Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Tiermedizinstudium abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin allein in der Wartezeitquote. Strittig war, ob ihre zehnsemestrige Wartezeit und beruflichen Abschlüsse Anspruch begründen oder bei der Rangfolge zu berücksichtigen sind. Das OVG bestätigt die Abweisung: zehn Halbjahre reichen nicht, berufsqualifizierende Abschlüsse begründen keinen eigenständigen Zulassungsanspruch und werden in der Wartezeitquote grundsätzlich nicht angerechnet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Tiermedizinstudium als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Rangfolge in der Wartezeitquote ist die Zahl der seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre maßgeblich; andere Auswahlkriterien sind in dieser Quote nicht vorgesehen.
Bei Ranggleichheit innerhalb der Wartezeitquote ist die Abiturdurchschnittsnote als tatrichterliche Rangfolge-Vorrangregel heranzuziehen.
Berufsqualifizierende Abschlüsse außerhalb der Hochschule begründen keinen eigenständigen Anspruch auf Zulassung und sind in der Wartezeitquote nur zu berücksichtigen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dies vorsieht (z. B. Sonderregelungen für vor dem 16. Juli 2007 erworbene HZB).
Eine unzumutbar lange Wartezeit begründet nicht automatisch einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Zulassung zum Wunschstudium.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z L 1313/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studium der Tiermedizin zu Recht abgelehnt.
Die Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin allein die Teilnahme an der Auswahl in der Wartezeitquote beantragt hat, erfüllt mit einer Wartezeit von zehn Semestern nicht die maßgebliche Auswahlgrenze (mindestens elf Halbjahre bei einer Abiturnote von mindestens 2,1). Die Abschlüsse als Pferdewirtin und als Pferdewirtschaftsmeisterin – Teilbereich Reitausbildung – begründen keinen eigenständigen Zulassungsanspruch und können auch in der Wartezeitquote nicht berücksichtigt werden. Nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 HRG, § 14 Abs. 1 VergabeVO wird die Rangfolge in der Wartezeitquote durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO die Abitur-Durchschnittsnote maßgeblich. Sonstige Auswahlkriterien sind in der Wartezeitquote nicht vorgesehen. Nur wenn vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden ist, wird gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 VergabeVO die Zahl der Halbjahre um eines für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ansonsten kann, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein berufsqualifizierender Abschluss nur im Auswahlverfahren der Hochschulen berücksichtigt werden (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 d) HRG, § 23 Abs. 2 Satz 6 Nr. 6 i.V.m. § 10 VergabeVO).
Es bedarf ferner keiner Klärung im Beschwerdeverfahren, ob das derzeitige Vergabesystem im Studiengang Tiermedizin zu Lasten langjährig Wartender verfassungswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats angenommen, dass auch bei einer unzumutbar langen Wartezeit des Studienbewerbers kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium entsteht.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, NWVBl. 20112, 153, vom 28. November 2013 – 13 B 1260/13 -, juris, vom 12. Juni 2013 – 13 B 436/13 -, juris, und vom 11. Dezember 2012 – 13 A 1589/12 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 12.13 -, juris; eingehend zur Begründung auch der Vorlagebeschluss des VG Gelsenkirchen vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, juris, Rn. 556 ff.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Würdigung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.