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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 124/18.A·19.02.2018

Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren (Afghanistan) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen in einem Asylverfahren mit Bezug auf Afghanistan. Das OVG Nordrhein‑Westfalen wies den Zulassungsantrag zurück, da die Voraussetzungen für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung nach §78 AsylG nicht substantiiert dargelegt wurden. Das Gericht betont die strengen Darlegungsanforderungen bei tatsachenbasierten Rügen und erläutert die Maßstäbe zu Art. 3 EMRK/§60 Abs.5 AufenthG sowie zur Gefahrverdichtung beim subsidiären Schutz.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen mangels substantiierten Vorbringens zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass die konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung in der Antragsschrift substantiiert dargelegt werden.

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Bei grundsätzlicher Bedeutung gestützten Tatsachenfragen genügt keine bloße Gegendarstellung; der Antragsteller muss konkrete Anhaltspunkte und Erkenntnisquellen benennen, die eine andere Würdigung des Sachverhalts gegenüber der Vorinstanz wahrscheinlich erscheinen lassen.

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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK können nichtstaatliche Gefahren aus prekären Lebensbedingungen ein Abschiebungsverbot nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen begründen; allgemeine Sicherheits- und Lebensverhältnisse führen allein nur ausnahmsweise zu einem Schutzgrund.

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Für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist neben dem Vorliegen des Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohung erforderlich; eine ausnahmsweise Gefahrverdichtung ist anhand quantitativer und qualitativer Kriterien (Anzahl der Opfer, Schwere der Schädigungen u.ä.) zu beurteilen.

Zitiert von (19)

15 zustimmend · 4 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1854/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

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Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

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Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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1. Bezüglich der Frage,

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„ob für gesunde junge Männer, die aus dem westlichen Ausland als abgelehnte Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehren und nicht auf die Hilfe von Verwandten und Freunden zurückgreifen können, in Kabul und Mazar-i-Sharif die Möglichkeit besteht, eine hinreichende Existenz aufzubauen, insbesondere Arbeit und Unterkunft zu finden oder droht ihnen die Verletzung in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK, weil eine menschwürdiges Dasein nicht möglich ist“,

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genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt.

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Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 ‑ 10 C 13.12 -, Rn. 23 ff.

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Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils (s. Seite 15 ff.) ausführlich dargelegt, warum für den jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger die Möglichkeit der eigenständigen Sicherung des Existenzminimums besteht und hat unter anderem auf die staatliche Unterstützung für Rückkehrer verwiesen. Mit diesen Argumenten setzt sich das auf Zulassungsvorbringen, welches nahezu ausschließlich Ausführungen zur Sicherheitslage enthält, nicht auseinander. Auch werden keine Erkenntnisquellen für die Behauptung benannt, für die benannte Personengruppe sei – unabhängig von beruflicher Qualifikation und Vermögensverhältnissen – der Aufbau einer Existenz in Kabul und Mazar-i-Sharif nicht möglich.

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Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris; demnach besteht für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung im Allgemeinen – wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen – in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage auch ohne familiäre oder soziale Unterstützungsnetzwerke keine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt.

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2. Auch hinsichtlich der Frage,

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„ob für Zivilpersonen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ein solches Gewaltniveau besteht, dass allein aufgrund ihrer Anwesenheit aktuell oder in naher Zukunft die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden und haben aus dem westlichen Ausland zurückkehrende abgelehnte Asylbewerber, die sich zuvor lange Zeit außerhalb Afghanistan aufgehalten haben, die Möglichkeit, die Gefahren vorherzusehen und Ihnen auszuweichen“,

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genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Mit der Frage soll geklärt werden soll, ob nach Afghanistan zurückkehrenden Asylbewerbern im gesamten Staatsgebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) droht. Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

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Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19.

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Die Gefahrverdichtung ist dabei konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.

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Für die Provinzen Kabul und Balkh mit Mazar-i-Sharif – in Kabul und Mazar-i-Sharif hat das Verwaltungsgericht eine inländische Fluchtalternative gesehen – hat das Gericht das Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung verneint. Es hat substantiiert unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Toten und Verletzten für den Zeitraum bis Ende Juni 2017 dargelegt, warum der Kläger auf eine Rückkehr in diese Provinzen verwiesen werden kann.

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Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine hinreichende Anhaltspunkte für das vom Kläger behauptete Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung in ganz Afghanistan unabhängig von individuellen Umständen entnehmen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Situation in der Provinz Balkh setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Erkenntnisquellen für eine von den gerichtlichen Feststellungen abweichende Gefahrenlage in dieser Provinz benennt er nicht. Schon aus dem Grunde genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).