Zulassung der Berufung in Asylsache zu Afghanistan und Hazara abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Versagung subsidiären Schutzes. Streitgegenstand waren die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan (insb. Kabul, Kandahar) und die Lage von Rückkehrern, insbesondere Hazara. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil die Darlegungen die Anforderungen des §78 AsylG nicht erfüllen: Es fehlten konkrete Anhaltspunkte, die die Feststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage stellen, und pauschale, allgemein gehaltene Fragen sind nicht klärungsfähig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 AsylG erfordert die Herausarbeitung und Formulierung einer konkreten, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärten rechtlichen oder tatsächlichen Frage sowie die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit und allgemeinen Bedeutung.
Bei auf Tatsachenfragen gestützten Zulassungsanträgen genügen bloße Gegenbehauptungen nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen anzugeben, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Feststellungen der Vorinstanz unrichtig sind.
Für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen allgemeiner Gefahrenlagen ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Regel eine individuelle, gefahrerhöhende Situation erforderlich; eine allein wegen allgemeiner Gefährdung gewährte Schutzgewährung kommt nur bei einer besonderen Verdichtung der Gefahr in Betracht.
Die Bewertung einer Gefahrverdichtung erfordert eine quantitative und qualitative Gesamtbetrachtung (Relation der Zahl der Opfer willkürlicher Gewalt zur Zivilbevölkerung sowie Schwere der Schäden); nach der Rechtsprechung liegen Opferquoten im Bereich von etwa 1:800 bis 1:1.000 deutlich unter der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Generelle Anträge auf Feststellung von Abschiebungsverboten für ganze Personengruppen sind in der Regel nicht klärungsfähig, weil die Abschiebungsfolgen von zahlreichen individuellen Faktoren (Alter, Gesundheitszustand, berufliche Qualifikation, familiäre/soziale Netzwerke, Vermögensverhältnisse) abhängig sind.
Zitiert von (8)
6 zustimmend · 1 ablehnend · 1 gemischt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf25 K 1234/19.A08.03.2021Zustimmend3 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf25 K 17719/17.A26.11.2020Gemischt3 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf28 K 8621/17.A01.03.2020Ablehnendjuris Rn. 224 ff.
- Verwaltungsgericht Aachen7 K 14/18.A29.11.2018Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Aachen7 K 894/18.A22.11.2018Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 8697/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 13 A 124/18.A -, juris, Rn. 3 f., vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N.
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2018 - 13 A 433/18.A -, juris, Rn. 13, und vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m.w.N.
1. Daran gemessen genügt das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen
Droht Zivilpersonen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans eine solche Gefahrenlage, dass allein aufgrund ihrer Anwesenheit aktuell oder in naher Zukunft die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, und haben aus dem westlichen Ausland zurückkehrende abgelehnte Asylbewerber, die sich zuvor lange Zeit außerhalb Afghanistans aufgehalten haben, die Möglichkeit, diese Gefahren vorherzusehen und ihnen auszuweichen? Gilt dies zumindest für Volkszugehörige der Hazara, die langjährig im Iran gelebt haben?
nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation ist. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteile vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30, und vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, juris, Rn. 19, und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32.
Die Gefahrverdichtung ist dabei konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24, sowie vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f., und - 10 C 11.10 -, Rn. 20; das Bundesverwaltungsgericht sieht – bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres – ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %), verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an.
Für die Provinzen Kandahar und Kabul hat das Gericht das Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung verneint. Es hat substantiiert unter Berücksichtigung der vom EASO berichteten Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 dargelegt, warum dem Kläger eine Rückkehr in diese Provinzen zugemutet werden kann (UA S. 13 f.).
Mit dem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür auf, dass diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend und seine Auffassung vorzugswürdig ist. Unterstellt, dass er seinen Einwand, das Zahlenmaterial der UNAMA sei zu unsicher, um der Beurteilung zugrunde gelegt zu werden, auch den statistischen Daten des EASO entgegenhält, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, stellt diese Entgegnung das Urteil nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat das Risiko für Zivilpersonen, verletzt oder getötet zu werden, bezüglich der Provinz Kandahar mit 1:1.787 (0,0560 %) und bezüglich der Provinz Kabul - je nach zugrunde gelegter Einwohnerzahl - mit 1:1.912 (0,0523 %) bzw. 1:2.403 (0,0416 %) beziffert. Diese Zahlen liegen deutlich unter den Werten von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %), die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sind. Angesichts dieser deutlichen Unterschreitung wird die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch unter Berücksichtigung einer gewissen Ungenauigkeit der statistischen Daten nicht überschritten.
Vgl. zur Unsicherheit des Datenmaterials auch OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A ‑, juris, Rn. 151 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 250 ff.
Dem Zulassungsvorbringen sowie dem darin zitierten Gutachten von Friederike Stahlmann an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018 sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in der Person des Klägers aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem europäischen Ausland individuelle gefahrerhöhende Umstände bestehen. Zwar beschreibt das Gutachten Risiken, die für Rückkehrer bestehen können (insbesondere S. 152 f., S. 299 ff.). Aus den Feststellungen ergibt sich aber nicht, dass diese Risiken sich in so vielen Fällen realisieren, dass jeder Rückkehrer einer individuellen Gefahr ausgesetzt wäre, die die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit überschreitet.
Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 271 ff., 369 ff.
Zur Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer erhöhten Gefahr für Volkszugehörige der Hazara genügt die Behauptung des Klägers nicht, diese Gruppe sei seit jeher Diskriminierungen ausgesetzt.
2. Auch die weiteren Fragen
Besteht für gesunde junge Männer, die aus dem westlichen Ausland als abgelehnte Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehren und nicht auf Hilfe von Verwandten und Freunden zurückgreifen können, in Kabul und Kandahar die Möglichkeit, eine hinreichende Existenz aufzubauen, insbesondere Arbeit und Unterkunft zu finden, oder droht ihnen die Verletzung in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK, da ein menschenwürdiges Dasein nicht möglich ist? Droht ein solch menschenunwürdiges Dasein zumindest Rückkehrern, die bereits langjährig außerhalb Afghanistans, insbesondere im Iran, gelebt haben und somit rund ein Jahrzehnt nicht mehr Bestandteil der afghanischen Gesellschaft sind? Droht ein solches menschenunwürdiges Dasein zumindest Rückkehrern, die dem Volk der Hazara angehören?
führen nicht zur Zulassung der Berufung. Die Fragen sind in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Sie zielen auf die generelle Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für junge Männer, die die in den Fragen genannten Merkmale aufweisen. Die Beantwortung dieser Fragen ist aber neben den genannten Faktoren der Volkszugehörigkeit, dem Alter, dem Gesundheitszustand, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerks und der Zielregion von zahlreichen weiteren individuellen Faktoren abhängig, wie z.B. der beruflichen Qualifikation und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften, den Vermögensverhältnissen, etwaigen Unterhaltsverpflichtungen und dem Bestehen anderer als familiärer, insbesondere beruflicher Kontakte, die bei der Prüfung in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2018 ‑ 13 A 341/18.A -, juris, Rn. 18, und vom 5. Dezember 2017 ‑ 13 A 2808/17.A -, juris, Rn. 7 ff. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, zuletzt Urteile vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 und A 11 S 1729/17 -, jeweils juris, wonach im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtung, der kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk hat, im Allgemeinen ‑ wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen - bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage besteht, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt. Dies gilt auch für Angehörige der Volksgruppe der Hazara.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).