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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2385/18.A·10.09.2018

Zulassungsantrag zur Berufung wegen pauschaler Abschiebungsfrage abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster und stellten eine grundsätzliche Frage zur Anwendbarkeit von Abschiebungsverboten für eine afghanische Familie. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Frage zu allgemein und nicht klärungsfähig sei. Entscheidend sei die einzelfallbezogene Prüfung zahlreicher persönlicher Faktoren. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster als unzulässig/verworfen abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 AsylG) setzt die herausgearbeitete Darlegung einer konkret formulierten, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärten Fragestellung sowie deren Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und allgemeine Bedeutung voraus.

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Fragen nach dem Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht in pauschaler Allgemeinheit klärungsfähig, sofern die Beantwortung von zahlreichen individuellen Faktoren abhängt.

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Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots für Familien sind u. a. Volkszugehörigkeit, Arbeitsfähigkeit, berufliche Qualifikation, vorhandene familiäre Netzwerke, Vermögens- und Gesundheitsverhältnisse, Anzahl/Alter und Betreuungsbedarf der Kinder sowie die Region der Rückkehr zu berücksichtigen.

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Auch wenn obergerichtliche Entscheidungen allgemeine Tendenzen feststellen können, entbindet dies nicht von der gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung der individuellen Situation der betroffenen Familie.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 214/18.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Mai 2018 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

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Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris, Rn. 3 f., vom 20. Februar 2018 - 13 A 124/18.A -, juris, Rn. 3 f., vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N.

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An diesen Anforderungen gemessen führt die Frage

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ob eine afghanische Familie vom Volk der Usbeken, bei der der Ehemann arbeitsfähig ist und die Familie über Familie in Afghanistan verfügt, nach einer Rückkehr nach Afghanistan eine ausreichende Existenzgrundlage finden kann,

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nicht zur Zulassung der Berufung. Die Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Sie zielt auf die generelle Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für Familien mit Kindern, die die in der Frage genannten Merkmale aufweisen. Die Beantwortung dieser Frage ist aber neben den genannten Faktoren der Volkszugehörigkeit, der Arbeitsfähigkeit des Familienvaters sowie des Vorhandenseins eines familiären Netzwerks von zahlreichen weiteren individuellen Faktoren abhängig, wie z.B. der beruflichen Qualifikation und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften der arbeitsfähigen Familienmitglieder, der Anzahl, dem Alter und Betreuungsbedarf der Kinder, der gesundheitlichen Situation der Familienmitglieder, den Vermögensverhältnissen, der Ausprägung eines vorhandenen familiären Netzwerkes, dem Bestehen anderer, insbesondere beruflicher Kontakte und dem anzunehmenden Ort bzw. der Region der Rückkehr, die bei der Prüfung in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2017 ‑ 13 A 2808/17.A -, juris, Rn. 7 ff.

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Dieser Maßstab steht im Einklang mit dem von den Klägern zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 ‑, juris. Zwar gelangt der Verwaltungsgerichtshof in den Leitsätzen 2 und 3 dieser Entscheidung zu der Einschätzung, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK seien bei einer Rückkehr von Familien mit jüngeren Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen gegeben, soweit nicht besondere begünstigende Faktoren vorlägen. Dies entbindet aber auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von einer einzelfallbezogenen Prüfung der individuellen Situation der betroffenen Familie, in die u.a. die oben genannten Faktoren einzubeziehen sind (a.a.O., Rn. 465 ff.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).