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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 77/14·02.02.2014

Streitwertfestsetzung bei Elternbeiträgen im Kinder- und Jugendhilferecht (Jahresbetrag)

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtGerichtskostenrecht (GKG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Herabsetzung des Streitwerts seiner Klage gegen Änderungsbescheide zu Elternbeiträgen. Das OVG stellte den Streitwert auf den Jahresdurchschnittsbetrag von 1.832 € fest und änderte den angefochtenen Beschluss insoweit. Die Beschwerde war im Übrigen zurückzuweisen; das Beschwerdeverfahren blieb gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 1.832 € festgesetzt, sonstige Beschwerde zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 52 GKG richtet sich die Bemessung bei bezifferten Geldleistungsanträgen oder hierauf gerichteten Verwaltungsakten nach der Höhe der Geldleistung.

2

Im Kinder- und Jugendhilferecht sind bei Anträgen betreffend laufende Leistungen grundsätzlich der konkrete Wert der streitigen Leistung oder höchstens der Jahresbetrag zugrunde zu legen (vgl. Streitwertkatalog Nr. 21.1).

3

Erstreckt sich die streitige Veranlagung über mehrere Jahre mit unterschiedlichen Monatsbeiträgen, kann zur Bildung des Jahresbetrags aus Billigkeitsgründen auf den Durchschnitt der unterschiedlichen Monatsbeitragshöhen abgestellt und dieser durchschnittliche Monatsbetrag mit 12 multipliziert werden.

4

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 68 GKG; bei Anwendung von § 68 Abs. 3 GKG kann das Verfahren gebührenfrei bleiben und Kostenerstattungen ausgeschlossen werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 und 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2372/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 1.832,- Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger eine Herabsetzung des Streitwertes auf 1.510,00 Euro begehrt, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Nach dem hier einschlägigen § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwal-tungsakt betrifft. Nach der – Nr. 21.1 des Streitwertkataloges entsprechenden – gerichtlichen Praxis wird dabei im Kinder- und Jugendhilferecht bei Anträgen betreffend laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.

4

Ständige Rechtsprechung des Senates, vergl. etwa Beschlüsse vom 14. Februar 2013 – 12 E 1239/12 –, vom 4. Juli 2012 – 12 E 706/12 – und vom 15. De-zember 2010 – 12 E 1411/10 –, jew. m. w. N.

5

Vorliegend unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass der Kläger die Beseitigung der auf viereinhalb Jahre angelegten Heranziehung zu Elternbeiträgen durch den Bescheid vom 11. März 2013 uneingeschränkt als Ganzes begehrt hat. Mit der Klageschrift vom 07. Juli 2013 ist “Klage gegen die Änderungsbescheide vom 11. 03. 2013“ eingelegt worden. Mit Schreiben vom 09. Oktober 2013 hat der Kläger ausdrücklich die Aufhebung der Bescheide vom 11. März 2013 beantragt. Seine erst nachträgliche Entschuldigung, über das Ziel hinaus geschossen zu sein, verfängt nicht. Da die Veranlagung die Betreuung beider Kinder des Klägers in einem Gesamtzeitraum von Januar 2012 bis Juli 2016 umfasst, entspricht es bei der Bildung des Jahresbetrages dann aber der Billigkeit, ohne Rücksicht auf die jeweilige Laufzeit auf den Durchschnitt von 152,67 Euro der drei unterschiedlichen Monatsbeitragshöhen 100,- Euro, 230,- Euro und 128,- Euro abzustellen. Das 12-fache des Durchschnittsbetrages ergibt den festgesetzten Streitwert.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.