Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Eingliederungshilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Klageverfahren wegen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Streitgegenstand war, ob bei laufenden Leistungen der konkrete Wert oder höchstens der Jahresbetrag zugrunde zu legen ist und wie offen formulierte Anträge auszulegen sind. Das OVG bestätigt die Praxis, den konkreten Leistungswert, höchstens den Jahresbetrag, anzusetzen und hält die Auslegung des Klageantrags für zutreffend. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf laufende Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht ist der Streitwert nach der konkreten Bedeutung der streitigen Leistung, höchstens jedoch nach dem Jahresbetrag zu bemessen.
Der Gegenstandswert richtet sich nach der aus dem Klageantrag ersichtlichen Bedeutung der Sache; offen formulierte Anträge können dahingehend ausgelegt werden, Leistungen für das gesamte folgende Schuljahr zu betreffen.
Eine nachträgliche Einigung oder Beschränkung der Leistungsdauer nach Klageerhebung begründet nicht zwingend, dass der Klageanspruch bereits bei Klageeinreichung auf einen kürzeren Zeitraum gerichtet war.
Kostenentscheidungen in solchen Verfahren können gemäß § 188 VwGO i.V.m. § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei getroffen werden und einen Erstattungsanspruch ausschließen.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 1135/1422.10.2014Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 867/1421.08.2014Zustimmendjuris, 12 E 706/12
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 625/1415.06.2014Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 77/1402.02.2014ZustimmendBeschluss vom 04.07.2012 – 12 E 706/12
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 881/1317.09.2013ZustimmendBeschluss vom 19. Dezember 2012 - 12 E 706/12 - m.w.N.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2160/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beklagte kann die gewünschte Herabsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht verlangen. Die Festsetzung des Werts auf den Jahresbetrag der erforderlichen Hilfeleistung ist nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist die Höhe einer Geldleistung maßgeblich, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges entsprechenden gerichtlichen Praxis wird dabei im Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, m.w.N.
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht dieser ständigen Praxis des Senats. Die Beklagte hat der Auslegung des insoweit maßgeblichen Klageantrags vom 10. August 2011 durch das Verwaltungsgericht, das offen formulierte Begehren richte sich auf eine das gesamte, dem die beantragte Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ablehnenden Bescheid vom 15. Juli 2011 nachfolgende Schuljahr 2011/2012 betreffende Regelung, nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt. Dass ein Leistungszeitraum vom Kläger in der Klageschrift nicht ausdrücklich benannt worden ist, reicht insoweit nicht aus. Dies stellt die Auslegung des Klageantrags nicht in Frage, sondern war gerade deren Anlass. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen willkürlich oder unsachlich wären. Der von der Beklagten in erster Linie herangezogene Umstand, dass sich der Kläger nach der Klageerhebung mit einer Hilfegewährung für einen Zeitraum von nur drei Monaten einverstanden erklärt hat und selbst diesen kurzen Zeitraum letztlich nicht ausgenutzt hat, rechtfertigt allein nicht den zwingenden Schluss, der Kläger habe schon im Zeitpunkt der Klagehebung eine Hilfegewährung nur in diesem zeitlichen Umfang angezielt. Selbst die Beklagte räumt ein, dass ein solcher Wille nach Klageerhebung, nämlich nach dem entsprechenden Obsiegen des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, und damit erst im Nachhinein zu Tage getreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.