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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1204/14·02.11.2014

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Medizinstudium zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; das VG Gelsenkirchen lehnte ab. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Antragstellerin mit nur zwei Halbjahren Wartezeit nicht als langjährig Wartende gilt und kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung mit geringfügiger Wartezeit besteht. Zudem war ungewiss, ob eine mögliche Neuregelung ihr einen Studienplatz für das streitige Semester verschaffen würde.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Medizinstudium als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht nicht allein aus einem kurzen Wartezeitverhältnis; langjähriges Warten ist Voraussetzung für besondere Schutzansprüche.

2

Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Zulassung zum Studium bei nur geringfügiger Wartezeit.

3

Selbst bei unzumutbar langer Wartezeit entsteht nicht zwingend ein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Wunschstudium.

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Es ist nicht geboten, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems zu klären, wenn aus der möglichen Neuregelung keine hinreichende Aussicht auf Zulassung für die Klägerin folgt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z L 1428/14

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt.

2

Es bedarf keiner Klärung im Beschwerdeverfahren, ob das derzeitige Vergabesystem im Studiengang Humanmedizin zu Lasten langjährig Wartender verfassungswidrig ist.

3

Die Antragstellerin zählt mit zwei Halbjahren Wartezeit schon nicht zu den langjährig wartenden Studienbewerbern. Es ist nichts dafür erkennbar, dass das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Zulassung zum Studium mit nur geringfügiger Wartezeit gewährt. Weiterhin ist gänzlich ungewiss, dass eine in dem Fall der Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen der Hochschulzulassung ins Werk zu setzende Neuregelung des Vergabesystems (auch) der Klägerin eine Zulassung zum Studium für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2014/2015 ermöglichen würde.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 12.13 -, juris, Rn. 11.

5

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats angenommen, dass auch bei einer unzumutbar langen Wartezeit des Studienbewerbers kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium entsteht.

6

Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, NWVBl. 20112, 153, vom 28. November 2013 – 13 B 1260/13 -, juris, vom 12. Juni 2013 – 13 B 436/13 -, juris, und vom 11. Dezember 2012 – 13 A 1589/12 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 12.13 -, juris; eingehend zur Begründung auch der Vorlagebeschluss des VG Gelsenkirchen vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, juris, Rn. 556 ff.

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An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Würdigung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren fest. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, wann die Grenze zu einer langjährig wartenden Studienbewerberin überschritten sei, kann deshalb offen bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.