sofortige Zulassung zum Studium entsteht nicht allein aus überlanger Wartezeit; eine automatische Zulassung langjährig Wartender besteht nicht.

2

Die Härtefallregelung des § 15 VergabeVO setzt besondere Umstände des Einzelfalls voraus, die die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich machen; eine bloße längere Wartezeit genügt nicht.

3

Umstände, die nicht in der Person des Bewerbers liegen (z. B. Unterstützung durch Eltern oder Erkrankung Dritter), begründen regelmäßig keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO, sofern sie nicht zwingend die sofortige Studienaufnahme erforderlich machen.

4

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Entscheidung über grundsätzliche verfassungsrechtliche oder systemische Fragen der Studienplatzvergabe nur dann zu treffen, wenn sie für die Entscheidung im Eilverfahren erforderlich ist; bloßes Vorbringen zur Effektivität des Rechtsschutzes reicht hierfür nicht aus.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 15 VergabeVO§ 15 Satz 2 VergabeVO§ Art. 9 Abs. 1 Satz 1 StaatsV§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z L 1042/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung des Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin zu Recht abgelehnt.

2

Es bedarf keiner Klärung im Beschwerdeverfahren, ob das derzeitige Vergabesystem im Studiengang Zahnmedizin zu Lasten langjährig Wartender verfassungswidrig ist. Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob „Gelegenheitsbewerber“ mit Bewerbern gleichbehandelt werden dürfen, die – wie er– „ihr gesamtes Leben seit dem Abitur auf das Berufsziel Zahnarzt ausgerichtet haben“, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats angenommen, dass auch bei einer unzumutbar langen Wartezeit des Studienbewerbers kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium entsteht.

3

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, NWVBl. 20112, 153; eingehend zur Begründung auch der Vorlagebeschluss des VG Gelsenkirchen vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, juris, Rn. 556 ff.

4

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Würdigung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren fest. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, wie ansonsten effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren sei, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beantworten.

5

Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht einen Anspruch auf Zulassung nach der Härtefallregelung des § 15 VergabeVO verneint. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift ist auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargetan. § 15 Satz 2 VergabeVO verlangt besondere Umstände des Einzelfalls, die die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Daran fehlt es bei einer überlangen Wartezeit. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in seinem Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, juris, Rn. 515 ff. und 549 Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Rechtfertigt die überlange Wartezeit für sich genommen keine Härtefallzulassung, sind die im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen der Auslastung der Härtefallquote bzw. der 20%-Grenze bei den Vorabquoten (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 StaatsV) hier nicht zu entscheiden. Auch das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme extensive Anwendung der Härtefallregelung auf alle langjährig Wartenden nicht gegeben seien und lediglich ergänzend (Seite 3: „im Übrigen“) und in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - die vom Antragsteller angegriffenen Berechnungen zu den Vorabquoten vorgenommen.

6

Auch die weiter angeführten Umstände – Ausbildung zum Zahntechniker, Lebensplanung, beabsichtigter Einstieg in die Praxis des zwischenzeitlich an einer Augenerkrankung leidenden Vaters – begründen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Härtefall. Sie liegen, was die Unterstützung durch die Eltern sowie die Erkrankung des Vaters angeht, nicht in der Person des Antragstellers begründet und erfordern insgesamt nicht zwingend die sofortige Aufnahme des Studiums. Die Härtefallregelung dient der Wahrung der Chancengleichheit aller Bewerber, nicht der Bevorzugung zielstrebiger und besonders qualifizierter Kandidaten oder dem Erhalt von familiären Vorteilen wie einer Praxisübernahmemöglichkeit.

7

Ist nach den vorstehenden Ausführungen weder verfassungsunmittelbar noch über die Härtefallquote ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin gegeben, führt das weitere Beschwerdevorbringen, die Zulassung aller Bewerber mit überlanger Wartezeit gefährde die Funktionsfähigkeit der Universitäten nicht, ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.