Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2808/17.A·04.12.2017

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Darlegungsmangels abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, mit dem ihr Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Afghanistan abgelehnt wurde. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil die Kläger die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs.4 AsylG nicht erfüllten. Insbesondere sei die aufgeworfene allgemeine Tatsachenfrage nicht klärungsfähig und bloße Verweise auf fremde Entscheidungen sowie pauschale Gegenthesen genügten nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens der grundsätzlichen Bedeutung und konkreter Anhaltspunkte verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung aus grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3, Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet und deren allgemeine Bedeutung erläutert wird.

2

Eine auf die grundsätzliche Bedeutung gestützte Zulassung ist unzulässig, wenn die Frage in unbestimmter Allgemeinheit gestellt wird und aufgrund individueller Faktoren (z. B. Qualifikation, Alter, Vermögen, familiäres Netzwerk, regionale Wirtschaftslage) nicht klärungsfähig ist.

3

Zur Rüge und Überprüfung von Tatsachenfeststellungen muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen benennen, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Feststellungen des Gerichts unrichtig sind; bloße gegenteilige Behauptungen oder Zweifel genügen nicht.

4

Der Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht, die Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie bestimmte Erkenntnisquellen für die behaupteten abweichenden Tatsachen darzulegen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 13798/16.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

3

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

5

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

7

Die Frage,

8

ob für eine afghanische Familie mit Kindern bei einer Rückführung in Afghanistan die Möglichkeit besteht, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden,

9

zielt – unabhängig von dem konkreten Zielort bei einer Rückkehr und unabhängig von weiteren spezifischen Merkmalen – auf die generelle Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für Familien mit Kindern und ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z. B. den beruflichen Qualifikationen der arbeitsfähigen Personen in der Familie, dem Alter und Betreuungsbedarf der Kinder, den Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz.

10

Unabhängig hiervon genügt das Vorbringen der Kläger auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und  7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan unter Berufung auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung abgelehnt, der Kläger zu 1. sei als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in der Lage, die Versorgung der Familie ‑ wie auch zuvor - im Wesentlichen sicherzustellen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger zu 1. nicht z. B. wieder bei seinem Vater arbeiten könne. Auch lebe der Großteil der Familienangehörigen in der Heimatregion der Kläger, die für sie gefahr-los erreichbar sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Kläger über ein ausreichendes soziales Netzwerk in Afghanistan verfügten. Gegenüber den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beschränkt sich der Vortrag der Kläger im Wesentlichen auf den Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juli 2017 ‑ A 11 S 1647/17 -. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem Einzelfall bei einer afghanischen Familie ein Abschiebungsverbot festgestellt und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine afghanische Familie aus dem Volk der Tadschiken eine reale Chance hat, nach einer Rückkehr nach Afghanistan, dort namentlich in Kabul und Kandahar, eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden, bejaht hat, entbindet die Kläger nicht von der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage und der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen für ihre Behauptung, eine Rückführung sei mangels Existenzsicherung nicht zulässig.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).