Festsetzung des Gegenstandswerts bei laufenden Jugendhilfeleistungen (4.680 €)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Kläger gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit hatte Erfolg. Das OVG NRW setzte den Gegenstandswert auf 4.680,00 € fest. Es führt aus, dass bei Klagen auf fortlaufende Geldleistungen der konkrete Streitwert, höchstens jedoch der Jahresbetrag zugrunde zu legen ist; § 52 Abs. 3 GKG findet hier keine Anwendung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wird stattgegeben; Gegenstandswert auf 4.680 € festgesetzt und Verfahren gebührenfrei erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG in Verbindung mit dem GKG.
Die Regelung des § 52 Abs. 3 GKG ist nicht anzuwenden, wenn der Klageantrag eine laufende Geldleistung betrifft, deren offensichtlich absehbare Auswirkungen betragsmäßig nicht zu beziffern sind.
Bei Anträgen auf fortlaufende Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht ist der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens jedoch der Jahresbetrag, als Gegenstandswert zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 188 VwGO i.V.m. § 33 Abs. 9 RVG; ein gebührenfreies Verfahren führt in der Regel zur Nichterstattung von Kosten.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5383/13
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2014 wird abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.680,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger können die Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag verlangen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanz-lichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG sind hier - unbeschadet der Frage, ob eine zukunftsgerichtete Rechtsverfolgung im Wege der Leistungsklage für das hier in Rede stehende Begehren überhaupt sachgerecht war - nicht zur Anwendung zu bringen, weil der aus der Klageschrift vom 2. September 2013 hervorgehende Antrag eine laufende Geldleistung betrifft, deren „offensichtlich absehbare Auswirkungen“ betragsmäßig nicht zu beziffern sind.
In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der - entsprechend der Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - bei Anträgen auf laufende Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt wird,
vgl. etwa Beschluss vom 18. September 2013
- 12 E 881/13 -, juris, m. w. N.,
erscheint es im vorliegenden Fall, bei dem nicht die Gewährung einer jugendhilferechtlichen Leistung durch den Jugendhilfeträger, sondern der Aufwandsersatz für eine vom Hilfebegehrenden selbstbeschaffte Leistung im Streit stand, gleichwohl angemessen, den an der Bedeutung der Sache auszurichtenden Gegenstandswert auf das Zwölffache des monatlichen Geldbetrages (390,00 Euro x 12 = 4.680,00 Euro) festzusetzen, dessen fortwährende Zahlung mit der Klage erstritten werden sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).