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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 881/13·17.09.2013

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Herabsetzung von Elternbeiträgen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten eine Herabsetzung von Elternbeiträgen für zwei Kinder und machten als Streitwert die ersparte jährliche Beitragsleistung geltend. Das OVG hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren auf 1.536 EUR festgesetzt. Maßgeblich war die jährliche Ersparnis; das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Gegenstandswert für Anwaltsgebühren auf 1.536 EUR festgesetzt; Verfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten im erstinstanzlichen Klageverfahren richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG und ist nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Bei Klagen im Kinder- und Jugendhilferecht über laufende Leistungen ist nach Ziffer 21.1 des Streitwertkatalogs der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens jedoch der Jahresbetrag, als Gegenstandswert anzusetzen.

3

Bei begehrten Herabsetzungen wiederkehrender Elternbeiträge ist für die Bemessung des Gegenstandswerts die aus der beantragten Reduzierung resultierende jährliche Ersparnis maßgeblich; partielle Ermäßigungen und mehrere betroffene Beiträge sind insoweit zusammen zu berücksichtigen, soweit sie Gegenstand des Begehrens sind.

4

Ist der Verfahrensgegenstand nach § 188 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei, so ist lediglich ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu bestimmen; das Verfahren bleibt gebührenfrei und es wird keine Kostenerstattung angeordnet.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 188 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 68 Abs. 3 GKG§ 33 Abs. 9 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2164/12

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.536,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die Beschwerdeführer können - auch wenn der Verfahrensgegenstand, anders als die als Abgaben besonderer Art zu charakterisierenden Elternbeiträge nach dem Kibiz beim Besuch einer Kindertagesstätte, unter die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Abs. 2 Satz 1 fällt und deshalb nur ein Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen ist – eine Heraufsetzung des für Anwaltsgebühren maßgeblichen Wertes von 836,- Euro nicht auf die gewünschten 3.072,- Euro, sondern nur auf den aus dem Tenor ersichtlichen Wert beanspruchen.

3

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist die Höhe einer Geldsumme maßgeblich, wenn der Antrag einen bezifferbaren Geldbetrag oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges entsprechenden gerichtlichen Praxis wird dabei in Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen betreffend laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.

4

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 12 E 706/12 - m.w.N.

5

Bei sachgerechte Auslegung der Anträge in der Klageschrift vom 6. September 2012 unter Berücksichtigung auch der dazu abgegebenen Begründung haben die Kläger hier mit ihrem Begehren nicht die ersatzlose Aufhebung des im Bescheid der Beklagten vom 24. August 2012 festgesetzten monatlichen Teilnahmebetrages für das am                             geborene Kind N.     E.        in Höhe von 256,- Euro angestrebt, sondern unter Bezugnahme auf Satzungsregelungen für vergleichbare Fälle von Geschwisterkindern, bei denen eine parallele Betreuung niedrigere Elternbeiträge zur Folge hat, eine Ermäßigung des monatlichen Beitrags entweder für die Teilnahme an der Kindertagesbetreuung seitens ihrer Tochter N.     oder für den Besuch der Kindertagesstätte K.---straße seitens deren Bruders F.    E.        um im günstigsten Fall 128,- Euro. Die Halbierung des für F.    festgesetzten Elternbeitrags hätte nur eine Ersparnis von 76,- Euro erbracht. Auf das Jahr mit 12 Monaten berechnet geht das Interesse hinter den Anträgen daher auf eine Herabsetzung der jährlichen Beitragsleistung für beide Kinder zusammen um 1.536,- Euro.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG und § 33 Abs. 9 RVG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).